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STK 2024 34

Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Veruntreuung von Quellensteuern; Landesverweisung

Schwyz · 2025-08-05 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Einleitung Die F.________ GmbH (nachfolgend: Kreditnehmerin) bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbei- ten sowie die Ausführung von Schalungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an

Kantonsgericht Schwyz 3 der G.________strasse zz ins Handelsregister des Kantons Schwyz ein- getragen. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ist seit Gründung der Kreditnehmerin einzige geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelun- terschrift. Irreführung sowie Urkundenqualität und inhaltliche Falschheit der Urkun- de Die Beschuldigte füllte an einem unbekannten Ort, vermutlich am Ge- schäftssitz der Kreditnehmerin in Schübelbach SZ, das Formular „CO- VID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)“ für einen zinslosen Kredit mit Bun- desdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung für die Kreditnehmerin aus, versah es mit der Ortsangabe „Schübelbach“ und dem Datum „31.03.2020“, unterschrieb es als Organ der Kreditneh- merin und liess es der Kreditgeberin H.________ AG (Bank I) zukom- men, wo es am 31.03.2020 einging. Die Kreditvereinbarung enthielt fol- gende Angaben:

- Definitiver Umsatzerlös 2019 (CHF); wenn nicht vorhanden: proviso- rischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018: CHF 235’00.00.

- Kreditbetrag: Maximalbetrag CHF 23’500.00; 10% des Umsatzerlö- ses oder geschätzten Umsatzerlöses, max. CHF 500’000.

- Kreditbetrag: CHF 20’000.00.

- Die Kreditnehmerin hat noch keinen Kredit nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung erhalten.

- Die Kreditnehmerin hat keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite.

- Die Kreditnehmerin sichert zu, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstel- lung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf anderen no- trechtrechtlichen Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten hat.

- Die Kreditnehmerin wurde vor dem 01.03.2020 gegründet.

- Zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinbarung befindet sich die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs- oder Nachlassver- fahren oder in Liquidation.

- Die Kreditnehmerin ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.

- Die Kreditnehmerin wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewähr- ten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liqui- ditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere: neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden oder Tantie- men auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten; Aktivdar- lehen zu gewähren; Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt ver-

Kantonsgericht Schwyz 4 bundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt.

- Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung).

- Die Kreditnehmerin bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

- Der Kreditnehmerin ist bekannt, dass sie durch unrichtige oder un- vollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) etc. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft werden kann. Zudem wird mit Busse bis 100 000 Franken be- straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erwirkt oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse ver- wendet. Der Kreditantrag war bestimmt und geeignet, diese für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu bewei- sen. Art. 3 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung be- schreibt die Bedeutung dieses Dokuments wie folgt: „Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Arti- kel 13, gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle ver- sandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat.“ Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuiert eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt dieses Dokuments: „Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind.“ Durch diese Verordnungsbestimmungen bestand eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung. Die Kreditvereinbarung enthielt die folgenden falschen Angaben, was die Beschuldigte wusste und wollte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm:

Kantonsgericht Schwyz 5 Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie Die Zusicherung, wonach die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19- Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, war falsch. Die Einnahmen der Kreditnehmerin, die seit ihrer Gründung am 12.08.2019 über das alleinige Geschäftskonto (IBAN yy) erzielt wurden, stellen sich wie folgt dar: Die von der Kreditnehmerin über das Geschäftskonto (IBAN yy) erzielten Einnahmen stiegen von rund CHF 97’763.13 im März 2020 auf rund CHF 171’359.64 im Mai 2020 deutlich an. Folglich war die Kreditnehme- rin aufgrund der COVID-19-Pandemie weder bei Antragsstellung am 31.03.2020, noch in den darauffolgenden Monaten wirtschaftlich negativ beeinträchtigt. Durch die falschen Angaben täuschte die Beschuldigte vor, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung im Betrag von CHF 20’000.00 zu erfüllen. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin Darüber hinaus wohnte der in der Kreditvereinbarung enthaltenen Zusi- cherung, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufen- den Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden, wie die Be-

Kantonsgericht Schwyz 6 schuldigte erkannte, der Erklärungswert inne, die Beschuldigte hege im Zeitpunkt der Unterzeichnung die Absicht, dies zu tun. Die Behauptung dieser inneren Tatsache war falsch. In Wirklichkeit beabsichtigte die Be- schuldigte bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung im Grundsatz die folgenden zweckwidrigen Verwendungen, die sie auf dem Konto IBAN yy der Kreditnehmerin bei der H.________ AG (Bank I) in der Folge vornahm:

- 3 Lastschriften mit Valuta vom 02.04.2020 und 03.04.2020 im Ge- samtbetrag von CHF 11’332.00 zufolge Einzahlung an der Poststelle Rapperswil SG bzw. Siebnen SZ, im folgenden Zusammenhang: Rückzahlungen privater Schulden;

- 4 Lastschriften mit Valuta vom 03.04.2020, 06.04.2020, 20.04.2020 sowie 22.04.2020 im Gesamtbetrag von CHF 5’120.00 zufolge Bar- geldbezügen an Bankomaten, im folgenden Zusammenhang: private Verwendung;

- 15 Lastschriften mit Valuta vom 02.04.2020, 04.04.2020, 09.04.2020, 14.04.2020, 17.04.2020, 20.04.2020, 27.04.2020, 29.05.2020, 11.07.2020, 19.07.2020, 05.08.2020 und 06.08.2020 im Betrag von CHF 2’252.60 zufolge Kartenzahlungen, im folgenden Zusammen- hang: private Einkäufe und Dienstleistungen u.a. bei I.________ GmbH, J.________ AG, N.________ AG und O.________ GmbH, etc.;

- 1 Lastschrift mit Valuta vom 27.04.2020 im Betrag von total CHF 740.00 zufolge Überweisungen auf das Konto xx, lautend auf Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) BVD Ersatzfreiheits- strafe V1 Zürich, im folgenden Zusammenhang: Bus- se/Verfahrenskosten;

- 1 Lastschrift mit Valuta vom 17.06.2020 im Betrag von total CHF 395.00 zufolge Überweisungen auf das Konto Nr. ww, lautend auf die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, im folgenden Zusammenhang: Busse/Verfahrenskosten. Durch die falschen Angaben täuschte die Beschuldigte vor, die Voraus- setzungen für einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschafts- verordnung im Betrag von CHF 20’000.00 zu erfüllen. Arglist Die Beschuldigte sah voraus, dass das Personal der Bank und der Bürg- schaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der ver- tragskonformen Verwendung unterlassen würde. Diese Prognose beruh- te auf den klaren Regelungen der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung und der Kreditvereinbarung: Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor, dass die Bürgschaftsorganisationen auf blosse Tatsachenerklärung der Kreditnehmer „formlos eine einmalige So- lidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu 500 000 Franken“ ge-

Kantonsgericht Schwyz 7 währen. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditverein- barung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentral- stelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung unterstellt die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller in Bezug auf die Angaben in der Kreditvereinbarung einer qualifizierten Wahrheitspflicht, um eine Grund- lage für ein erhöhtes Vertrauen des Personals der Bank und der Bürg- schaftsorganisation zu schaffen. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung verpflich- tet die Bürgschaftsorganisationen, die Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit zu überprüfen, entlastet sie jedoch durch qualifiziertes Schweigen von der Überprüfung der inhalt- lichen Richtigkeit. Ziffer 5 der Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 der Verordnung hält fest: „Die Bank hat keine Pflicht, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen.“ All das ist Ausdruck des breit kommunizierten politischen Willens, Unternehmen, die durch die Covid-19-Pandemie in Bedrängnis geraten sind, rasch und unbürokratisch zu helfen. Irrtum Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation verliess sich entsprechend der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und den dort enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Er- klärungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller darauf, dass die An- gaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung korrekt waren, und verfiel entsprechend dem vom Beschuldigten wissentlich und willentlich herbeigeführten Irrtum. Vermögensdisposition Die Bank gewährte am 01.04.2020 mittels Erhöhung der Überzugslimite auf dem Geschäftskonto (IBAN yy) der Kreditnehmerin einen Kredit von CHF 20’000.00, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank gemäss Art. 20 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung refinanziert wurde. Durch diese Freigabe des Kreditbetrages gestützt auf die von der Be- schuldigten unterzeichneten Kreditvereinbarung wurde der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt. Dies hatte zur Folge, dass dieser Bürgschaftsbetrag und die Verwal- tungskosten der Bürgschaftsorganisation ebenfalls unter die hundertpro- zentige Deckungsgarantie des Bundes gemäss Art. 8 der Verordnung fie- len.

Kantonsgericht Schwyz 8 Schaden Die Vermögensdisposition belastete das Vermögen des Bundes, d.h. der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Denn der durch die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus verknüpft den ausgezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzierung durch die National- bank (SNB), die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen und die Deckungsgarantie des Bundes zu einer untrennbaren Einheit, die insge- samt den Vermögenswert des Bundes bildet, den die Kreditnehmerin ab- sichtsgemäss zu ihrer unrechtmässigen Bereicherung erhalten hat. Der Bund muss der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen. Zur Übernahme dieses Risikos war der Bund nur be- reit, um seinen durch die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung be- stimmten Beitrag zur Linderung der durch die COVID-19-Pandemie ver- ursachten wirtschaftlichen Not zu leisten. Da die Voraussetzungen für den Betrag von CHF 20’000.00 nicht erfüllt waren, gereichte dem Bund die Gewährung dieser Deckungsgarantie zum Schaden, was die Be- schuldigte wusste und wollte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm. Absicht unrechtmässiger Bereicherung, Täuschunqs- sowie Vorteilsab- sicht Die Beschuldigte machte die falschen Angaben, da sie für die Kredit- nehmerin einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung im Betrag von CHF 20’000.00 erlangen wollte und sie wusste, dass sie mit den wahren Angaben diesen Kredit nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen der COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht erfüllte. Die Beschuldigte beab- sichtigte, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren Schaden und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen. Dossier 2 3. der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB, begangen dadurch, dass sie als Organ einer juristischen Person als Schuldnerin in anderer Weise als nach Artikel 164 StGB, durch Misswirt- schaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnis- mässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren

Kantonsgericht Schwyz 9 oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder ar- ge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, deren Überschuldung herbeiführte oder verschlimmerte, deren Zahlungs- unfähigkeit herbeiführte oder im Bewusstsein ihrer Zahlungsunfähigkeit deren Vermögenslage verschlimmerte, wobei über sie der Konkurs eröff- net wurde, bei folgendem Sachverhalt: Die F.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbeiten sowie die Ausführung von Scha- lungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an der G.________strasse zz ins Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen. Mit Verfügung vom 01.06.2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnet, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Beschuldigte war seit der Gründung bis zur Konkurseröffnung am 01.06.2021 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH. Für die Beschuldigte bestand spätestens ab dem 16.09.2020 (erste Be- treibung für eine öffentlich-rechtliche Forderung der P.________ über CHF 4’481.10, welche in einem Verlustschein nach Art. 149 SchKG en- dete) begründete Besorgnis einer Überschuldung. Trotzdem unterliess es die Beschuldigte, ihren gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 810 OR i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu las- sen und anschliessend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder sofort die Bilanz beim zuständigen Richter zu deponieren, obwohl sie als Ge- schäftsführerin hierzu verpflichtet war. Stattdessen arbeitete die Beschul- digte seit dem 16.09.2020 mit der überschuldeten Gesellschaft weiter. Diese arge Nachlässigkeit der Beschuldigten, die die gebotenen Kontrol- len bzw. Anzeigen unterliess, bewirkte eine Verschleppung des Konkur- ses, was zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH führte. Einerseits machte die Beschuldigte zwischen dem 16.09.2020 und dem 01.06.2021 (Datum Konkurseröffnung) neue Schul- den und anderseits wurden durch die Verschleppung des Konkurses zu- sätzliche Verzugszinsen und Betreibungskosten verursacht, welche nicht entstanden wären, wenn die Beschuldigte ihre gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin nachgekommen wäre. Insgesamt verursachte die Be- schuldigte einen Verschleppungsschaden in der Höhe von CHF 69’467.37, welcher sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Kantonsgericht Schwyz 10 […] Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Der Beschuldigten war der Besorgniszeitpunkt der F.________ GmbH seit spätestens am 16.09.2020 bewusst. Zudem kannte sie die ihr obliegenden Pflichten als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und nahm diese dennoch wissentlich und willentlich nicht wahr, wodurch sie die Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH zumindest billigend in Kauf genommen hat. 4. der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen dadurch, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz der Schuldnerin verletzte, so dass deren Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich war, wobei sie als Organ oder als Mitglied ei- nes Organs und als Gesellschafterin einer juristischen Person handelte, wobei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, bei folgendem Sachverhalt: Die F.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbeiten sowie die Ausführung von Scha- lungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an der G.________strasse zz ins Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen. Mit Verfügung vom 01.06.2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnet, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Beschuldigte war seit der Gründung bis zur Konkurseröffnung einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH. Die Beschuldigte hat ihre gesetzlichen Pflichten als einzige geschäfts- führende Gesellschafterin zur korrekten, stets aktuellen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der F.________ GmbH nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR missachtet, indem sie ab Gründung am 12.08.2019 bis zur Konkurseröffnung über die F.________ GmbH am 01.06.2021 weder selbst eine solche erstellt

Kantonsgericht Schwyz 11 noch sich um die Erstellung einer solchen durch Dritte ernsthaft geküm- mert hat, so dass der Vermögensstand der F.________ GmbH im Zeit- punkt der Konkurseröffnung am 01.06.2021 nicht vollständig ersichtlich war. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Ihr war bewusst, dass die F.________ GmbH buchführungspflichtig ist und dass sie als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dafür verantwortlich war zu sorgen, dass die Buchhaltung vollständig geführt und aufbewahrt wird. 5. der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG, begangen dadurch, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur Ablieferung von abgezogenen Quellensteuern verletzte, indem sie mehrfach die abgezogenen Quellen- steuern zu ihrem oder eines andern Nutzen verwendete, bei folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigten war als einzige geschäftsführende Gesellschafterin der F.________ GmbH bewusst, dass sie für die Ablieferung der abge- zogenen Quellensteuern von K.________ verantwortlich war, zumal sie durch die kantonale Steuerverwaltung Obwalden folgende Aufforde- rungsschreiben zur Einreichung der ausstehenden Quellensteuern er- hielt:

Kantonsgericht Schwyz 12 Die Beschuldigte hat als einzige geschäftsführende Gesellschafterin ihre gesetzlich obliegende Pflicht zum Abzug und zur Ablieferung von abge- zogenen Quellensteuern verletzt, indem sie die Quellensteuern für den damals im Kanton Obwalden wohnhaften Mitarbeitenden der F.________ GmbH, K.________, im Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 zwar monatlich gemäss Lohnauszügen abzog, jedoch nie gegenüber der kan- tonalen Steuerverwaltung Obwalden ablieferte. Vielmehr verwendete die Beschuldigte die abgezogenen Quellensteuern zu ihrem respektive dem Nutzen der F.________ GmbH. Da mit Verfügung vom 01.06.2021 der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die F.________ GmbH mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnete, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die abgezogenen, jedoch nicht abgelieferten Quellensteuern für die Begleichung von Forde- rungen der F.________ GmbH verwendete. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Die Beschuldigte kannte die ihr obliegenden Pflichten als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und nahm diese dennoch wis- sentlich und willentlich nicht wahr, wodurch ausstehende Quellensteuer- forderungen inkl. Bussen, Gebühren, Spesen und Zinsen gegenüber der F.________ GmbH von insgesamt CHF 3’402.60 entstanden. B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 1. Februar 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am

31. März 2020;

b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 31. März 2020;

c) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 16. September 2020 bis 1. Juni 2021;

d) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum 12. August 2019 bis 1. Juni 2021;

e) der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG, begangen im Zeitraum 1. Februar 2020 bis

31. Dezember 2020.

Kantonsgericht Schwyz 13

2. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersu- chungsamts Gossau vom 1. April 2022 mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren auf- geschoben.

4. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB für die Dau- er von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

5. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem wird verzichtet.

6. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 6. September 2021 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

7. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’140.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’330.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 4’522.10 Total Fr. 21’992.10 werden A.________ auferlegt.

8. Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ für ihre Auf- wendungen im Verfahren wird abgewiesen.

9. Amtliche Verteidigung:

a. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 4’522.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. [10. Zustellung.] [11. Rechtsmittel.]

Kantonsgericht Schwyz 14 C. Die Beschuldigte meldete am 19. März 2024 gegen dieses Urteil Beru- fung an und reichte am 14. August 2024 die Berufungserklärung ein (KG- act. 1–3). Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte die Staatsanwältin mit, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung zu verzichten (KG-act. 5). Die Privatklägerin erklärte am

21. August 2024, auch im Berufungsverfahren vollumfänglich an der Zivilfor- derung und der Parteientschädigung festzuhalten und ersuchte um Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils. Sie erhebe keine Anschlussberufung und werde nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen (KG-act. 6). An der Be- rufungsverhandlung vom 24. Juni 2025 befragte der Vorsitzende die Beschul- digte. Daraufhin stellte der Verteidiger die folgenden Anträge (KG-act. 24/1):

1. Das Urteil des Strafgerichts SGO 2023 20 vom 1. Februar 2024 sei in Dispositiv-Ziffer 1 bis 7 sowie 9 b) und c) aufzuheben, A.________ sei von Schuld uns Strafe freizusprechen und die angeordnete Lan- desverweisung sei aufzuheben.

2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 3’387.60 gutzuheissen.

4. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und RA B.________ sei als ihr amtlicher Verteidiger einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST von 8.1 %) zu Lasten des Staates. Zudem stellte der Verteidiger den Beweisantrag, L.________ und M.________ als Zeugen einzuvernehmen (KG-act. 24/1 S. 1 f.). Anlässlich der Urteilsbera- tung im Anschluss an die am 24. Juni 2025 stattgefundenen Berufungsver- handlung erkannte die Strafkammer, dass der Fall nicht spruchreif sei. Sie beschloss daher, über die an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisan- träge hinaus weitere Beweise abzunehmen und lud die Parteien zur Wieder-

Kantonsgericht Schwyz 15 aufnahme der Berufungsverhandlung am 5. August 2025 vor. Zur fortgesetz- ten Berufungsverhandlung wurden M.________ und L.________ als Aus- kunftspersonen sowie K.________ als Zeuge vorgeladen (KG-act. 19–22). M.________ und L.________ erschienen nicht zur Verhandlung vom 5. Au- gust 2025. Der Vorsitzende befragte an der Fortsetzung der Berufungsver- handlung den Zeugen K.________ und die Beschuldigte (KG-act. 30). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie 9 b) und 9 c) des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche, die mit einer Probezeit von 4 Jahren bedingte Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, die Landesverweisung und der Verzicht auf die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem, die Zivilforderung der Privat- klägerin, die Kostenfolgen sowie die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Die Dispositivziffern 8 und 9 a) hinsichtlich der Ab- weisung der Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerin und der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten und daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die der Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der mehrfa- chen Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 Abs. 1 DBG) erstellt ist.

Kantonsgericht Schwyz 16

b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

Kantonsgericht Schwyz 17 bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch metho- dische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszu- gehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erle- ben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdi- gung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Be- weismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaus- sagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilde- rungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensäch- lichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

Kantonsgericht Schwyz 18

3. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret soll sie am 31. März 2020 im Na- men der F.________ GmbH im Formular COVID-19-KREDIT (nachfolgend: Kreditantrag) wissentlich falsche Angaben gemacht haben. Sie soll darin fäl- schlicherweise zugesichert haben, aufgrund der COVID-19-Pandemie in ihrem Umsatz erheblich beeinträchtigt zu sein. Zudem soll sie bestätigt haben, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnis- se der Kreditnehmerin (F.________ GmbH) zu verwenden, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht gehabt haben soll, die Mittel zweckwidrig zu verwenden. Durch diese falschen Anga- ben soll sie vorgetäuscht haben, die Voraussetzungen für einen COVID-19- Kredit zu erfüllen (Vi-act. 1; Dossier 1).

a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe ein- geräumt, die Kreditvereinbarung am 31. März 2020 im Namen der F.________ GmbH unterzeichnet und einen Kredit von Fr. 20’000.00 bean- tragt zu haben. In der Folge habe die H.________ AG (Bank I) die Überzugs- limite auf dem Geschäftskonto erhöht. Hinsichtlich der Angaben zur wirtschaft- lichen Betroffenheit ergebe sich aus dem Kontoauszug der F.________ GmbH, dass die Einnahmen im Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2020 von Fr. 31’934.01 auf Fr. 171’395.64 angestiegen seien, wobei lediglich im April 2020 ein Rückgang auf Fr. 49’701.70 zu verzeichnen sei. Weil auch in den Vormonaten Einkommensschwankungen ersichtlich seien, erscheine dieser Rückgang nicht ungewöhnlich. Ein Einbruch infolge der COVID-19-Pandemie lasse sich somit nicht feststellen; vielmehr seien im ersten Halbjahr insgesamt steigende Einnahmen zu beobachten gewesen. Vor diesem Hintergrund ge- langte die Vorinstanz zum Schluss, die Zusicherung der Beschuldigten im Kreditantrag, die F.________ GmbH sei aufgrund der COVID-19-Pandemie

Kantonsgericht Schwyz 19 wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, sei unzutreffend gewesen (angef. Urteil E. II. 2.5). bb) Betreffend die Absicht der Beschuldigten, den Kreditbetrag ausschliess- lich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden, hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe eingeräumt, private Bestellungen aus dem Kredit getätigt zu haben. Insbesondere die Zah- lungen an die O.________ GmbH sowie an den Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich würden offensichtlich keinen Bezug zur F.________ GmbH aufweisen und daher Privatbezüge darstellen. Zudem ha- be die Beschuldigte zugegeben, mit dem Kredit die Wohnungsmiete bezahlt zu haben, da ihr zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Be- schuldigte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditantrags die Absicht gehabt habe, den Kreditbetrag für private Zwecke zu verwenden, da sie sich offensichtlich in einer finanziellen Notlage befunden habe (angef. Urteil E. II. 2.6). cc) Durch die Falschangaben im Kreditantrag habe die Beschuldigte die H.________ AG (Bank I) getäuscht, so die Vorinstanz weiter. Zwar habe sie sich dabei keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient, sie habe jedoch voraussehen können, dass ihre Angaben nicht eingehend überprüft würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde unter solchen Umständen auch eine einfache falsche Angabe eine arglistige Täuschung darstellen. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb sie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Die Vorinstanz erkannte wei- ter, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts auch die objektiven und subjek- tiven Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne von

Kantonsgericht Schwyz 20 Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt seien. Folglich sei die Beschuldigte auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen (angef. Urteil E. II. 2.7–2.10).

b) aa) Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte habe im Kredit- antrag keine nachweislich unwahren Angaben gemacht. Hinsichtlich des Be- griffs der erheblichen wirtschaftlichen Betroffenheit durch die COVID-19- Pandemie verwies die Verteidigung auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach dieser Begriff weit auszulegen sei. Durch eine Äusserung, die eine erkennbare Ansichtssache sei, könne keine arglistige Täuschung began- gen werden. Weiter führte die Verteidigung aus, der Bundesrat habe in Kennt- nis der teils weiten Auslegung des unbestimmten Begriffs der „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ darauf verzichtet, diesen zu konkretisieren. Für eine Verurteilung wegen Betrugs sei gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Nachweis erforderlich, dass die antragstellende Unternehmung wirtschaftlich offensichtlich nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen ge- wesen sei, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Geschäftstätigkeit voraussetze. Die Vorinstanz habe sich zwar mit den Umsatzzahlen der F.________ GmbH auseinandergesetzt, jedoch lediglich die Periode Novem- ber 2019 bis Mai 2020 berücksichtigt und nur im April 2020 einen Umsatz- rückgang festgestellt. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da der Umsatz auch im Juni 2020 im Vergleich zum Mai 2020 erneut zurück- gegangen sei. Folglich lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass die F.________ GmbH nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen ge- wesen sei. Vielmehr hätten sich die Umsatzzahlen im zweiten Halbjahr im Vergleich zum ersten nahezu halbiert, womit die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH klar erwiesen sei (KG-act. 24/1 Rn. 4–11). bb) Die Verteidigung führte weiter aus, dass sich weder aus den Kontounter- lagen der F.________ GmbH noch aus den Aussagen der Beschuldigten ab- leiten lasse, sie habe bereits bei Unterzeichnung und Einreichung des Kre-

Kantonsgericht Schwyz 21 ditantrags beabsichtigt, den Kredit für private Zwecke zu verwenden. Zwar treffe es zu, dass ein Teil der Mittel später für private Zahlungen eingesetzt worden sei; diese Verwendungen seien jedoch zum Zeitpunkt der Antragstel- lung noch nicht geplant gewesen. Es erscheine wenig plausibel, dass die Be- schuldigte bereits bei Einreichung des Kreditantrags den Erwerb von Waren geringen Werts vorgesehen habe. Zudem hätten die Beschuldigte und ihr Ehemann ihren Lohn von der F.________ GmbH nicht mittels Überweisungen auf Privatkonten bezogen, sondern durch Begleichung privater Rechnungen über das Geschäftskonto oder durch Barbezüge. Diese Zahlungen würden nach Ansicht der Verteidigung Lohnzahlungen darstellen und seien daher ge- rechtfertigt. Insgesamt sei somit nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Kreditantrag falsche Angaben gemacht habe (KG-act. 24/1 Rn. 12–19).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und der Kreditantrag sowie die Bankunterlagen der F.________ GmbH (U- act. 6.1.013; U-act. 6.1.017 und U-act. 6.1.021). bb) Die Beschuldigte bestätigte, den Kreditantrag unterzeichnet zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 47 und 49; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23), was auch aus dem Kreditantrag selbst hervorgeht (U-act. 6.1.013). Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungsverfahren, ob die Beschuldigte im Kreditantrag betreffend die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH durch die COVID-19-Pandemie sowie hinsichtlich der Ab- sicht, den Kredit ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der F.________ GmbH zu verwenden, falsche Angaben machte.

d) aa) Die Beschuldigte machte während der Untersuchung keine Aus- sagen (U-act. 10.1.001 und U-act. 10.1.002). Hinsichtlich der vorgeworfenen Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der

Kantonsgericht Schwyz 22 F.________ GmbH im Kreditantrag lässt sich aus den Aussagen der Beschul- digten bei der Vorinstanz lediglich entnehmen, dass die F.________ GmbH während der COVID-19-Pandemie weniger Aufträge gehabt haben soll. Der Umsatz sei zuerst ähnlich gewesen, dann jedoch zurückgegangen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 63 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschul- digte, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob die F.________ GmbH infolge der COVID-19-Pandemie tatsächlich weniger Aufträge gehabt habe (KG- act. 24 Frage/Antwort Nr. 24). Sie wisse nicht, wie viele Aufträge die Gesell- schaft gehabt habe; ihr Ehemann habe sie jeweils nur allgemein darüber in- formiert, ob neue Aufträge eingegangen seien (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 25 und 33). Die Beschuldigte äusserte sich nur spärlich zur vorgeworfenen Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantrag, weshalb eine vertiefte Würdigung ihrer Aussagen nicht möglich ist. Die wenigen Äusserungen enthalten jedoch Widersprüche: So gab sie bei der Vorinstanz an, gewusst zu haben, dass die F.________ GmbH infolge der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten habe, erklärte jedoch später, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt ist auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten somit nicht abzustellen. bb) Bezüglich der Absicht der Verwendung des COVID-19-Kredits erklärte die Beschuldigte sowohl bei der Vorinstanz als auch an der Berufungsver- handlung übereinstimmend, sie habe den Kreditantrag zwar unterzeichnet, dieser sei jedoch von ihrem Ehemann ausgefüllt worden, der auch sonst sämt- liche Geschäfte der Gesellschaft erledigt habe. Der Kredit sei nach ihrer Dar- stellung zur Bezahlung der Mitarbeitenden bestimmt gewesen. Zudem habe sie mit einem Teil des Betrags die Wohnungsmiete für einen Monat sowie Le- bensmittel für die Familie bezahlt, da sie zu diesem Zeitpunkt über keine eige- nen finanziellen Mittel verfügt habe (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 42 und

Kantonsgericht Schwyz 23 Nr. 47–52; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23; KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 18 und 20). Die Beschuldigte räumte ausserdem ein, auch private Ausgaben aus dem Kredit getätigt zu haben, insbesondere für Bestellungen bei O.________ GmbH (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 57). Diese privaten Bezüge seien jedoch nicht geplant gewesen, sondern „aus dem Moment heraus“ erfolgt (KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 27 f.). Die Beschuldigte belastete sich selbst und räumte auf Nachfrage auch ihre privaten Bezüge ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zwar enthalten die Aussagen der Beschuldigten auch gewisse Widersprüche: So erklärte sie zunächst, den Kredit nicht für private Zwecke verwendet zu haben, gestand aber kurz darauf ein, über O.________ GmbH private Bestellungen getätigt zu haben. Ebenso gab sie an, nicht gewusst zu haben, dass der Kre- dit nicht für private Zwecke habe verwendet werden dürfen, obwohl sie zuvor ausgesagt hatte, der Kredit habe für die Bezahlung der Mitarbeitenden einge- setzt werden dürfen (KG-act. 23 Frage/Antwort Nr. 51 und 59). Diese Un- stimmigkeiten lassen sich jedoch durch das grundsätzliche Interesse und Recht einer beschuldigten Person erklären, sich selbst nicht belasten zu müs- sen. Darüber hinaus betonte die Beschuldigte mehrfach und konstant, mit der F.________ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben, weil ihr Ehemann sämtli- che Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt habe. Die festgestellten Wider- sprüche sind daher auch durch die eher passive Rolle der Beschuldigten in- nerhalb der Gesellschaft zu erklären. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, sie habe den COVID-19-Kredit auch für private Zwecke ver- wendet, wobei diese nicht bereits bei Einreichung des Kreditantrags geplant gewesen, sondern spontan erfolgt seien, somit glaubhaft.

e) Im Kreditantrag ist ersichtlich, dass die Beschuldigte diesen am 31. März 2020 im Namen der F.________ GmbH unterzeichnete. Auf dem Formular bestätigte sie, dass die F.________ GmbH als Kreditnehmerin aufgrund der

Kantonsgericht Schwyz 24 COVID-19-Pandemie hinsichtlich deren Umsatzes wirtschaftlich erheblich be- einträchtigt sei. Zudem sicherte die Beschuldigte zu, den Kredit ausschliess- lich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden (U-act. 6.1.013).

f) aa) Den Kontoauszügen der F.________ GmbH bei der H.________ AG (Bank I) sind die Einnahmen von Oktober 2019 bis Dezember 2020 zu ent- nehmen, die in der Anklage in Übereinstimmung mit den Kontoauszügen kor- rekt aufgeführt sind (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021; Vi-act. 1): Anhand der Einnahmen lässt sich erkennen, dass diese in den ersten Mona- ten seit der Gründung der F.________ GmbH am ________ (Eintragung im SHAB) kontinuierlich anstiegen, im Januar 2020 (Fr. 31’934.01) im Vergleich zum Dezember 2019 (Fr. 116’892.20) jedoch stark einbrachen, bevor sie im

Kantonsgericht Schwyz 25 Februar 2020 (Fr. 89’697.66) und März 2020 (Fr. 97’763.13) wieder zunah- men. Der Bundesrat erklärte am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage in der Schweiz, was zu einer Verschärfung der Schutzmassnahmen und zum „Lockdown“ führte (vgl. Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, SR 818.101.24). Im April 2020 sanken die Einnahmen der F.________ GmbH gegenüber Februar und März 2020 auf nahezu die Hälfte (Fr. 49’701.70). Die Beschuldigte beantragte am 31. März 2020 den COVID-19-Kredit; zu diesem Zeitpunkt musste sie bzw. ihr Ehemann die Auftragslage für April 2020 bereits realistisch abgeschätzt haben können. Zwar stiegen die Einnahmen der F.________ GmbH im Mai 2020 (Fr. 171’395.64) erheblich an, fielen im Juni 2020 (Fr. 53’698.40) jedoch wieder auf das Niveau von April 2020 (Fr. 49’701.70) zurück. Aus den Kontoauszügen ergibt sich somit, dass die F.________ GmbH nach dem Lockdown in der Schweiz am 16. März 2020 in den Monaten April 2020 und Juni 2020 deutliche Umsatzeinbussen erlitt. bb) Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe bereits bei Unterzeichnung des Kreditantrags die Absicht gehabt, mehrere zweckwidrige Verwendungen des COVID-19-Kredits vorzunehmen. Die Beschuldigte soll gemäss Anklage sieben Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April

2020) des COVID-19-Kredits für private Zwecke verwendet haben (Vi-act. 1 S. 5 f.). Diese Bezüge sind den Kontoauszügen zu entnehmen (U- act. 6.1.017). Die Beschuldigte sagte aus, den Kredit zur Bezahlung der Mita- rbeitenden sowie für die Begleichung einer Wohnungsmiete und für Lebens- mittel der Familie verwendet zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 42 und Nr. 47–52; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23; KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 18 und 20). Ausserdem habe sie mit dem Kredit private Ausgaben bezahlt, ins- besondere Bestellungen bei O.________ GmbH (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 57). Auf den Kontoauszügen sind mehrere Zahlungen an die O.________ GmbH ersichtlich, wobei die erste am 17. April 2020 erfolgte (U-act. 6.1.017).

Kantonsgericht Schwyz 26 Die aus dem Kredit angeblich beglichenen Löhne der Mitarbeiter sowie die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Lebensmittel lassen sich den Konto- auszügen nicht entnehmen, weshalb diese Verwendungen bar bezogen wer- den mussten. Neben den angeklagten Barbezügen im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) wurden vom Geschäftskonto der F.________ GmbH viele weitere Bargeldbezüge getätigt, so insbesondere am 5. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 20. Mai 2020, etc. Weder den Aussagen der Beschuldigten noch den Kontoauszügen ist zu entnehmen, wann die Barabhebungen für die Be- gleichung der Wohnungsmiete und der Lebensmittel erfolgte. Es ist denkbar, dass die Barabhebung für die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Le- bensmittel nach dem 22. April 2020 erfolgte und die angeklagten Barbezüge der Bezahlung der Mitarbeiterlöhne dienten. Weitere Beweismittel, die eine private Verwendung der angeklagten Barbezüge beweisen könnten, liegen keine vor. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020,

6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) gemäss Aussagen der Be- schuldigten für die Bezahlung der Mitarbeiterlöhne verwendet wurden und somit keine zweckwidrige Verwendung darstellen. Ferner soll die Beschuldigte gemäss Anklage fünfzehn Lastschriften infolge Kartenzahlungen im Gesamt- betrag von Fr. 2’252.60 für private Einkäufe bei der I.________ GmbH, der J.________ AG, der N.________ AG und der O.________ GmbH etc. vom Kredit bezogen haben. Zwischen dem 3. April 2020 und dem 5. April 2020 erfolgten vom Konto der F.________ GmbH verschiedene Zahlungen an die J.________ AG, die I.________ GmbH und die N.________ AG. Diese Aus- gaben könnten jedoch von der F.________ GmbH auch für Telefonie und Zu- behör getätigt worden sein. Hinsichtlich dieser Transaktionen ist daher, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ein geschäftlicher Zusammenhang mit der F.________ GmbH nicht auszuschliessen (angef. Urteil E. II.2.6). Folglich

Kantonsgericht Schwyz 27 kann auch bezüglich dieser Zahlungen eine Verwendung des Kredits für priva- te Zwecke nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Zwischen dem 17. April 2020 und dem 27. April 2020 erfolgten vom Konto der F.________ GmbH mehrere Zahlungen an die O.________ GmbH sowie an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe). Am

29. Mai 2020 wurde eine weitere Zahlung an die Q.________ AG und am

17. Juni 2020 an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz getätigt (U-act. 6.1.017). Die Beschuldigte bestätigte, den Kredit für private Zwecke verwendet zu haben, insbesondere für Zahlungen an die O.________ GmbH (KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 27 f.). Die Zahlungen an den JuWe und die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffen Forderungen aus Straffälligkeiten von Privatpersonen und fallen mithin nicht in den Geschäfts- betrieb der F.________ GmbH. Die Zahlung an die Q.________ AG steht of- fenkundig im Zusammenhang mit dem Kauf von Parfums und Körperpflege- produkten, was ebenso wenig dem Geschäftsbetrieb einer Baufirma zuzu- rechnen ist. Hinsichtlich dieser Zahlungen ist die Verwendung des Kredits für private Zwecke aufgrund der Bankbelege sowie der entsprechenden Aussa- gen der Beschuldigten somit hinreichend erstellt. cc) Aus den Kontoauszügen ergibt sich zudem, dass die F.________ GmbH die Löhne ihren Mitarbeitenden nicht mittels Banküberweisung auszahlte, da entsprechende Transaktionen in den Kontoauszügen fehlen (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021). Demgegenüber sind dort regelmässige Barabhebungen über mehrere tausend Franken ersichtlich (z.B. am 31. Januar 2020 über Fr. 18’000.00, am 21. Februar 2020 zweimal über Fr. 9’000.00, am 19. März 2020 über Fr. 19’300.00 etc.). Es ist daher als erstellt zu erachten, dass die Löhne für die Mitarbeitenden jeweils in bar abgehoben und ausbezahlt wur- den.

Kantonsgericht Schwyz 28 dd) Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschuldigte den Kreditantrag am 31. März 2020 einreichte und dieser am

1. April 2020 bewilligt wurde (U-act. 6.1.013). Kurz darauf erfolgten zwischen dem 2. April 2020 bis zum 6. April 2020 Barbezüge vom Konto der F.________ GmbH. Diesbezüglich kann eine geschäftliche Verwendung je- doch nicht ausgeschlossen werden. Der erste Bezug des Kredits, der nach- weislich einen privaten Zweck aufweist, ist die Zahlung an die O.________ GmbH vom 17. April 2020 in der Höhe von Fr. 60.00 (U-act 6.1.017). Ansch- liessend folgten weitere private Bezüge an den JuWe am 27. April 2020, an die Q.________ AG am 29. Mai 2020 und an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 17. Juni 2020. Ferner gilt als erstellt, dass die F.________ GmbH die Löhne der Mitarbeitenden jeweils in bar auszahlte.

g) aa) Betreffend die vorgeworfene Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantrag liegen als Beweismittel zusammengefasst die Aussagen der Beschuldigten, worauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.d.aa oben), sowie die Konto- auszüge der F.________ GmbH vor, aus denen hervorgeht, dass der Umsatz im April 2020, nach dem Lockdown vom 16. März 2020, um etwa die Hälfte zurückging. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Die Vorinstanz begründete die Sachverhaltserstellung allein damit, dass es bei der F.________ GmbH bereits vor der COVID-19-Pandemie zu Umsatz- schwankungen gekommen sei, weshalb der Rückgang im April 2020 nicht aussergewöhnlich erscheine und somit kein deutlicher wirtschaftlicher Ein- schnitt aufgrund der COVID-19-Pandemie habe festgestellt werden können (angef. Urteil E. II. 2.5). Der Vorinstanz ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die F.________ GmbH bereits im Januar 2020 einen Umsatzrückgang verzeichnete und damit gewisse Schwankungen bestanden (vgl. E. 3.f oben). Dass die Geschäftstätigkeit bereits zuvor Schwankungen unterworfen war,

Kantonsgericht Schwyz 29 schliesst jedoch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die COVID-19- Pandemie nicht zwingend aus. Allein aufgrund der Umsatzzahlen lässt sich nicht ohne überwindbare Zweifel erstellen, dass die F.________ GmbH zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags am 31. März 2020 wirtschaftlich nicht von der COVID-19- Pandemie betroffen war. Dies gilt umso mehr, als die Umsatzzahlen im April 2020, nach dem Lockdown vom 16. März 2020, im Vergleich zum Vormonat um etwa die Hälfte zurückgingen und somit eine Umsatzeinbusse ausgewie- sen ist (vgl. E. 3.f oben). Weitere Beweismittel, die eine gegenteilige Feststel- lung stützen könnten, liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt betreffend die vorgeworfene Irreführung durch falsche Angaben über die wirt- schaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantragsformular so- mit nicht erstellen. bb) Betreffend die vorgeworfene fehlende Absicht, den Kredit ausschliess- lich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu ver- wenden, liegen zusammengefasst als Beweismittel die diesbezüglich glaub- haften Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. 3.d.bb oben) sowie die Kontoaus- züge der F.________ GmbH vor. Die Beschuldigte erklärte, die privaten Be- züge seien jeweils spontan (aus dem Moment heraus) und nicht geplant er- folgt. Aus den Kontoauszügen und den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich, dass der erste private Bezug am 17. April 2020, mithin erst zwei Wochen nach der Genehmigung des Kredits am 1. April 2020, über einen Betrag von Fr. 60.00 an die O.________ GmbH erfolgte (vgl. E. 3.f.cc oben). Hätte die Beschuldigte die privaten Bezüge bereits bei der Unterzeichnung des Kre- ditantrags am 31. März 2020 beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese unmittelbar nach der Genehmigung des Kredits am 1. April 2020 vorgenommen hätte. Das Zuwarten von zwei Wochen und der geringe Betrag von Fr. 60.00 (im Vergleich zur Kredithöhe) sprechen gegen die Absicht bei

Kantonsgericht Schwyz 30 Kreditabschluss, den Kredit für solche Zahlungen zu verwenden, zumal die Beschuldigte damit übereinstimmend erklärte, die privaten Bezüge seien je- weils spontan, aus dem Moment heraus, und nicht geplant erfolgt. Der Verteidiger brachte vor, die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten ihren Lohn von der F.________ GmbH nicht durch Überweisung auf Privatkonten, sondern durch Begleichung privater Rechnungen über das Geschäftskonto oder durch Barbezüge erhalten (KG-act. 24/1 Rn. 16). Wie bereits ausgeführt, zahlte die F.________ GmbH die Löhne der Mitarbeiter jeweils bar aus (vgl. E. 3.f.cc oben). Die Beschuldigte führte zudem glaubhaft aus, den Kredit für die Bezahlung einer Wohnungsmiete sowie für den Kauf von Kleidung für die Familie und Zahlungen an O.________ GmbH verwendet zu haben (vgl. E. 3.d.bb oben). Dabei handelt es sich um Ausgaben des täglichen Be- darfs, die üblicherweise aus dem Lohn finanziert werden. Ferner erklärte die Beschuldigte selbst, ihr Ehemann habe von der F.________ GmbH einen Lohn bezogen, den er sich jeweils bar ausbezahlt habe; gewisse Rechnungen seien aber auch direkt vom Geschäftskonto bezahlt worden (KG-act. 24 Fra- ge/Antwort Nr. 82 ff.) Wie noch zu zeigen sein wird, führte die F.________ GmbH keine Buchhaltung (vgl. E. 5 unten), weshalb nicht nachvollzogen wer- den kann, wie hoch der monatliche Lohn des Ehemannes der Beschuldigten war. Dessen ungeachtet erscheint es plausibel, dass die privaten Bezüge tatsächlich Lohnanteile des Ehemannes der Beschuldigten darstellten, zumal keine Belege von Lohnzahlungen in den Akten liegen. Dies umso mehr, als das Konto der F.________ GmbH zum Zeitpunkt der getätigten Bezüge an O.________ GmbH, den JuWe, die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Q.________ AG einen Negativsaldo von jeweils über Fr. 19’000.00 aufwies und der gewährte Kredit damit nahezu vollständig aus- geschöpft war (U-act. 6.1.017). Es ist daher denkbar, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann angesichts der angespannten finanziellen Lage der F.________ GmbH vorübergehend auf Barlohnbezüge verzichteten und statt-

Kantonsgericht Schwyz 31 dessen einzelne private Rechnungen direkt über das Geschäftskonto als Lohnsurrogate bezahlten. Selbst wenn der Beschuldigten nachgewiesen wer- den könnte, dass sie bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

31. März 2020 die Absicht hatte, die Mittel für private Zwecke zu verwenden, wären die fraglichen Bezüge in dubio pro reo nicht als eigennützige Privatent- nahmen, sondern als Lohnanteile im Rahmen der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der F.________ GmbH zu qualifizieren. Andere Beweismittel, die einen Lohnbezug ausschliessen und die Privatbezüge ohne unüberwindliche Zweifel beweisen könnten, liegen nicht vor. Die Vorinstanz leitete allein aus der Aussage der Beschuldigten, sie habe den Kredit für eine Wohnungsmiete verwendet, da sie zu diesem Zeitpunkt über keine liquiden Mittel verfügt habe, ab, dass die Beschuldigte bereits bei der Kreditbeantragung die Absicht gehabt habe, das Geld auch für private Zwecke zu nutzen, da sie sich offensichtlich in einem finanziellen Engpass befunden habe. Aus der Aussage der Beschuldigten ergibt sich jedoch nicht, zu wel- chem Zeitpunkt sie den Kredit tatsächlich für die Wohnungsmiete verwendete, sondern lediglich, dass sie eine solche Zahlung tätigte (vgl. E. 3.f.bb oben). Folglich lässt sich dieser Aussage auch nicht entnehmen, wann genau sie über keine liquiden Mittel verfügte. Es ist daher nicht erstellt, dass sich die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung in einem privaten finanziellen Engpass befand. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Bank- auszügen der F.________ GmbH erstellen, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags die Absicht hatte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden (vgl. E. 3.d.bb und E. 3.f. oben). Die angeklagten Bargeldbezüge kurz nach der Kreditgewährung im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) erfolgten in in dubio pro reo zur Bezahlung der Mitarbeiter- löhne und nicht für private Zwecke (vgl. E. 3.f.bb). Selbst wenn sich die Be-

Kantonsgericht Schwyz 32 schuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung in einem privaten finan- ziellen Engpass befunden hätte, wie die Vorinstanz ausführte, genügt dieser Umstand in der Gesamtwürdigung der übrigen entlastenden Beweislage für sich allein nicht, um ohne überwindbare Zweifel zu belegen, dass sie schon bei Einreichung des Kreditantrags die Absicht hatte, den Kredit (auch) für pri- vate Zwecke zu verwenden. Zudem hätte die Beschuldigte unter diesen Um- ständen, wie bereits ausgeführt, mit der Verwendung des Kredits nicht zwei Wochen zugewartet, sondern diesen umgehend nach Genehmigung für die Überbrückung ihrer finanziellen Engpässe verwendet. Weitere Beweismittel, die eine gegenteilige Annahme stützen könnten, liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den objektiven Beweismitteln ohne unüberwindbare Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte im Kreditantrag unrichtige Angaben in Bezug auf ihre Absicht machte, den Kredit nicht ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liqui- ditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden. Ebenso wenig ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erstellt, ob es sich bei den an- geklagten Bezügen überhaupt um Privatentnahmen handelte oder ob diese vielmehr Lohnbestandteile und damit Ausgaben im Rahmen der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH darstellten.

h) Zusammenfassend ist der Sachverhalt betreffend die der Beschuldigten vorgeworfenen falschen Angaben im Kreditantrag nicht erstellt. Die Beschul- digte täuschte somit nicht durch falsche Angaben vor, die Voraussetzungen für einen COVID-19-Kredit zu erfüllen und ist daher von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. Erstellt ist jedoch, dass sie private Bezüge aus dem Kredit tätigte, insbesondere verschiedene Zah- lungen an die O.________ GmbH, an das JuWe sowie an die Jugendstaats- anwaltschaft des Kantons Schwyz. Dieses Verhalten könnte eine mögliche Straffolge gemäss Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und

Kantonsgericht Schwyz 33 Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 25. März 2020 (Covid-19- SBüV; SR.951.261) darstellen, was unten geprüft wird (vgl. E. 7.a unten).

4. Der Beschuldigten wird ferner Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgeworfen, indem sie es unterlassen haben soll, ihren gesetzli- chen Pflichten nachzukommen und bei begründeter Besorgnis einer Über- schuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen, diese durch einen Revisor prüfen zu lassen sowie anschliessend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder unverzüglich die Bilanz beim zuständigen Richter zu deponieren. Stattdessen soll die Beschuldigte den Geschäftsbetrieb der bereits überschuldeten Gesell- schaft fortgeführt haben. Diese arge Nachlässigkeit in der Geschäftsführung habe eine Konkursverschleppung sowie einen daraus resultierenden Schaden in der Höhe von Fr. 69’467.37 verursacht (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die F.________ GmbH erstmals am 16. September 2020 erfolglos betrieben wor- den sei, wobei die Forderung in einem Verlustschein geendet habe. Den Kon- toauszügen der F.________ GmbH lasse sich zudem entnehmen, dass be- reits zu einem früheren Zeitpunkt eine Besorgnis der Überschuldung bestan- den habe, da der Saldo des einzigen Geschäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe. Die Beschuldigte habe überdies selbst ein- geräumt, dass die F.________ GmbH nicht mehr liquide gewesen sei. Indem sie es unterlassen habe, die Überschuldung anzuzeigen, habe die Beschuldig- te den objektiven Tatbestand erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe sie zumindest in Kauf genommen, dass ihr Untätigbleiben die Vermögenslage der Gesell- schaft verschlimmern könnte (angef. Urteil E. II. 3).

b) Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, bei der Beschuldig- ten handle es sich lediglich um ein formelles Organ der Gesellschaft, eine rei- ne Strohfrau, die faktisch weder Einblick in die Geschäftsunterlagen noch Ent-

Kantonsgericht Schwyz 34 scheidungsbefugnisse gehabt habe. Die Beschuldigte habe kein Bewusstsein darüber gehabt, was es bedeute, für die F.________ GmbH verantwortlich zu sein. Unter diesen Umständen könne sich ein formelles Organ nicht strafbar machen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Saldo des Geschäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe, auf eine drohende Überschuldung schliessen lassen solle. Solange der Ge- schäftsgang der Gesellschaft die Bezahlung sämtlicher Rechnungen ermög- licht habe, sei ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Auch die Annah- me einer sich bereits am 16. September 2020 abzeichnenden Überschuldung sei verfrüht. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Rech- nungen aus dem laufenden Geschäftsgang beglichen würden. Angesichts der Tatsache, dass die F.________ GmbH noch im Oktober 2020 einen über- durchschnittlichen Umsatz von Fr. 86’652.92 erzielt habe, könne der Beschul- digten nicht vorgeworfen werden, im September 2020 eine drohende Über- schuldung verschleppt zu haben. Der laufende Umsatz lege vielmehr nahe, dass sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ge- ordneten Bahnen befunden habe. Ein Zeitpunkt, ab dem klar mit einer Über- schuldung hätte gerechnet werden müssen, sei nicht erstellt, weshalb die Be- schuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen sei (KG-act. 24/1 Rn. 31–35).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002, Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und als objektive Beweismittel die edierten Unterlagen des Betreibungsamts Schübel- bach und des Konkursamts March (U-act. 14.2.001–U-act. 14.2.0029; U- act. 14.4.001–U-act. 14.2.006) sowie die Kontoauszüge der F.________ GmbH (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021). bb) Die Buchhaltung der F.________ GmbH wurde bis dato nicht ins Recht gelegt. Die Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, sie habe Herrn

Kantonsgericht Schwyz 35 R.________ mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt und diesbezüglich telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, wobei er ihr versichert habe, sich darum zu kümmern (Vi-act. 23 Fragen/Antworten Nr. 93–102; KG-act. 24 Frage/Ant- worten Nr. 35–36; KG-act. 30 Frage/Antworten Nr. 34–40). Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Straf- barkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Min- destmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid- Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Ne- gativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzu- klären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldig- te Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Sub- stantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3). Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Aussagen der Beschuldigten hinsicht- lich des Vorliegens der Buchhaltung der F.________ GmbH als nicht glaub- haft zu qualifizieren (s. E. 5.d.bb unten). Wäre tatsächlich eine Buchhaltung der F.________ GmbH vorhanden, könnte zudem davon ausgegangen wer-

Kantonsgericht Schwyz 36 den, dass die Beschuldigte sie zu ihrer Entlastung eingereicht hätte. Das tatsächliche Vorhandensein einer Buchhaltung wurde somit nicht mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis für die fehlende Buchhaltung der F.________ GmbH vorliegt. Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass die F.________ GmbH keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte und die Be- schuldigte keine Zwischenbilanz erstellte oder diese durch einen Revisor prü- fen liess. Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt folglich umstritten, ob für die Beschuldigte spätestens ab dem 16. September 2020 eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe und ob sie dennoch den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft fortgeführt und dadurch eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage der F.________ GmbH bewirkt habe.

d) aa) Die Beschuldigte führte diesbezüglich bei der Vorinstanz aus, sie habe sich keine Gedanken über die Betreibungen gegen die F.________ GmbH gemacht. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die F.________ GmbH kein Geld mehr gehabt habe, weshalb Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können und es in der Folge zu Betreibungen gekommen sei (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 83–86). Auf die Frage, welche Massnahmen sie dagegen ergriffen habe, erklärte sie, sie wisse es nicht; ihr Ehemann habe sich um alles gekümmert. Sie habe die Situation mit ihrem Ehemann bespro- chen und beide hätten die Hoffnung gehabt, dass sich die Lage wieder stabili- sieren werde. Auf erneute Nachfrage der Vorinstanz bestätigte die Beschul- digte zudem, dass sie über die Betreibungen und die angespannte finanzielle Situation der F.________ GmbH informiert gewesen sei und damit einver- standen gewesen sei, den Betrieb fortzuführen, in der Hoffnung, die schlechte finanzielle Lage noch retten zu können (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 88–92). Die Beschuldigte erklärte somit wiederholt und übereinstimmend, von den Betreibungen und der finanziellen Situation Kenntnis gehabt zu haben. Auch

Kantonsgericht Schwyz 37 ist ihre Aussage nachvollziehbar, sie und ihr Ehemann hätten darauf gehofft, dass sich die finanzielle Lage der F.________ GmbH wieder verbessern wer- de. Die Beschuldigte führte zudem konstant und widerspruchsfrei aus, dass die Gesellschaft lediglich auf ihren Namen gegründet worden sei, während ihr Ehemann für sämtliche geschäftlichen Belange zuständig gewesen und die Gesellschaft faktisch geführt habe. Sie bestätigte ferner, damit einverstanden gewesen zu sein, die Gesellschaft auf ihren Namen zu gründen, und erklärte, sie sei über die Zahlungen und die weiteren finanziellen Angelegenheiten in- formiert gewesen. Weiter führte sie detailreich aus, gewusst zu haben, dass die Mitarbeiter angemeldet und entlöhnt sowie die AHV-Beiträge entrichtet werden müssten (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 70–78). bb) An der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2025 erklärte die Beschul- digte zunächst, sie wisse nicht, wie viel Geld die F.________ GmbH am

16. September 2020, als sie erstmals betrieben worden sei, gehabt habe und sie wisse auch nicht, ob die Gesellschaft neben dem Geschäftskonto noch weitere Aktiven besessen habe (KG-act. 24, Frage/Antwort Nr. 30–34). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre frühe- ren Aussagen bei der Vorinstanz hingegen und erklärte, über die Betreibun- gen informiert gewesen zu sein. Sie gab an, die entsprechenden Briefe jeweils geöffnet, jedoch nicht verstanden zu haben, worum es dabei ging. Das Wort “Betreibung” habe sie zwar gekannt, den Inhalt der Schreiben aber nicht ver- standen. Ihr Ehemann habe sie jeweils über die Auftragslage der Gesellschaft informiert. Auf Nachfrage bestätigte sie, einverstanden gewesen zu sei, den Betrieb mit den Mitarbeitenden fortzuführen, in der Hoffnung, dass sich die Situation wieder verbessern werde (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 26–34). Die Aussagen der Beschuldigten an der ersten Berufungsverhandlung vom

24. Juni 2025 sind daher als Schutzbehauptungen zu werten.

Kantonsgericht Schwyz 38 cc) Insgesamt erscheinen die konstanten und teilweise auch detailreichen Aussagen der Beschuldigten nachvollziehbar und somit glaubhaft. Zwar brachte die Beschuldigte vor, ihr Ehemann habe die Gesellschaft geführt und diese sei lediglich auf ihren Namen gegründet worden. Aus ihren wiederholten Aussagen geht jedoch trotz dieses Umstands hinreichend klar hervor, dass auch sie über die finanzielle Lage und die Betreibungen der F.________ GmbH informiert war und darauf hoffte, die ungünstige Situation durch die Fortführung des Betriebs verbessern zu können.

e) aa) Aus dem Betreibungsregisterauszug der F.________ GmbH ergibt sich, dass die ersten beiden Betreibungen über Forderungen in der Höhe von Fr. 4’481.10 und Fr. 13’209.75 von der P.________ am 16. September 2020 eingeleitet wurden. Beide Betreibungen endeten in einem Verlustschein (U-act. 14.2.006/7; U-act. 14.2.002). Zu diesem Zeitpunkt wies das Geschäfts- konto der F.________ GmbH einen Negativsaldo von Fr. 19’990.97 auf, der sich bis zur Konkurseröffnung am 1. Juni 2021 nicht mehr ins Positive verän- derte (U-act. 6.1.017/9). bb) Bis zum 24. September 2021 wurden insgesamt 21 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 153’010.55 gegen die F.________ GmbH eingeleitet, wovon neun in einem Verlustschein endeten (U-act. 14.2.002). Über die F.________ GmbH wurde am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet (U-act. 14.4.003). Aus der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2021 betreffend die Einstellung des Konkursverfahrens geht zudem hervor, dass in der Gesellschaft keine nennenswerten Aktiven vorhanden waren (U-act. 14.4.006 E. 2). Die F.________ GmbH hatte am 16. September 2020 die gewährte COVID- 19-Überzugslimite von Fr. 20’000.00 bereits vollständig ausgeschöpft und es

Kantonsgericht Schwyz 39 bestanden Betreibungen in der gleichen Höhe. Weil die Gesellschaft über kei- ne weiteren Aktiven verfügte, musste in diesem Zeitpunkt von einer bestehen- den Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen werden. Die nachfolgenden zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine bestätigen und vervollständigen das Bild einer überschuldeten Gesellschaft (U-act. 14.2.002).

f) aa) Der Verteidiger brachte vor, die Annahme einer sich bereits am

16. September 2020 abzeichnenden Überschuldung sei verfrüht, da es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass Rechnungen aus dem laufen- den Geschäftsgang bezahlt würden. Der Umstand, dass der Saldo des Ge- schäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe, lasse nicht auf eine drohende Überschuldung schliessen. Solange der Geschäftsgang der Gesellschaft die Bezahlung sämtlicher Rechnungen ermögliche, sei ein sol- ches Vorgehen nicht zu beanstanden. Die F.________ GmbH habe im Okto- ber 2020 zudem einen überdurchschnittlichen Umsatz von Fr. 86’652.92 er- zielt; es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, im Sep- tember 2020 eine drohende Überschuldung verschleppt zu haben (KG-act. 24/1 Rn. 33). bb) Wie bereits dargelegt wies das Geschäftskonto der F.________ GmbH nicht lediglich einen geringen positiven Saldo auf, sondern befand sich seit dem 2. April 2020 konstant im Minus (U-act. 6.1.017). Der Geschäftsgang er- laubte zudem gerade nicht die Zahlung sämtlicher Rechnungen, was die bei- den Betreibungen vom 16. September 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 17’690.85 belegen. Die Beschuldigte bestätigte, dass die F.________ GmbH die Rechnungen nicht mehr bezahlt habe, da diese über kein Geld mehr verfügt habe und folglich betrieben worden sei (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 86). Wäre die F.________ GmbH in der Lage gewesen, diese Forderun- gen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu begleichen, wäre es nicht zu den

Kantonsgericht Schwyz 40 Betreibungen gekommen. Auch der von der Verteidigung betonte Umsatz von Fr. 86’652.92 im Oktober 2020 vermochte die laufenden Verbindlichkeiten nicht zu decken, wie die weiteren neunzehn Betreibungen ab Oktober 2020 bis September 2021 von insgesamt Fr. 137’225.60 zeigen (U-act. 14.2.002; U- act. 14.2.002–U-act. 14.2.029). cc) Insgesamt ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass bereits am

16. September 2020 eine begründete Besorgnis der Überschuldung der F.________ GmbH bestand.

g) Gemäss Anklage soll die Beschuldigte einen Verschleppungsschaden von Fr. 69’467.37 verursacht haben. Die Anklage führt sämtliche gegen die F.________ GmbH erhobenen Betreibungen auf, die zusammen einen Betrag von Fr. 153’010.55 (exkl. Zinsen und Betreibungskosten) ergeben. Die Be- rechnung des Verschleppungsschadens im Umfang von Fr. 69’467.37 ergibt sich nicht aus der Anklage und ist auch anhand der Beweismittel nicht nach- vollziehbar. Dieser ist daher nicht als erstellt zu erachten.

h) Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten, dass sie sich der finanziellen Lage der F.________ GmbH, der gegen die Gesellschaft eingeleiteten Betreibungen sowie des Umstands, dass der Geschäftsbetrieb trotz dieser Situation in der Hoffnung auf eine Besserung fortgeführt wurde, bewusst war. Die Ausführungen der Beschuldigten, die Ge- sellschaft sei lediglich auf ihren Namen gegründet worden und ihr Ehemann habe die Geschäftsführung innegehabt und sich um sämtliche Belange gekümmert, sie sei mithin lediglich eine Strohfrau gewesen, ändern an ihrer Kenntnis der finanziellen Situation der Gesellschaft nichts. Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zudem, dass für die F.________ GmbH am 16. Sep- tember 2020 eine begründete Besorgnis einer drohenden Überschuldung be- stand, da der Kontostand Fr. –19’990.97 betrug und Betreibungen im Umfang

Kantonsgericht Schwyz 41 von Fr. 17’690.85 vorlagen. In der Folge wurde über die F.________ GmbH am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet.

i) aa) Der Verteidiger hielt an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an seinem Beweisantrag fest, wonach der Ehemann der Beschuldigten, M.________, der mittlerweile im Kosovo lebt, rechtshilfeweise einzuverneh- men sei (KG-act. 30 S. 9). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Es ist nicht anzunehmen, dass M.________ die Beschuldigte in seinen Aussagen vollumfänglich entlasten und sich damit selbst belasten würde, da ihm in diesem Fall ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Selbst wenn M.________ jedoch allfällige entlastende Aussagen tätigen und das Bewusstsein der Beschuldigten hinsichtlich der finanziellen Lage der F.________ GmbH bestreiten würde und somit sämtliche Schuld auf sich nähme, würden diese Aussagen den glaubhaften Aussagen der Beschuldig- ten, worin sie sich selbst belastete, sowie den objektiven Beweismitteln, die ihre Aussagen unterstreichen, entgegenstehen (vgl. E. 4.h oben). Ein Frei- spruch, der ausschliesslich auf den Aussagen von M.________ beruhen und die dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten sowie die objektiven Beweismittel gänzlich unberücksichtigt lassen würde, ist in Gesamtwürdigung der Beweislage ausgeschlossen. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 42

j) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser (mit Ausnahme des Verschleppungsschadens) als erstellt gilt.

5. Der Beschuldigten wird ferner eine Verletzung der Buchführungspflicht im Sinne von Art. 166 StGB vorgeworfen. Sie soll ihre gesetzlichen Pflichten als alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der F.________ GmbH zur laufenden, ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung missachtet haben, indem sie ab der Gründung am 12. August 2019 bis zur Konkurseröffnung am 1. Juni 2021 weder selbst eine Buchhaltung erstellt noch sich ernsthaft um deren Erstellung durch Dritte bemüht habe. Dadurch sei der Vermögensstand der F.________ GmbH im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung am 1. Juni 2021 nicht vollständig ersichtlich gewesen (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschuldigte habe ausgesagt, Herr R.________ sei für die Buchhaltung verantwortlich ge- wesen; sie selbst habe die Buchhaltung nie gesehen. Herr R.________ habe jedoch erklärt, dass er seit Jahren nicht mehr mit der F.________ GmbH zu- sammengearbeitet und keinerlei Unterlagen zur Buchhaltung erhalten, son- dern lediglich einige Arbeitsverträge für die Gesellschaft erstellt habe. Da kei- ne Buchhaltung eingereicht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche tatsächlich nicht geführt worden sei. Der Anklagesachverhalt sei daher erstellt (angef. Urteil E. II. 4.2).

b) Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte habe nicht lediglich aus- gesagt, Herr R.________ sei für die Buchhaltung der F.________ GmbH ver- antwortlich gewesen. Vielmehr habe sie erklärt, ihr Ehemann, der sich nach ihrer Darstellung um sämtliche Belange der Gesellschaft gekümmert habe,

Kantonsgericht Schwyz 43 habe ihr diese Information mitgeteilt, auf die sie sich verlassen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Verschulden eines formellen Organs im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der unterlassenen Buch- führung zu verneinen, wenn dieses in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt werde. Der Beschuldigten sei von ihrem Ehemann stets versichert worden, die Buchhaltung führe Herr R.________. Da sich ihr Ehemann auch um sämtliche übrige Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere um die Postbearbeitung, gekümmert habe, habe die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen können, dass seine Angaben zuträfen. Sie selbst sei in die operative Tätigkeit der Gesellschaft nicht eingebunden gewesen. Ihr einziger Beitrag habe darin bestanden, ihren Namen und ihre Unterschrift zur Verfügung zu stellen, da ihr Ehemann auf- grund seiner Verschuldung nicht als formelles Organ habe auftreten können. Es wäre daher stossend, die Beschuldigte als reine Strohfrau strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (KG-act. 24/1 Rn. 36–38).

c) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und die E-Mail von Herrn R.________ (U-act. 15.1.008). Wie bereits ausgeführt liegt die Buchhaltung der F.________ GmbH nicht in den Akten. Die Beschuldigte belegte das tatsächliche Vorhandensein einer Buchhaltung der F.________ GmbH nicht mit einem Mindestmass an Glaub- würdigkeit (vgl. E. 4.c.bb oben). Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis für die fehlende Buchhaltung der F.________ GmbH vorliegt. Zudem rügte die Verteidigung die diesbezügliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht. Es ist daher erstellt, dass seit der Gründung der F.________ GmbH keine Buchhaltung erstellt wurde. Ebenso ist aufgrund des Handelsregisterauszugs erwiesen, dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH amte-

Kantonsgericht Schwyz 44 te. Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob sich die Beschuldigte bewusst war, dass sie als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Verant- wortung dafür trug, eine vollständige und ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen und aufzubewahren oder ob sie, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, in guten Treuen auf die angebliche Mitteilung ihres Ehemannes ver- trauen durfte, wonach die Buchhaltung tatsächlich geführt werde.

d) aa) Die Beschuldigte gab bei der Vorinstanz an, ein Herr R.________ habe die Buchhaltung der F.________ GmbH geführt. Auch auf den Vorhalt hin, dass Herr R.________ erklärt habe, keinerlei Unterlagen von der F.________ GmbH zur Buchhaltung erhalten zu haben, blieb die Beschuldigte bei ihrer Aussage zu wissen, dass er für die Buchhaltung zuständig gewesen sei. Sie habe mit ihm telefoniert und ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei, was er ihr bestätigt habe (Vi-act. 23 Fragen/Antworten Nr. 93–102). An der Beru- fungsverhandlung wiederholte die Beschuldigte ihre Aussage, wonach Herr R.________ die Buchhaltung geführt habe und sie mit ihm diesbezüglich tele- fonischen Kontakt gehabt habe. Einsicht in die Buchhaltung habe sie jedoch nie gehabt und auch keine Kontrolle vorgenommen, da sie nach eigenen An- gaben über keine Kenntnisse im Bereich der Buchführung verfüge (KG-act. 24 Frage/Antworten Nr. 35–36; KG-act. 30 Frage/Antworten Nr. 34–40). bb) Die Beschuldigte erklärte zwar konstant, sie habe Herrn R.________ mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu dessen E-Mail vom 14. September 2022, in der Herr R.________ auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Ju- li 2022 (U-act. 15.1.001) hin mitteilte, dass seine S.________ GmbH seit Jah- ren nicht mehr mit der F.________ GmbH zusammengearbeitet habe. Zudem habe er keine Unterlagen betreffend die Buchhaltung der F.________ GmbH erhalten. Die S.________ GmbH habe lediglich einige Arbeitsverträge für die F.________ GmbH erstellt (U-act. 15.1.008).

Kantonsgericht Schwyz 45 Es sind keine Gründe erstellt, wieso Herr R.________ diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte. Überdies müsste es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen sein, entsprechende Unterlagen, die sie oder ihr Ehemann angeblich zur Erstellung der Buchhaltung an Herrn R.________ übermittelt hatten, vorzulegen. Dies tat sie jedoch nicht. Die Aussagen der Beschuldigten, sie habe Herrn R.________ mit der Erstel- lung der Buchhaltung beauftragt und diesbezüglich telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, wobei er ihr versichert habe, sich darum zu kümmern, erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Selbst wenn ein entsprechender Auftrag tatsächlich erteilt worden wäre, hätte die Beschuldigte misstrauisch werden und sich über den Verbleib der Buchhaltung informieren müssen, wäre die Buchhaltung trotz Auftrags ausgeblieben. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher insge- samt als Schutzbehauptung zu werten. cc) Die Beschuldigte erklärte, angeblich mit Herrn R.________ in Bezug auf die Buchhaltung telefoniert zu haben und somit in dieser Angelegenheit selbst aktiv geworden zu sein. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe auf eine angebliche Mitteilung ihres Ehemannes vertrauen dürfen, wonach die Buchhaltung tatsächlich geführt worden sei, findet in den Aussagen der Be- schuldigten somit keine Stütze. Selbst wenn es sich bei den Aussagen der Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt, stehen sie im Widerspruch zur Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldigte lediglich als Strohfrau fungiert habe. Der Umstand, dass die Beschuldigte diese Schutz- behauptung vorbrachte, verdeutlicht zudem ihr Bewusstsein über die Pflicht, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Andernfalls hätte sie keine Schutzbehauptung erheben müssen, sondern hätte geltend machen können, von der Buchführungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben.

Kantonsgericht Schwyz 46 dd) Insgesamt ergibt sich aus dem Aussageverhalten der Beschuldigten, dass sie sich ihrer Pflicht bewusst war, als alleinige Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss ge- führt und aufbewahrt wird.

e) aa) Der Verteidiger hielt an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an seinem Beweisantrag fest, wonach der Ehemann der Beschuldigten, M.________, der mittlerweile im Kosovo lebt, rechtshilfeweise einzuverneh- men sei (KG-act. 30 S. 9). bb) Es ist nicht anzunehmen, dass M.________ die Beschuldigte in seinen Aussagen vollumfänglich entlasten und sich damit selbst belasten würde, da ihm in diesem Fall ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, wurde für die F.________ GmbH keine Buchhaltung erstellt. Die Beschuldigte bestätigte ihre Sachverhaltsvari- ante, wonach sie Herrn R.________ mit der Führung der Buchhaltung beauf- tragt habe, mehrfach. Daraus ergibt sich ihr Bewusstsein um die Buch- führungspflicht der F.________ GmbH (vgl. E. 5.d.cc oben). Selbst wenn M.________ allfällige entlastende Aussagen tätigen und ein Bewusstsein der Beschuldigten hinsichtlich der Buchführungspflicht verneinen würde, würden diese Aussagen im Widerspruch zu den wiederholten Aussagen der Beschul- digten stehen. Ein Freispruch, der ausschliesslich auf den Aussagen von M.________ beruhen und die Aussagen der Beschuldigten gänzlich un- berücksichtigt lassen würde, erscheint in der Gesamtwürdigung der Beweisla- ge ausgeschlossen. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

f) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser als erstellt gilt.

Kantonsgericht Schwyz 47

6. Der Beschuldigten wird sodann mehrfache Veruntreuung von Quellen- steuern im Sinne von Art. 187 DGB vorgeworfen. Als alleinige geschäfts- führende Gesellschafterin soll sie ihre gesetzlich obliegende Pflicht zum Ab- zug und zur Ablieferung der Quellensteuern verletzt haben, indem sie die für den damals im Kanton Obwalden wohnhaften Mitarbeiter der F.________ GmbH, K.________, im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gemäss den Lohnauszügen monatlich abgezogenen Quellensteuern nicht an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden abgeliefert, sondern zu ihrem eige- nen beziehungsweise zum Nutzen der F.________ GmbH verwendet haben soll (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, K.________ habe für L.________ in einer an- deren Gesellschaft gearbeitet. Weder sie noch ihr Ehemann würden diese Person kennen. Entgegen diesen Aussagen gehe jedoch aus den von der Steuerverwaltung Obwalden edierten Lohnabrechnungen hervor, dass K.________ im Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 bei der F.________ GmbH angestellt gewesen sei, einen Lohn erhalten und davon Quellensteuern abgezogen worden seien. Vor diesem Hintergrund würden die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft erscheinen, weshalb vom Anklage- sachverhalt auszugehen sei (angef. Urteil E. II.5).

b) Die Verteidigung machte geltend, zwischen K.________ und der F.________ GmbH habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei viel- mehr einvernehmlich aufgelöst bzw. auf die T.________ GmbH, die Gesell- schaft von L.________, übertragen worden. Lediglich die Erstellung der Lohn- abrechnungen sei weiterhin von der F.________ GmbH vorgenommen wor- den, da die Beteiligten dies lediglich als Formalität betrachtet hätten. Eine Lohnabrechnung allein genüge nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhält-

Kantonsgericht Schwyz 48 nisses anzunehmen (KG-act. 24/1 Rn. 39–40). Zudem habe der Zeuge K.________ bestätigt, weder die Beschuldigte noch deren Ehemann zu ken- nen, und angegeben, seinen Lohn jeweils von L.________ erhalten zu haben. Damit sei belegt, dass zwischen K.________ und der F.________ GmbH kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Beschuldigte sei somit freizuspre- chen (KG-act. 30 S. 9).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und des Zeugen K.________ (KG-act. 30). Als objektive Beweismittel liegen die edier- ten Unterlagen der Steuerverwaltung Obwalden im Recht (U-act. 14.5.001–U- act. 14.5.003). bb) Aus dem Handelsregisterauszug der F.________ GmbH geht hervor, dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH amtete und damit grundsätzlich für die Ablieferung der von den Löhnen der Mitarbeitenden der F.________ GmbH abgezogenen Quel- lensteuern verantwortlich war. Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sach- verhalt ist im Berufungsverfahren, ob K.________ überhaupt für die F.________ GmbH tätig war und von dieser einen Lohn bezog, wovon Quel- lensteuern hätten abgezogen und an die Steuerverwaltung Obwalden abgelie- fert werden müssen.

d) aa) Die Beschuldigte sagte sowohl bei der Vorinstanz als auch bei der Berufungsinstanz konstant aus, K.________ habe nicht für die F.________ GmbH, sondern für L.________ gearbeitet. Weder sie noch ihr Ehemann wür- den K.________ kennen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 103; KG-act. 24 Fra- ge/Antwort 37–45). Bei diesen Aussagen handelt es sich um allgemeine Be- streitungen, weshalb eine vertiefte Würdigung nicht möglich ist.

Kantonsgericht Schwyz 49 bb) K.________ erklärte, weder die Beschuldigte noch deren Ehemann zu kennen und sie zuvor nie gesehen zu haben. Er habe für die F.________ GmbH gearbeitet, seine Ansprechperson sei jedoch stets L.________ gewe- sen. Zudem habe er in den Monaten Februar bis Dezember 2020 seinen Lohn jeweils bar von L.________ erhalten. Er habe zwar für verschiedene Gesell- schaften gearbeitet, sein Vorgesetzter sei jedoch immer L.________ gewesen (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 50–63). K.________ ist ein unabhängiger Zeu- ge, der keine persönliche Beziehung zur Beschuldigten unterhält (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 50). Seine Aussagen sind daher grundsätzlich als glaub- würdig zu erachten. Der Zeuge zeigte sich in seinen Aussagen differenziert und räumte ein, wenn er sich an bestimmte Umstände nicht mehr genau erin- nern konnte, etwa daran, ob er für L.________ in zwei Gesellschaften tätig gewesen sei oder ob ihm der Name T.________ GmbH etwas sage (KG- act. 30 Frage/Antwort Nr. 58 und 61). Die Aussagen des Zeugen stimmen zudem mit den Ausführungen der Beschuldigten überein. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von K.________ mithin als glaubwürdig und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist.

e) Aus den von der Steuerverwaltung Obwalden edierten Lohnabrechnun- gen von K.________ für die Monate Januar bis Dezember 2020 ergibt sich, dass die Lohnabrechnung für Januar 2020 von der U.________ GmbH aus- gestellt wurde, während die Lohnabrechnungen für Februar bis Dezember 2020 anschliessend von der F.________ GmbH stammen (U-act. 14.5.003). Gemäss Handelsregisterauszug war L.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der U.________ GmbH.

f) aa) Zusammengefasst stehen die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen K.________ den Lohnabrechnungen von K.________ für die Monate Februar bis Dezember 2020 gegenüber, wonach er in diesem Zeitraum für die F.________ GmbH tätig gewesen sein soll. Der

Kantonsgericht Schwyz 50 Umstand, dass K.________ offenbar weder die Beschuldigte noch deren Ehemann kennt und er seinen Lohn jeweils bar von L.________ erhielt, be- gründet erhebliche Zweifel daran, dass die Lohnzahlungen tatsächlich die F.________ GmbH leistete. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass die Lohnabrechnungen zwar formell auf die F.________ GmbH lauteten, K.________ jedoch tatsächlich für L.________ und dessen Gesellschaften arbeitete und daher auch von L.________ seinen Lohn erhielt. bb) Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigte tatsächlich Quellensteuern vom Lohn von K.________ abzog und diese der Steuerverwaltung Obwalden nicht ablieferte, sondern für die F.________ GmbH verwendete. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern freizusprechen. Folglich erübrigt sich auch eine Prüfung der damit verbundenen obligatorischen Landesverweisung.

7. a) aa) Der Sachverhalt betreffend die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung durch falsche Angaben im Kreditantrag ist nicht erstellt, weshalb die Beschuldigte in diesen Punkten freizusprechen ist. Erstellt ist je- doch, dass die Beschuldigte den COVID-19-Kredit für private Zwecke verwen- dete (vgl. E. 3.h oben). bb) Gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, mit Busse bis zu Fr. 100’000.00 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid- 19-SbüV verwendet. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. a bis lit. d Covid-19-SbüV sind während der Dauer der Solidarbürgschaft Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen, die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalte- ten Privat- und Aktionärsdarlehen, das Zurückführen von Gruppendarlehen

Kantonsgericht Schwyz 51 und die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verord- nung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Ge- suchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, ausgeschlossen. Es ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte vorsätzlich durch falsche Angaben einen Kredit erwirkte (vgl. E. 3.h oben). Die Verwendung des Kredits für priva- te Zwecke, insbesondere die Zahlungen an die O.________ GmbH, den Jus- tizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) sowie an die Jugendstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz, könnte als Gewährung von Privatdarlehen der F.________ GmbH an die Beschuldigte zu qualifizieren sein. Wie sich jedoch aus den obigen Erwägungen ergibt, ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo nicht auszuschliessen, dass die von der Beschuldigten getätigten Bezüge Lohnzahlungen und somit keine Privatdarlehen darstellten (vgl. E. 3.b.gg oben). Anhaltspunkte, dass die getätigten Privatbezüge Aus- schüttungen von Dividenden und Tantiemen, das Zurückerstatten von Kapita- lanlagen, das Zurückführen von Gruppendarlehen oder eine Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit der F.________ GmbH direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, darstellen würden, liegen keine vor. Somit fallen die getätigten Bezüge auch nicht unter die übrigen ausgeschlossenen Verwendungszwecke im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. a bis lit. d Covid-19-SbüV. Die Beschuldigte machte sich folglich nicht gemäss Art. 23 Covid-19-SbüV strafbar.

b) aa) Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen

Kantonsgericht Schwyz 52 Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung her- beiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. Als Täter kommt nach Art. 165 StGB nur der Schuldner in Betracht. Die Schuldnereigenschaft kann einer natürlichen Person in Abhängigkeit von ihrer Funktion gestützt auf Art. 29 StGB zugerechnet werden (Hagenstein, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N 2 ff.). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit be- gründet oder verschärft und die grundsätzlich nur der juristischen Person ob- liegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen über die Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehört insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegungspflicht oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle einer Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen. Gemäss Art. 820 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 725 Abs. 2 OR (in der im Tatzeitpunkt vom

16. September 2020 gültigen Fassung) haben die Verantwortlichen einer GmbH bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger nicht mehr gedeckt sind, ist das Gericht anzurufen. Misswirtschaft stellt ein Erfolgsdelikt dar; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwi- schen dem tatbestandsmässigen Verhalten, etwa einer arg nachlässigen Be- rufsausübung, und dem eingetretenen Erfolg (Herbeiführung oder Verschlim-

Kantonsgericht Schwyz 53 merung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Verschlechterung der Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsun- fähigkeit). Eine Unterlassung ist kausal für den tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrschein- lichkeit hätte vermieden werden können, sofern die pflichtwidrige Untätigkeit unterblieben wäre. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz in Bezug auf die Bankrotthandlung. Hinsichtlich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung des Tatbestands für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg im Falle seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich damit abfindet, mag dieser ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass seine Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs gewertet werden kann (Zum Ganzen: BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2022 E. 1.1.1 und E. 1.1.2 m.w.H.). bb) Die Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH und amtete damit als deren Organ, weshalb sie als Täterin in Betracht kommt. Ebenfalls steht fest, dass der Kontostand der F.________ GmbH im Zeitpunkt der beiden Betrei- bungen von insgesamt Fr. 17’690.85 am 16. September 2020 Fr. –19’990.97 betrug. Das Konkursverfahren der F.________ GmbH wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2021 mangels Aktiven eingestellt, da keine freien Aktiven bekannt bzw. vorhanden waren, welche die voraussichtlichen Kosten des summarischen Verfahrens decken würden (U-act. 14.4.006). Daraus er- gibt sich, dass die F.________ GmbH bereits am 16. September 2020 über

Kantonsgericht Schwyz 54 keine anderweitigen namhaften Aktiven verfügte und deshalb eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand. Dennoch unterliess es die Beschul- digte, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine arg nachlässige Berufsausübung darstellt (vgl. erstellter Sachverhalt E. 4 oben). Damit ist die Tathandlung erfüllt. Zudem ist erstellt, dass ab Oktober 2020 bis zum 24. September 2020 weitere neunzehn Betreibungen gegen die F.________ GmbH eingeleitet wurden, wovon neun in einem Verlustschein endeten (U-act. 14.2.002). Die finanzielle Lage der F.________ GmbH ver- schlechterte sich somit seit dem 16. September 2020 weiter. Hätte die Be- schuldigte nach den ersten beiden Betreibungen vom 16. September 2020 über insgesamt Fr. 17’690.85, bei einem damaligen Kontostand von Fr. – 19’990.90, eine Zwischenbilanz erstellt und prüfen lassen und den Geschäfts- betrieb nicht in der Hoffnung auf eine Verbesserung der finanziellen Lage wei- tergeführt, so hätten die weiteren Betreibungen und die damit zusammenhän- gende Verschlechterung der Vermögenslage der F.________ GmbH mit gros- ser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erfolg, mithin der Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH, ist somit ebenfalls gegeben. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich ferner, dass über die F.________ GmbH am

1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde (U-act. 14.4.003). Der objektive Tat- bestand ist mithin erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht machte die Verteidigung geltend, bei der Be- schuldigten habe es sich lediglich um ein faktisches Organ der F.________ GmbH gehandelt, mithin um eine reine Strohfrau, die weder über Einsicht in die Geschäftsunterlagen noch über Entscheidungsbefugnisse verfügt habe. Sie sei sich ihrer Verantwortlichkeit nicht bewusst gewesen und könne daher nicht vorsätzlich gehandelt haben (KG-act. 24/1 Rn. 31).

Kantonsgericht Schwyz 55 Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwal- tungsratsmandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Die Beschuldigte machte zwar geltend, lediglich als formelles Organ der F.________ GmbH geamtet zu haben, räumte jedoch gleichzeitig ein, ihr Ehemann habe alle geschäftlichen Angelegenheiten geregelt, da sie davon ohnehin nichts verstehe (Vi-act. 23 Frage/Antwort 70, 72; KG-act. 24 Fra- ge/Antwort 36). Damit gab die Beschuldigte zu, im Bewusstsein ihrer fehlen- den Sach- und Rechtskenntnisse die Geschäftsführung der F.________ GmbH übernommen zu haben. Zudem gilt als erstellt, dass die Beschuldigte über die finanzielle Situation und die laufenden Betreibungen der F.________ GmbH informiert war. Sie liess ihren Ehemann in der Hoffnung, alles werde sich zum Guten wenden, weiterarbeiten (vgl. E. 4 oben). Angesichts der finan- ziellen Lage der F.________ GmbH per 16. September 2020 (Kontostand: Fr. –19’990.97), der zu diesem Zeitpunkt hängigen Betreibungen über insge- samt Fr. 17’690.85 sowie dem Fehlen anderweitiger Aktiven der F.________ GmbH (vgl. E. 7.b.bb oben; U-act. 14.4.006) hätte sich der Beschuldigten eine Überschuldung als wahrscheinlich aufdrängen müssen. Die Beschuldigte führ- te aus, sie sei sich der finanziellen Lage der F.________ GmbH und der be- stehenden Betreibungen bewusst gewesen, habe jedoch in der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, ihren Ehemann die Geschäfte wei- terführen lassen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 85–91). Die Beschuldigte muss es zumindest für möglich gehalten haben, dass sich die finanzielle Lage der F.________ GmbH durch ihr Unterlassen weiter verschlimmern könnte. In der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, nahm sie diesen Erfolg in Kauf. Sie unterliess es somit zumindest eventualvorsätzlich, eine Zwischen- bilanz zu erstellen und prüfen zu lassen. Dadurch verursachte sie eine Ver-

Kantonsgericht Schwyz 56 schlechterung der finanziellen Lage der F.________ GmbH, was sie im Wis- sen der drohenden Überschuldung der Gesellschaft zumindest in Kauf nahm. dd) Insgesamt unterliess die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu er- stellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen führte zu einer weiteren Verschlechterung der fi- nanziellen Lage der F.________ GmbH, was die Beschuldigte im Wissen der drohenden Überschuldung der Gesellschaft zumindest in Kauf nahm. Der ob- jektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt, weshalb die Beschul- digte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

c) aa) Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Auf- bewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buch- führungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1262/2020 vom

2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrech- nung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bil-

Kantonsgericht Schwyz 57 den können (Zum Ganzen: BGer 6B_1263/2020 E. 2.3). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einerseits auf die Verlet- zung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, andererseits auf die dar- aus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage be- ziehen (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 166 StGB N 40). bb) Die Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH und amtete damit als deren Organ, weshalb sie als Täterin in Betracht kommt. Ebenfalls erstellt ist, dass über die F.________ GmbH am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde (U-act. 14.4.003) und die Buchführung unterblieb (vgl. E. 5 oben). Aus der unterbliebenen Buchführung ergibt sich, dass die Vermögenslage der F.________ GmbH nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden konnte. Die F.________ GmbH war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR verpflichtet. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt ebenfalls als erstellt, dass sich die Beschuldigte über ihre Pflicht bewusst war, als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung ordnungs- gemäss geführt und aufbewahrt wird (vgl. E. 5 oben). Die Verteidigung machte geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verschulden eines formellen Organs in Bezug auf den Tatvorwurf der unterlassenen Buch- führung zu verneinen sei, wenn die beschuldigte Person in guten Treuen da-

Kantonsgericht Schwyz 58 von ausgehen dürfe, die Buchhaltung werde tatsächlich geführt. Dabei ver- wies die Verteidigung auf das Bundesgerichtsurteil 96 IV 76. Der Ehemann der Beschuldigten habe dieser stets gesagt, Herr R.________ führe die Buch- haltung. Die Beschuldigte habe in guten Treuen annehmen dürfen, die Anga- ben ihres Ehemannes entsprächen der Wahrheit. Sie habe mit der Gesell- schaft nichts zu tun gehabt, sondern lediglich als Strohfrau gehandelt (KG- act. 24/1 Rn. 36–38). Das Bundesgericht führte im Entscheid 96 IV 76 E. 3 aus, dass die Strafbar- keit des formellen Organs wegen unterlassener Buchführung nur dann zu ver- neinen sei, wenn dieses in guten Treuen habe annehmen dürfen, die Buchhal- tung werde tatsächlich geführt, oder wenn es sich auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit über die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung in ei- nem Irrtum befunden habe. Wie dargelegt lassen sich die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Ehemann der Beschuldigten versichert habe, die Buchhaltung werde ord- nungsgemäss geführt, nicht erstellen (vgl. E. 5.c.cc oben). Im Gegenteil erklär- te die Beschuldigte, angeblich mit Herrn R.________ in Bezug auf die Buch- haltung telefoniert zu haben und somit in dieser Angelegenheit selbst aktiv geworden zu sein. Auch wenn es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbe- hauptung handelt (vgl. E. 5.c.bb oben), verdeutlichen ihre Ausführungen, dass ihr die Pflicht zur ordnungsgemässe Buchführung bekannt war. Folglich nahm sie durch ihre Unterlassung die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung der F.________ GmbH sowie die daraus resultierende Ver- schleierung der Vermögenslage zumindest in Kauf. cc) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte der unterlassenen Buchführung schuldig zu sprechen ist.

Kantonsgericht Schwyz 59

8. a) Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte für die Delikte des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung sowie der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehlt des Un- tersuchungsamts Gossau vom 1. April 2022.

b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es

Kantonsgericht Schwyz 60 nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzel- nen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Kantonsgericht Schwyz 61 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1). ee) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

Kantonsgericht Schwyz 62 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleis- ten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Ur- teils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grund- strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen fest- zusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatz- strafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 E. 2.2 m.w.H.). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bil- den die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jewei- ligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es

Kantonsgericht Schwyz 63 sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 E. 3.2.1).

c) Die Vorinstanz begründete die Wahl der Sanktionsart damit, dass für sämtliche Delikte ein leichtes Verschulden vorliege, weshalb eine Geldstrafe in allen Fällen angemessen erscheine (angef. Urteil E. III.2.1). Nach dem Grundsatz der reformatio in peius darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Folglich kann ohnehin nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden, sodass sich weitere Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen.

d) Das Untersuchungsamt Gossau sprach die Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 250.00. Das Delikt erfolgte am 25. bzw. 26. April 2020 (Vi-act. 17). Da die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor der verüb- ten Hehlerei begangen hatte und eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.

e) Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Die Delikte der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) haben einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Untersuchungsamt Gossau bestrafte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, da sie sich von ihrem Ehemann M.________ ein iPhone 11 Pro Silver schenken liess, obwohl sie wusste, dass ihr Ehemann das Mobiltelefon von einem Kollegen zu einem tieferen Preis, als man norma-

Kantonsgericht Schwyz 64 lerweise bezahlen würde, erworben hatte (Vi-act. 17). Wie noch gezeigt wird, stellt die zu beurteilende Misswirtschaft aufgrund des Verschuldens der Be- schuldigten im Vergleich zur verübten Hehlerei das schwerere Delikt dar (s. E. 8.f unten). Folglich ist die Einsatzstrafe anhand dieses Delikts festzulegen.

f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Misswirtschaft eine Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze als angemessen (angef. Urteil, E. III. 2.3). Die Beschuldigte machte keine Ausführungen zu den einzelnen Strafen (vgl. KG- act. 24/1). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte durch die Unterlassung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkam und da- durch weitere unbezahlte Forderungen und somit eine Welle von Betreibun- gen auslöste. Unbesehen der Höhe des Verschleppungsschadens ist strafer- höhend zu berücksichtigten, dass neun der einundzwanzig Betreibungen in einem Verlustschein endeten. Die Beschuldigte unterliess zwischen der ersten Betreibung am 16. September 2020 und der Konkurseröffnung am 1. Juni 2021, mithin während rund neun Monaten, die erforderlichen Massnahmen und Anzeigen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in der Hoff- nung, die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft durch das Aufrechter- haltens des Betriebes zu beheben, was verschuldensmindernd wirkt. Leicht straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden den- noch als leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatz- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 65

g) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Unterlassung der Buchführung eine Asperation von 20 Tagessätzen zur Einsatzstrafe als angemessen (angef. Urteil, E. III.2.4). bb) In objektiver Hinsicht ist bei der Unterlassung der Buchführung strafer- höhend zu berücksichtigten, dass während des gesamten Zeitraums des Be- stehens der F.________ GmbH die Beschuldigte die Buchführung unterliess und deshalb der Vermögensstand der Gesellschaft nur unvollständig ersicht- lich war. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der F.________ GmbH um einen kleinen Betrieb handelte, der abgesehen des Kontos bei der H.________ AG (Bank I) über keine weiteren Aktiven verfügte. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als leicht zu betrachten. In subjekti- ver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass die Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend wäre eine Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der Umstände erschiene eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die beiden Delikte der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbstän- dig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 20 Tagessätze.

h) Die Hehlerei, für die das Untersuchungsamt Gossau die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 verurteilte, hat nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten zu tun, sondern stellt eine unabhängige und selbstän- dige Tat dar. Insgesamt erscheint daher eine Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze im Zusammenhang mit der vom Untersuchungsamt Gossau

Kantonsgericht Schwyz 66 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen (vgl. Vi-act. 17) angemes- sen.

i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Die Be- schuldigte wies im Zeitpunkt des Strafbefehls des Untersuchungsamts Gos- sau, bis auf eine nicht einschlägige Vorstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund von Delikten gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer aus dem Jahr 2013, keine Vorstrafen auf, was strafzumessungs- neutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 13). Die 56-jährige Beschuldigte lebt zusammen mit ihren beiden Söhnen in V.________. Gemäss eigenen Aussa- gen hat sie keine Unterhaltsverpflichtungen, verdient mit Reinigungsarbeiten monatlich ca. Fr. 380.00 und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt, der sich momentan im Kosovo aufhält. Sie hat Betreibungen, weiss aber nicht in welchem Betrag (KG-act 24 Frage/Antwort Nr. 2–11; KG-act. 30 Frage/Ant- wort Nr. 2 ff.). Ihre persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Reue oder Einsicht zeigte die Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täter- komponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.

j) Insgesamt ergibt dies eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 90 Tagessätzen. Von dieser sind 20 Tagessätze des Strafbefehls des Untersu- chungsamts Gossau abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 70 Tagessät- zen auszufällen ist.

k) Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 fest (angef. Urteil E. III.3). Die Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tages- satzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (vgl. KG-act. 24/1). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens 30 Franken und höchsten 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,

Kantonsgericht Schwyz 67 namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1’800.00 und einer Einkommenspfändung von monatlich Fr. 800.00 aus (angef. Urteil E. III.3). Gemäss Aussagen der Beschuldigten verdient sie momentan Fr. 380.00 mo- natlich und wird im Übrigen von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. (vgl. E. 8.i. oben). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil angemessen.

l) Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.

9. a) Die Vorinstanz erkannte eine bedingte Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren. Sie erklärte im Wesentlichen, die Beschuldigte sei zwar mehr- fach vorbestraft, doch rühre die erste Vorstrafe aus dem Jahr 2013 her und die zweite aus dem Jahr 2022 sei nicht einschlägig. Zudem führe die Beschul- digte derzeit keine Gesellschaft mehr, sodass der Auslöser der Straftaten nicht mehr bestehe. Der Vollzug der Geldstrafe sei daher aufzuschieben; den ver- bleibenden Bedenken sei mit der Ansetzung einer vierjährigen Probezeit zu begegnen (angef. Urteil E. 4). Die Beschuldigte äusserte sich zum Vollzug der Strafe im Falle eines Schuldspruchs nicht (vgl. KG-act. 24/1).

b) aa) In Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. E. 8.c oben) ist der vorinstanzlich ausgefällte und ohnehin auch nach Ansicht der Strafkammer angezeigte bedingte Vollzug der Gelds- trafe zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 68 bb) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Die Vorinstanz sprach eine bedingte Geldstrafe aus und ging bei der Beschul- digten somit in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zutreffend von einer günstigen Prognose aus. Zwar ist die Beschuldigte aufgrund von Delik- ten gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vorbe- straft, die Vorstrafe ist jedoch nicht einschlägig und datiert aus dem Jahr 2013, mithin vergingen seither 12 Jahre. Die Vorinstanz führte aus, den verbleiben- den Bedenken sei mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren zu begeg- nen, begründete diese Bedenken jedoch nicht näher. Im Gegenteil hielt sie selbst fest, dass die Vorstrafe weder einschlägig sei noch zeitlich nahe liege. Die gegebenen Umstände lassen somit keine erhöhte Rückfälligkeitsgefahr erkennen. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entnehmen. Die Probe- zeit ist daher, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, im unteren Rah- men festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren angemessen ist.

10. a) Die Privatklägerin machte eine Zivilforderung von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. September 2021 geltend. Sie brachte vor, die Be- schuldigte habe widerrechtlich einen Covid-19-Kredit erlangt und die Kredit-

Kantonsgericht Schwyz 69 mittel in der Folge widerrechtlich verwendet. Die Beschuldigte sei daher ge- stützt auf Art. 41 OR verpflichtet, der Privatklägerin den daraus entstandenen Schaden zu bezahlen (Vi-act. 14). Die Vorinstanz erkannte, dass sich die Be- schuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, den Kredit somit in rechtswid- riger Weise erlangt und der Privatklägerin dadurch einen Schaden verursacht habe. Sie verpflichtete die Beschuldigte folglich, der Privatklägerin den geltend gemachten Betrag zu bezahlen (angef. Urteil E. V).

b) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ein Sachverhalt gilt als spruchreif, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren erhobenen Bewei- se ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Ergeht ein Freispruch, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist grundsätz- lich auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid, weshalb die Zivil- ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 126 StPO N 8).

c) Die Beschuldigte ist von den angeklagten Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung aufgrund des nicht rechtsgenügend erstellten Sach- verhalts freizusprechen (vgl. E. 3 oben). Folglich ist auch der zivilrechtlich be- deutsame Sachverhalt illiquid, weshalb die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sind.

Kantonsgericht Schwyz 70

11. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freige- sprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Domei- sen, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 426 StGB N 6). bb) Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten ausgangsgemäss sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. VI.). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind lediglich hinsichtlich der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buch- führung zu bestätigen. Von den Anklagepunkten des Betrugs, der Urkunden- fälschung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern ist die Be- schuldigte freizusprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21’992.10 wurde nicht beanstandet (vgl. KG-act. 24/1) und erscheint angesichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Schuldspruchs in Bezug auf die Delikte der Misswirtschaft und der unterlasse- nen Buchführung rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21’992.10, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 4’522.10), zu einem Drittel, entsprechend zu Fr. 5’823.30, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. 8.i oben) einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel (Fr. 1’507.35). Im

Kantonsgericht Schwyz 71 Übrigen gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Staates.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind insbe- sondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Überset- zungen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten nicht, soweit diese für Übersetzungen anfielen, die aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit erforderlich waren (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). In Anbetracht ihrer Anträge obsiegt die Beschuldigte hinsichtlich der Frei- sprüche von den Anklagepunkten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern sowie der damit verbunde- nen herabgesetzten Strafe. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’040.00 (bestehend aus Fr. 8’000.00 Gerichtskosten, Fr. 640.00 Überset- zungskosten betreffend die Beschuldigte, Fr. 200.00 Zeugenentschädigung, Fr. 200.00 Übersetzungskosten betreffend den Zeugen), mit Ausnahme der Übersetzungskosten von Fr. 640.00, die aufgrund der Fremdsprachigkeit der Beschuldigten entstanden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO), zu zwei Fünfteln (Fr. 3’360.00) der Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von drei Fünfteln (Fr. 5’040.00) gehen zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 72 bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der amtliche Verteidiger machte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren am ersten Verhandlungstag eine Honorarforderung über Fr. 5’158.30 inkl. Auslagen und MWST für 25 Stunden und 18 Minuten Aufwand geltend (KG-act. 24/2). Für die Dauer des zweiten Verhandlungstags, die Anreise und die Besprechung mit seiner Klientin beantragte der Verteidiger vier zusätzliche Stunden (KG- act. 30 S. 9). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der vierseiti- gen Berufungserklärung (KG-act. 3), der 15-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 24/1) und der übrigen Kurzaufwendungen erscheint die geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 5’158.30 angemes- sen. Der amtliche Verteidiger ist für die zweistündige Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung sowie die Anreise und die Besprechung mit der Beschuldig- ten, wie beantragt, zusätzlich mit vier Stunden, mithin insgesamt pauschal mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kostenvertei- lung im Berufungsverfahren (vgl. E. 11.b.aa oben) folgend bleibt die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln, entsprechend von Fr. 2’400.00, nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-

Kantonsgericht Schwyz 73 festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024 (SGO 2023 20) er- wuchs wie folgt in Rechtskraft: […]

8. Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

9. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 4’522.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. […] beschlossen: Der sinngemässe, zuletzt aufrechterhaltene Beweisantrag der Beschuldigten, M.________ sei als Auskunftsperson rechtshilfeweise einzuvernehmen, wird abgewiesen. sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024 (SGO 2023 20) in den Dispositivziffern 1a, 1b, 1e, 2, 3, in den Dispositivziffern 4 und 5 (Landesverweisung und deren Aus- schreibung) und in den Dispositivziffern 6, 7, 9b und 9c aufgehoben. In den Dispositivziffern 1c und 1d wird das Urteil bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Kantonsgericht Schwyz 74

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 16. September 2020 bis am 1. Juni 2021;

b) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, be- gangen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis am 1. Juni 2021.

2. A.________ wird betreffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG freigesprochen.

3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 1. April 2022 mit einer Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.

5. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 6. September 2021 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’140.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’330.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 4’522.10 Total Fr. 21’992.10 werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 4’522.10) A.________ zu 1/3 (Fr. 5’823.30) auferlegt. Die Kosten

Kantonsgericht Schwyz 75 der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 (Fr. 1’507.35). Im Übrigen gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Staates.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’040.00 (in- kl. Übersetzungskosten betreffend die Beschuldigte von Fr. 640.00, Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 und Übersetzungskosten betref- fend den Zeugen von Fr. 200.00) werden, mit Ausnahme der Überset- zungskosten betreffend die Beschuldigte von Fr. 640.00, zu 2/5 (Fr. 3’360.00) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 5’040.00) zulasten des Staates.

8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 2/5 (Fr. 2’400.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 76

10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elek- tronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2025 amu

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB, begangen dadurch, dass sie als Organ einer juristischen Person als Schuldnerin in anderer Weise als nach Artikel 164 StGB, durch Misswirt- schaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnis- mässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren

Kantonsgericht Schwyz 9 oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder ar- ge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, deren Überschuldung herbeiführte oder verschlimmerte, deren Zahlungs- unfähigkeit herbeiführte oder im Bewusstsein ihrer Zahlungsunfähigkeit deren Vermögenslage verschlimmerte, wobei über sie der Konkurs eröff- net wurde, bei folgendem Sachverhalt: Die F.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbeiten sowie die Ausführung von Scha- lungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an der G.________strasse zz ins Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen. Mit Verfügung vom 01.06.2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnet, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Beschuldigte war seit der Gründung bis zur Konkurseröffnung am 01.06.2021 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH. Für die Beschuldigte bestand spätestens ab dem 16.09.2020 (erste Be- treibung für eine öffentlich-rechtliche Forderung der P.________ über CHF 4’481.10, welche in einem Verlustschein nach Art. 149 SchKG en- dete) begründete Besorgnis einer Überschuldung. Trotzdem unterliess es die Beschuldigte, ihren gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 810 OR i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu las- sen und anschliessend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder sofort die Bilanz beim zuständigen Richter zu deponieren, obwohl sie als Ge- schäftsführerin hierzu verpflichtet war. Stattdessen arbeitete die Beschul- digte seit dem 16.09.2020 mit der überschuldeten Gesellschaft weiter. Diese arge Nachlässigkeit der Beschuldigten, die die gebotenen Kontrol- len bzw. Anzeigen unterliess, bewirkte eine Verschleppung des Konkur- ses, was zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH führte. Einerseits machte die Beschuldigte zwischen dem 16.09.2020 und dem 01.06.2021 (Datum Konkurseröffnung) neue Schul- den und anderseits wurden durch die Verschleppung des Konkurses zu- sätzliche Verzugszinsen und Betreibungskosten verursacht, welche nicht entstanden wären, wenn die Beschuldigte ihre gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin nachgekommen wäre. Insgesamt verursachte die Be- schuldigte einen Verschleppungsschaden in der Höhe von CHF 69’467.37, welcher sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Kantonsgericht Schwyz 10 […] Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Der Beschuldigten war der Besorgniszeitpunkt der F.________ GmbH seit spätestens am 16.09.2020 bewusst. Zudem kannte sie die ihr obliegenden Pflichten als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und nahm diese dennoch wissentlich und willentlich nicht wahr, wodurch sie die Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH zumindest billigend in Kauf genommen hat.

E. 4 der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen dadurch, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz der Schuldnerin verletzte, so dass deren Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich war, wobei sie als Organ oder als Mitglied ei- nes Organs und als Gesellschafterin einer juristischen Person handelte, wobei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, bei folgendem Sachverhalt: Die F.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbeiten sowie die Ausführung von Scha- lungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an der G.________strasse zz ins Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen. Mit Verfügung vom 01.06.2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnet, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Beschuldigte war seit der Gründung bis zur Konkurseröffnung einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH. Die Beschuldigte hat ihre gesetzlichen Pflichten als einzige geschäfts- führende Gesellschafterin zur korrekten, stets aktuellen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der F.________ GmbH nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR missachtet, indem sie ab Gründung am 12.08.2019 bis zur Konkurseröffnung über die F.________ GmbH am 01.06.2021 weder selbst eine solche erstellt

Kantonsgericht Schwyz 11 noch sich um die Erstellung einer solchen durch Dritte ernsthaft geküm- mert hat, so dass der Vermögensstand der F.________ GmbH im Zeit- punkt der Konkurseröffnung am 01.06.2021 nicht vollständig ersichtlich war. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Ihr war bewusst, dass die F.________ GmbH buchführungspflichtig ist und dass sie als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dafür verantwortlich war zu sorgen, dass die Buchhaltung vollständig geführt und aufbewahrt wird.

E. 5 Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem wird verzichtet.

E. 6 Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 6. September 2021 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’140.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’330.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 4’522.10 Total Fr. 21’992.10 werden A.________ auferlegt.

E. 8 Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ für ihre Auf- wendungen im Verfahren wird abgewiesen.

E. 9 b) und 9 c) des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche, die mit einer Probezeit von 4 Jahren bedingte Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, die Landesverweisung und der Verzicht auf die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem, die Zivilforderung der Privat- klägerin, die Kostenfolgen sowie die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Die Dispositivziffern 8 und 9 a) hinsichtlich der Ab- weisung der Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerin und der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten und daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die der Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der mehrfa- chen Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 Abs. 1 DBG) erstellt ist.

Kantonsgericht Schwyz 16

b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

Kantonsgericht Schwyz 17 bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch metho- dische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszu- gehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erle- ben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdi- gung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Be- weismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaus- sagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilde- rungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensäch- lichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

Kantonsgericht Schwyz 18

3. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret soll sie am 31. März 2020 im Na- men der F.________ GmbH im Formular COVID-19-KREDIT (nachfolgend: Kreditantrag) wissentlich falsche Angaben gemacht haben. Sie soll darin fäl- schlicherweise zugesichert haben, aufgrund der COVID-19-Pandemie in ihrem Umsatz erheblich beeinträchtigt zu sein. Zudem soll sie bestätigt haben, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnis- se der Kreditnehmerin (F.________ GmbH) zu verwenden, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht gehabt haben soll, die Mittel zweckwidrig zu verwenden. Durch diese falschen Anga- ben soll sie vorgetäuscht haben, die Voraussetzungen für einen COVID-19- Kredit zu erfüllen (Vi-act. 1; Dossier 1).

a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe ein- geräumt, die Kreditvereinbarung am 31. März 2020 im Namen der F.________ GmbH unterzeichnet und einen Kredit von Fr. 20’000.00 bean- tragt zu haben. In der Folge habe die H.________ AG (Bank I) die Überzugs- limite auf dem Geschäftskonto erhöht. Hinsichtlich der Angaben zur wirtschaft- lichen Betroffenheit ergebe sich aus dem Kontoauszug der F.________ GmbH, dass die Einnahmen im Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2020 von Fr. 31’934.01 auf Fr. 171’395.64 angestiegen seien, wobei lediglich im April 2020 ein Rückgang auf Fr. 49’701.70 zu verzeichnen sei. Weil auch in den Vormonaten Einkommensschwankungen ersichtlich seien, erscheine dieser Rückgang nicht ungewöhnlich. Ein Einbruch infolge der COVID-19-Pandemie lasse sich somit nicht feststellen; vielmehr seien im ersten Halbjahr insgesamt steigende Einnahmen zu beobachten gewesen. Vor diesem Hintergrund ge- langte die Vorinstanz zum Schluss, die Zusicherung der Beschuldigten im Kreditantrag, die F.________ GmbH sei aufgrund der COVID-19-Pandemie

Kantonsgericht Schwyz 19 wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, sei unzutreffend gewesen (angef. Urteil E. II. 2.5). bb) Betreffend die Absicht der Beschuldigten, den Kreditbetrag ausschliess- lich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden, hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe eingeräumt, private Bestellungen aus dem Kredit getätigt zu haben. Insbesondere die Zah- lungen an die O.________ GmbH sowie an den Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich würden offensichtlich keinen Bezug zur F.________ GmbH aufweisen und daher Privatbezüge darstellen. Zudem ha- be die Beschuldigte zugegeben, mit dem Kredit die Wohnungsmiete bezahlt zu haben, da ihr zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Be- schuldigte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditantrags die Absicht gehabt habe, den Kreditbetrag für private Zwecke zu verwenden, da sie sich offensichtlich in einer finanziellen Notlage befunden habe (angef. Urteil E. II. 2.6). cc) Durch die Falschangaben im Kreditantrag habe die Beschuldigte die H.________ AG (Bank I) getäuscht, so die Vorinstanz weiter. Zwar habe sie sich dabei keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient, sie habe jedoch voraussehen können, dass ihre Angaben nicht eingehend überprüft würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde unter solchen Umständen auch eine einfache falsche Angabe eine arglistige Täuschung darstellen. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb sie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Die Vorinstanz erkannte wei- ter, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts auch die objektiven und subjek- tiven Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne von

Kantonsgericht Schwyz 20 Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt seien. Folglich sei die Beschuldigte auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen (angef. Urteil E. II. 2.7–2.10).

b) aa) Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte habe im Kredit- antrag keine nachweislich unwahren Angaben gemacht. Hinsichtlich des Be- griffs der erheblichen wirtschaftlichen Betroffenheit durch die COVID-19- Pandemie verwies die Verteidigung auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach dieser Begriff weit auszulegen sei. Durch eine Äusserung, die eine erkennbare Ansichtssache sei, könne keine arglistige Täuschung began- gen werden. Weiter führte die Verteidigung aus, der Bundesrat habe in Kennt- nis der teils weiten Auslegung des unbestimmten Begriffs der „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ darauf verzichtet, diesen zu konkretisieren. Für eine Verurteilung wegen Betrugs sei gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Nachweis erforderlich, dass die antragstellende Unternehmung wirtschaftlich offensichtlich nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen ge- wesen sei, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Geschäftstätigkeit voraussetze. Die Vorinstanz habe sich zwar mit den Umsatzzahlen der F.________ GmbH auseinandergesetzt, jedoch lediglich die Periode Novem- ber 2019 bis Mai 2020 berücksichtigt und nur im April 2020 einen Umsatz- rückgang festgestellt. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da der Umsatz auch im Juni 2020 im Vergleich zum Mai 2020 erneut zurück- gegangen sei. Folglich lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass die F.________ GmbH nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen ge- wesen sei. Vielmehr hätten sich die Umsatzzahlen im zweiten Halbjahr im Vergleich zum ersten nahezu halbiert, womit die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH klar erwiesen sei (KG-act. 24/1 Rn. 4–11). bb) Die Verteidigung führte weiter aus, dass sich weder aus den Kontounter- lagen der F.________ GmbH noch aus den Aussagen der Beschuldigten ab- leiten lasse, sie habe bereits bei Unterzeichnung und Einreichung des Kre-

Kantonsgericht Schwyz 21 ditantrags beabsichtigt, den Kredit für private Zwecke zu verwenden. Zwar treffe es zu, dass ein Teil der Mittel später für private Zahlungen eingesetzt worden sei; diese Verwendungen seien jedoch zum Zeitpunkt der Antragstel- lung noch nicht geplant gewesen. Es erscheine wenig plausibel, dass die Be- schuldigte bereits bei Einreichung des Kreditantrags den Erwerb von Waren geringen Werts vorgesehen habe. Zudem hätten die Beschuldigte und ihr Ehemann ihren Lohn von der F.________ GmbH nicht mittels Überweisungen auf Privatkonten bezogen, sondern durch Begleichung privater Rechnungen über das Geschäftskonto oder durch Barbezüge. Diese Zahlungen würden nach Ansicht der Verteidigung Lohnzahlungen darstellen und seien daher ge- rechtfertigt. Insgesamt sei somit nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Kreditantrag falsche Angaben gemacht habe (KG-act. 24/1 Rn. 12–19).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und der Kreditantrag sowie die Bankunterlagen der F.________ GmbH (U- act. 6.1.013; U-act. 6.1.017 und U-act. 6.1.021). bb) Die Beschuldigte bestätigte, den Kreditantrag unterzeichnet zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 47 und 49; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23), was auch aus dem Kreditantrag selbst hervorgeht (U-act. 6.1.013). Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungsverfahren, ob die Beschuldigte im Kreditantrag betreffend die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH durch die COVID-19-Pandemie sowie hinsichtlich der Ab- sicht, den Kredit ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der F.________ GmbH zu verwenden, falsche Angaben machte.

d) aa) Die Beschuldigte machte während der Untersuchung keine Aus- sagen (U-act. 10.1.001 und U-act. 10.1.002). Hinsichtlich der vorgeworfenen Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der

Kantonsgericht Schwyz 22 F.________ GmbH im Kreditantrag lässt sich aus den Aussagen der Beschul- digten bei der Vorinstanz lediglich entnehmen, dass die F.________ GmbH während der COVID-19-Pandemie weniger Aufträge gehabt haben soll. Der Umsatz sei zuerst ähnlich gewesen, dann jedoch zurückgegangen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 63 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschul- digte, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob die F.________ GmbH infolge der COVID-19-Pandemie tatsächlich weniger Aufträge gehabt habe (KG- act. 24 Frage/Antwort Nr. 24). Sie wisse nicht, wie viele Aufträge die Gesell- schaft gehabt habe; ihr Ehemann habe sie jeweils nur allgemein darüber in- formiert, ob neue Aufträge eingegangen seien (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 25 und 33). Die Beschuldigte äusserte sich nur spärlich zur vorgeworfenen Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantrag, weshalb eine vertiefte Würdigung ihrer Aussagen nicht möglich ist. Die wenigen Äusserungen enthalten jedoch Widersprüche: So gab sie bei der Vorinstanz an, gewusst zu haben, dass die F.________ GmbH infolge der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten habe, erklärte jedoch später, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt ist auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten somit nicht abzustellen. bb) Bezüglich der Absicht der Verwendung des COVID-19-Kredits erklärte die Beschuldigte sowohl bei der Vorinstanz als auch an der Berufungsver- handlung übereinstimmend, sie habe den Kreditantrag zwar unterzeichnet, dieser sei jedoch von ihrem Ehemann ausgefüllt worden, der auch sonst sämt- liche Geschäfte der Gesellschaft erledigt habe. Der Kredit sei nach ihrer Dar- stellung zur Bezahlung der Mitarbeitenden bestimmt gewesen. Zudem habe sie mit einem Teil des Betrags die Wohnungsmiete für einen Monat sowie Le- bensmittel für die Familie bezahlt, da sie zu diesem Zeitpunkt über keine eige- nen finanziellen Mittel verfügt habe (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 42 und

Kantonsgericht Schwyz 23 Nr. 47–52; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23; KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 18 und 20). Die Beschuldigte räumte ausserdem ein, auch private Ausgaben aus dem Kredit getätigt zu haben, insbesondere für Bestellungen bei O.________ GmbH (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 57). Diese privaten Bezüge seien jedoch nicht geplant gewesen, sondern „aus dem Moment heraus“ erfolgt (KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 27 f.). Die Beschuldigte belastete sich selbst und räumte auf Nachfrage auch ihre privaten Bezüge ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zwar enthalten die Aussagen der Beschuldigten auch gewisse Widersprüche: So erklärte sie zunächst, den Kredit nicht für private Zwecke verwendet zu haben, gestand aber kurz darauf ein, über O.________ GmbH private Bestellungen getätigt zu haben. Ebenso gab sie an, nicht gewusst zu haben, dass der Kre- dit nicht für private Zwecke habe verwendet werden dürfen, obwohl sie zuvor ausgesagt hatte, der Kredit habe für die Bezahlung der Mitarbeitenden einge- setzt werden dürfen (KG-act. 23 Frage/Antwort Nr. 51 und 59). Diese Un- stimmigkeiten lassen sich jedoch durch das grundsätzliche Interesse und Recht einer beschuldigten Person erklären, sich selbst nicht belasten zu müs- sen. Darüber hinaus betonte die Beschuldigte mehrfach und konstant, mit der F.________ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben, weil ihr Ehemann sämtli- che Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt habe. Die festgestellten Wider- sprüche sind daher auch durch die eher passive Rolle der Beschuldigten in- nerhalb der Gesellschaft zu erklären. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, sie habe den COVID-19-Kredit auch für private Zwecke ver- wendet, wobei diese nicht bereits bei Einreichung des Kreditantrags geplant gewesen, sondern spontan erfolgt seien, somit glaubhaft.

e) Im Kreditantrag ist ersichtlich, dass die Beschuldigte diesen am 31. März 2020 im Namen der F.________ GmbH unterzeichnete. Auf dem Formular bestätigte sie, dass die F.________ GmbH als Kreditnehmerin aufgrund der

Kantonsgericht Schwyz 24 COVID-19-Pandemie hinsichtlich deren Umsatzes wirtschaftlich erheblich be- einträchtigt sei. Zudem sicherte die Beschuldigte zu, den Kredit ausschliess- lich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden (U-act. 6.1.013).

f) aa) Den Kontoauszügen der F.________ GmbH bei der H.________ AG (Bank I) sind die Einnahmen von Oktober 2019 bis Dezember 2020 zu ent- nehmen, die in der Anklage in Übereinstimmung mit den Kontoauszügen kor- rekt aufgeführt sind (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021; Vi-act. 1): Anhand der Einnahmen lässt sich erkennen, dass diese in den ersten Mona- ten seit der Gründung der F.________ GmbH am ________ (Eintragung im SHAB) kontinuierlich anstiegen, im Januar 2020 (Fr. 31’934.01) im Vergleich zum Dezember 2019 (Fr. 116’892.20) jedoch stark einbrachen, bevor sie im

Kantonsgericht Schwyz 25 Februar 2020 (Fr. 89’697.66) und März 2020 (Fr. 97’763.13) wieder zunah- men. Der Bundesrat erklärte am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage in der Schweiz, was zu einer Verschärfung der Schutzmassnahmen und zum „Lockdown“ führte (vgl. Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, SR 818.101.24). Im April 2020 sanken die Einnahmen der F.________ GmbH gegenüber Februar und März 2020 auf nahezu die Hälfte (Fr. 49’701.70). Die Beschuldigte beantragte am 31. März 2020 den COVID-19-Kredit; zu diesem Zeitpunkt musste sie bzw. ihr Ehemann die Auftragslage für April 2020 bereits realistisch abgeschätzt haben können. Zwar stiegen die Einnahmen der F.________ GmbH im Mai 2020 (Fr. 171’395.64) erheblich an, fielen im Juni 2020 (Fr. 53’698.40) jedoch wieder auf das Niveau von April 2020 (Fr. 49’701.70) zurück. Aus den Kontoauszügen ergibt sich somit, dass die F.________ GmbH nach dem Lockdown in der Schweiz am 16. März 2020 in den Monaten April 2020 und Juni 2020 deutliche Umsatzeinbussen erlitt. bb) Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe bereits bei Unterzeichnung des Kreditantrags die Absicht gehabt, mehrere zweckwidrige Verwendungen des COVID-19-Kredits vorzunehmen. Die Beschuldigte soll gemäss Anklage sieben Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April

2020) des COVID-19-Kredits für private Zwecke verwendet haben (Vi-act. 1 S. 5 f.). Diese Bezüge sind den Kontoauszügen zu entnehmen (U- act. 6.1.017). Die Beschuldigte sagte aus, den Kredit zur Bezahlung der Mita- rbeitenden sowie für die Begleichung einer Wohnungsmiete und für Lebens- mittel der Familie verwendet zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 42 und Nr. 47–52; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23; KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 18 und 20). Ausserdem habe sie mit dem Kredit private Ausgaben bezahlt, ins- besondere Bestellungen bei O.________ GmbH (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 57). Auf den Kontoauszügen sind mehrere Zahlungen an die O.________ GmbH ersichtlich, wobei die erste am 17. April 2020 erfolgte (U-act. 6.1.017).

Kantonsgericht Schwyz 26 Die aus dem Kredit angeblich beglichenen Löhne der Mitarbeiter sowie die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Lebensmittel lassen sich den Konto- auszügen nicht entnehmen, weshalb diese Verwendungen bar bezogen wer- den mussten. Neben den angeklagten Barbezügen im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) wurden vom Geschäftskonto der F.________ GmbH viele weitere Bargeldbezüge getätigt, so insbesondere am 5. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 20. Mai 2020, etc. Weder den Aussagen der Beschuldigten noch den Kontoauszügen ist zu entnehmen, wann die Barabhebungen für die Be- gleichung der Wohnungsmiete und der Lebensmittel erfolgte. Es ist denkbar, dass die Barabhebung für die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Le- bensmittel nach dem 22. April 2020 erfolgte und die angeklagten Barbezüge der Bezahlung der Mitarbeiterlöhne dienten. Weitere Beweismittel, die eine private Verwendung der angeklagten Barbezüge beweisen könnten, liegen keine vor. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020,

6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) gemäss Aussagen der Be- schuldigten für die Bezahlung der Mitarbeiterlöhne verwendet wurden und somit keine zweckwidrige Verwendung darstellen. Ferner soll die Beschuldigte gemäss Anklage fünfzehn Lastschriften infolge Kartenzahlungen im Gesamt- betrag von Fr. 2’252.60 für private Einkäufe bei der I.________ GmbH, der J.________ AG, der N.________ AG und der O.________ GmbH etc. vom Kredit bezogen haben. Zwischen dem 3. April 2020 und dem 5. April 2020 erfolgten vom Konto der F.________ GmbH verschiedene Zahlungen an die J.________ AG, die I.________ GmbH und die N.________ AG. Diese Aus- gaben könnten jedoch von der F.________ GmbH auch für Telefonie und Zu- behör getätigt worden sein. Hinsichtlich dieser Transaktionen ist daher, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ein geschäftlicher Zusammenhang mit der F.________ GmbH nicht auszuschliessen (angef. Urteil E. II.2.6). Folglich

Kantonsgericht Schwyz 27 kann auch bezüglich dieser Zahlungen eine Verwendung des Kredits für priva- te Zwecke nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Zwischen dem 17. April 2020 und dem 27. April 2020 erfolgten vom Konto der F.________ GmbH mehrere Zahlungen an die O.________ GmbH sowie an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe). Am

29. Mai 2020 wurde eine weitere Zahlung an die Q.________ AG und am

17. Juni 2020 an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz getätigt (U-act. 6.1.017). Die Beschuldigte bestätigte, den Kredit für private Zwecke verwendet zu haben, insbesondere für Zahlungen an die O.________ GmbH (KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 27 f.). Die Zahlungen an den JuWe und die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffen Forderungen aus Straffälligkeiten von Privatpersonen und fallen mithin nicht in den Geschäfts- betrieb der F.________ GmbH. Die Zahlung an die Q.________ AG steht of- fenkundig im Zusammenhang mit dem Kauf von Parfums und Körperpflege- produkten, was ebenso wenig dem Geschäftsbetrieb einer Baufirma zuzu- rechnen ist. Hinsichtlich dieser Zahlungen ist die Verwendung des Kredits für private Zwecke aufgrund der Bankbelege sowie der entsprechenden Aussa- gen der Beschuldigten somit hinreichend erstellt. cc) Aus den Kontoauszügen ergibt sich zudem, dass die F.________ GmbH die Löhne ihren Mitarbeitenden nicht mittels Banküberweisung auszahlte, da entsprechende Transaktionen in den Kontoauszügen fehlen (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021). Demgegenüber sind dort regelmässige Barabhebungen über mehrere tausend Franken ersichtlich (z.B. am 31. Januar 2020 über Fr. 18’000.00, am 21. Februar 2020 zweimal über Fr. 9’000.00, am 19. März 2020 über Fr. 19’300.00 etc.). Es ist daher als erstellt zu erachten, dass die Löhne für die Mitarbeitenden jeweils in bar abgehoben und ausbezahlt wur- den.

Kantonsgericht Schwyz 28 dd) Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschuldigte den Kreditantrag am 31. März 2020 einreichte und dieser am

1. April 2020 bewilligt wurde (U-act. 6.1.013). Kurz darauf erfolgten zwischen dem 2. April 2020 bis zum 6. April 2020 Barbezüge vom Konto der F.________ GmbH. Diesbezüglich kann eine geschäftliche Verwendung je- doch nicht ausgeschlossen werden. Der erste Bezug des Kredits, der nach- weislich einen privaten Zweck aufweist, ist die Zahlung an die O.________ GmbH vom 17. April 2020 in der Höhe von Fr. 60.00 (U-act 6.1.017). Ansch- liessend folgten weitere private Bezüge an den JuWe am 27. April 2020, an die Q.________ AG am 29. Mai 2020 und an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 17. Juni 2020. Ferner gilt als erstellt, dass die F.________ GmbH die Löhne der Mitarbeitenden jeweils in bar auszahlte.

g) aa) Betreffend die vorgeworfene Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantrag liegen als Beweismittel zusammengefasst die Aussagen der Beschuldigten, worauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.d.aa oben), sowie die Konto- auszüge der F.________ GmbH vor, aus denen hervorgeht, dass der Umsatz im April 2020, nach dem Lockdown vom 16. März 2020, um etwa die Hälfte zurückging. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Die Vorinstanz begründete die Sachverhaltserstellung allein damit, dass es bei der F.________ GmbH bereits vor der COVID-19-Pandemie zu Umsatz- schwankungen gekommen sei, weshalb der Rückgang im April 2020 nicht aussergewöhnlich erscheine und somit kein deutlicher wirtschaftlicher Ein- schnitt aufgrund der COVID-19-Pandemie habe festgestellt werden können (angef. Urteil E. II. 2.5). Der Vorinstanz ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die F.________ GmbH bereits im Januar 2020 einen Umsatzrückgang verzeichnete und damit gewisse Schwankungen bestanden (vgl. E. 3.f oben). Dass die Geschäftstätigkeit bereits zuvor Schwankungen unterworfen war,

Kantonsgericht Schwyz 29 schliesst jedoch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die COVID-19- Pandemie nicht zwingend aus. Allein aufgrund der Umsatzzahlen lässt sich nicht ohne überwindbare Zweifel erstellen, dass die F.________ GmbH zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags am 31. März 2020 wirtschaftlich nicht von der COVID-19- Pandemie betroffen war. Dies gilt umso mehr, als die Umsatzzahlen im April 2020, nach dem Lockdown vom 16. März 2020, im Vergleich zum Vormonat um etwa die Hälfte zurückgingen und somit eine Umsatzeinbusse ausgewie- sen ist (vgl. E. 3.f oben). Weitere Beweismittel, die eine gegenteilige Feststel- lung stützen könnten, liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt betreffend die vorgeworfene Irreführung durch falsche Angaben über die wirt- schaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantragsformular so- mit nicht erstellen. bb) Betreffend die vorgeworfene fehlende Absicht, den Kredit ausschliess- lich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu ver- wenden, liegen zusammengefasst als Beweismittel die diesbezüglich glaub- haften Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. 3.d.bb oben) sowie die Kontoaus- züge der F.________ GmbH vor. Die Beschuldigte erklärte, die privaten Be- züge seien jeweils spontan (aus dem Moment heraus) und nicht geplant er- folgt. Aus den Kontoauszügen und den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich, dass der erste private Bezug am 17. April 2020, mithin erst zwei Wochen nach der Genehmigung des Kredits am 1. April 2020, über einen Betrag von Fr. 60.00 an die O.________ GmbH erfolgte (vgl. E. 3.f.cc oben). Hätte die Beschuldigte die privaten Bezüge bereits bei der Unterzeichnung des Kre- ditantrags am 31. März 2020 beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese unmittelbar nach der Genehmigung des Kredits am 1. April 2020 vorgenommen hätte. Das Zuwarten von zwei Wochen und der geringe Betrag von Fr. 60.00 (im Vergleich zur Kredithöhe) sprechen gegen die Absicht bei

Kantonsgericht Schwyz 30 Kreditabschluss, den Kredit für solche Zahlungen zu verwenden, zumal die Beschuldigte damit übereinstimmend erklärte, die privaten Bezüge seien je- weils spontan, aus dem Moment heraus, und nicht geplant erfolgt. Der Verteidiger brachte vor, die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten ihren Lohn von der F.________ GmbH nicht durch Überweisung auf Privatkonten, sondern durch Begleichung privater Rechnungen über das Geschäftskonto oder durch Barbezüge erhalten (KG-act. 24/1 Rn. 16). Wie bereits ausgeführt, zahlte die F.________ GmbH die Löhne der Mitarbeiter jeweils bar aus (vgl. E. 3.f.cc oben). Die Beschuldigte führte zudem glaubhaft aus, den Kredit für die Bezahlung einer Wohnungsmiete sowie für den Kauf von Kleidung für die Familie und Zahlungen an O.________ GmbH verwendet zu haben (vgl. E. 3.d.bb oben). Dabei handelt es sich um Ausgaben des täglichen Be- darfs, die üblicherweise aus dem Lohn finanziert werden. Ferner erklärte die Beschuldigte selbst, ihr Ehemann habe von der F.________ GmbH einen Lohn bezogen, den er sich jeweils bar ausbezahlt habe; gewisse Rechnungen seien aber auch direkt vom Geschäftskonto bezahlt worden (KG-act. 24 Fra- ge/Antwort Nr. 82 ff.) Wie noch zu zeigen sein wird, führte die F.________ GmbH keine Buchhaltung (vgl. E. 5 unten), weshalb nicht nachvollzogen wer- den kann, wie hoch der monatliche Lohn des Ehemannes der Beschuldigten war. Dessen ungeachtet erscheint es plausibel, dass die privaten Bezüge tatsächlich Lohnanteile des Ehemannes der Beschuldigten darstellten, zumal keine Belege von Lohnzahlungen in den Akten liegen. Dies umso mehr, als das Konto der F.________ GmbH zum Zeitpunkt der getätigten Bezüge an O.________ GmbH, den JuWe, die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Q.________ AG einen Negativsaldo von jeweils über Fr. 19’000.00 aufwies und der gewährte Kredit damit nahezu vollständig aus- geschöpft war (U-act. 6.1.017). Es ist daher denkbar, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann angesichts der angespannten finanziellen Lage der F.________ GmbH vorübergehend auf Barlohnbezüge verzichteten und statt-

Kantonsgericht Schwyz 31 dessen einzelne private Rechnungen direkt über das Geschäftskonto als Lohnsurrogate bezahlten. Selbst wenn der Beschuldigten nachgewiesen wer- den könnte, dass sie bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

31. März 2020 die Absicht hatte, die Mittel für private Zwecke zu verwenden, wären die fraglichen Bezüge in dubio pro reo nicht als eigennützige Privatent- nahmen, sondern als Lohnanteile im Rahmen der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der F.________ GmbH zu qualifizieren. Andere Beweismittel, die einen Lohnbezug ausschliessen und die Privatbezüge ohne unüberwindliche Zweifel beweisen könnten, liegen nicht vor. Die Vorinstanz leitete allein aus der Aussage der Beschuldigten, sie habe den Kredit für eine Wohnungsmiete verwendet, da sie zu diesem Zeitpunkt über keine liquiden Mittel verfügt habe, ab, dass die Beschuldigte bereits bei der Kreditbeantragung die Absicht gehabt habe, das Geld auch für private Zwecke zu nutzen, da sie sich offensichtlich in einem finanziellen Engpass befunden habe. Aus der Aussage der Beschuldigten ergibt sich jedoch nicht, zu wel- chem Zeitpunkt sie den Kredit tatsächlich für die Wohnungsmiete verwendete, sondern lediglich, dass sie eine solche Zahlung tätigte (vgl. E. 3.f.bb oben). Folglich lässt sich dieser Aussage auch nicht entnehmen, wann genau sie über keine liquiden Mittel verfügte. Es ist daher nicht erstellt, dass sich die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung in einem privaten finanziellen Engpass befand. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Bank- auszügen der F.________ GmbH erstellen, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags die Absicht hatte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden (vgl. E. 3.d.bb und E. 3.f. oben). Die angeklagten Bargeldbezüge kurz nach der Kreditgewährung im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) erfolgten in in dubio pro reo zur Bezahlung der Mitarbeiter- löhne und nicht für private Zwecke (vgl. E. 3.f.bb). Selbst wenn sich die Be-

Kantonsgericht Schwyz 32 schuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung in einem privaten finan- ziellen Engpass befunden hätte, wie die Vorinstanz ausführte, genügt dieser Umstand in der Gesamtwürdigung der übrigen entlastenden Beweislage für sich allein nicht, um ohne überwindbare Zweifel zu belegen, dass sie schon bei Einreichung des Kreditantrags die Absicht hatte, den Kredit (auch) für pri- vate Zwecke zu verwenden. Zudem hätte die Beschuldigte unter diesen Um- ständen, wie bereits ausgeführt, mit der Verwendung des Kredits nicht zwei Wochen zugewartet, sondern diesen umgehend nach Genehmigung für die Überbrückung ihrer finanziellen Engpässe verwendet. Weitere Beweismittel, die eine gegenteilige Annahme stützen könnten, liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den objektiven Beweismitteln ohne unüberwindbare Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte im Kreditantrag unrichtige Angaben in Bezug auf ihre Absicht machte, den Kredit nicht ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liqui- ditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden. Ebenso wenig ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erstellt, ob es sich bei den an- geklagten Bezügen überhaupt um Privatentnahmen handelte oder ob diese vielmehr Lohnbestandteile und damit Ausgaben im Rahmen der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH darstellten.

h) Zusammenfassend ist der Sachverhalt betreffend die der Beschuldigten vorgeworfenen falschen Angaben im Kreditantrag nicht erstellt. Die Beschul- digte täuschte somit nicht durch falsche Angaben vor, die Voraussetzungen für einen COVID-19-Kredit zu erfüllen und ist daher von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. Erstellt ist jedoch, dass sie private Bezüge aus dem Kredit tätigte, insbesondere verschiedene Zah- lungen an die O.________ GmbH, an das JuWe sowie an die Jugendstaats- anwaltschaft des Kantons Schwyz. Dieses Verhalten könnte eine mögliche Straffolge gemäss Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und

Kantonsgericht Schwyz 33 Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 25. März 2020 (Covid-19- SBüV; SR.951.261) darstellen, was unten geprüft wird (vgl. E. 7.a unten).

4. Der Beschuldigten wird ferner Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgeworfen, indem sie es unterlassen haben soll, ihren gesetzli- chen Pflichten nachzukommen und bei begründeter Besorgnis einer Über- schuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen, diese durch einen Revisor prüfen zu lassen sowie anschliessend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder unverzüglich die Bilanz beim zuständigen Richter zu deponieren. Stattdessen soll die Beschuldigte den Geschäftsbetrieb der bereits überschuldeten Gesell- schaft fortgeführt haben. Diese arge Nachlässigkeit in der Geschäftsführung habe eine Konkursverschleppung sowie einen daraus resultierenden Schaden in der Höhe von Fr. 69’467.37 verursacht (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die F.________ GmbH erstmals am 16. September 2020 erfolglos betrieben wor- den sei, wobei die Forderung in einem Verlustschein geendet habe. Den Kon- toauszügen der F.________ GmbH lasse sich zudem entnehmen, dass be- reits zu einem früheren Zeitpunkt eine Besorgnis der Überschuldung bestan- den habe, da der Saldo des einzigen Geschäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe. Die Beschuldigte habe überdies selbst ein- geräumt, dass die F.________ GmbH nicht mehr liquide gewesen sei. Indem sie es unterlassen habe, die Überschuldung anzuzeigen, habe die Beschuldig- te den objektiven Tatbestand erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe sie zumindest in Kauf genommen, dass ihr Untätigbleiben die Vermögenslage der Gesell- schaft verschlimmern könnte (angef. Urteil E. II. 3).

b) Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, bei der Beschuldig- ten handle es sich lediglich um ein formelles Organ der Gesellschaft, eine rei- ne Strohfrau, die faktisch weder Einblick in die Geschäftsunterlagen noch Ent-

Kantonsgericht Schwyz 34 scheidungsbefugnisse gehabt habe. Die Beschuldigte habe kein Bewusstsein darüber gehabt, was es bedeute, für die F.________ GmbH verantwortlich zu sein. Unter diesen Umständen könne sich ein formelles Organ nicht strafbar machen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Saldo des Geschäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe, auf eine drohende Überschuldung schliessen lassen solle. Solange der Ge- schäftsgang der Gesellschaft die Bezahlung sämtlicher Rechnungen ermög- licht habe, sei ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Auch die Annah- me einer sich bereits am 16. September 2020 abzeichnenden Überschuldung sei verfrüht. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Rech- nungen aus dem laufenden Geschäftsgang beglichen würden. Angesichts der Tatsache, dass die F.________ GmbH noch im Oktober 2020 einen über- durchschnittlichen Umsatz von Fr. 86’652.92 erzielt habe, könne der Beschul- digten nicht vorgeworfen werden, im September 2020 eine drohende Über- schuldung verschleppt zu haben. Der laufende Umsatz lege vielmehr nahe, dass sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ge- ordneten Bahnen befunden habe. Ein Zeitpunkt, ab dem klar mit einer Über- schuldung hätte gerechnet werden müssen, sei nicht erstellt, weshalb die Be- schuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen sei (KG-act. 24/1 Rn. 31–35).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002, Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und als objektive Beweismittel die edierten Unterlagen des Betreibungsamts Schübel- bach und des Konkursamts March (U-act. 14.2.001–U-act. 14.2.0029; U- act. 14.4.001–U-act. 14.2.006) sowie die Kontoauszüge der F.________ GmbH (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021). bb) Die Buchhaltung der F.________ GmbH wurde bis dato nicht ins Recht gelegt. Die Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, sie habe Herrn

Kantonsgericht Schwyz 35 R.________ mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt und diesbezüglich telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, wobei er ihr versichert habe, sich darum zu kümmern (Vi-act. 23 Fragen/Antworten Nr. 93–102; KG-act. 24 Frage/Ant- worten Nr. 35–36; KG-act. 30 Frage/Antworten Nr. 34–40). Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Straf- barkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Min- destmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid- Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Ne- gativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzu- klären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldig- te Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Sub- stantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3). Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Aussagen der Beschuldigten hinsicht- lich des Vorliegens der Buchhaltung der F.________ GmbH als nicht glaub- haft zu qualifizieren (s. E. 5.d.bb unten). Wäre tatsächlich eine Buchhaltung der F.________ GmbH vorhanden, könnte zudem davon ausgegangen wer-

Kantonsgericht Schwyz 36 den, dass die Beschuldigte sie zu ihrer Entlastung eingereicht hätte. Das tatsächliche Vorhandensein einer Buchhaltung wurde somit nicht mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis für die fehlende Buchhaltung der F.________ GmbH vorliegt. Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass die F.________ GmbH keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte und die Be- schuldigte keine Zwischenbilanz erstellte oder diese durch einen Revisor prü- fen liess. Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt folglich umstritten, ob für die Beschuldigte spätestens ab dem 16. September 2020 eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe und ob sie dennoch den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft fortgeführt und dadurch eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage der F.________ GmbH bewirkt habe.

d) aa) Die Beschuldigte führte diesbezüglich bei der Vorinstanz aus, sie habe sich keine Gedanken über die Betreibungen gegen die F.________ GmbH gemacht. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die F.________ GmbH kein Geld mehr gehabt habe, weshalb Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können und es in der Folge zu Betreibungen gekommen sei (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 83–86). Auf die Frage, welche Massnahmen sie dagegen ergriffen habe, erklärte sie, sie wisse es nicht; ihr Ehemann habe sich um alles gekümmert. Sie habe die Situation mit ihrem Ehemann bespro- chen und beide hätten die Hoffnung gehabt, dass sich die Lage wieder stabili- sieren werde. Auf erneute Nachfrage der Vorinstanz bestätigte die Beschul- digte zudem, dass sie über die Betreibungen und die angespannte finanzielle Situation der F.________ GmbH informiert gewesen sei und damit einver- standen gewesen sei, den Betrieb fortzuführen, in der Hoffnung, die schlechte finanzielle Lage noch retten zu können (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 88–92). Die Beschuldigte erklärte somit wiederholt und übereinstimmend, von den Betreibungen und der finanziellen Situation Kenntnis gehabt zu haben. Auch

Kantonsgericht Schwyz 37 ist ihre Aussage nachvollziehbar, sie und ihr Ehemann hätten darauf gehofft, dass sich die finanzielle Lage der F.________ GmbH wieder verbessern wer- de. Die Beschuldigte führte zudem konstant und widerspruchsfrei aus, dass die Gesellschaft lediglich auf ihren Namen gegründet worden sei, während ihr Ehemann für sämtliche geschäftlichen Belange zuständig gewesen und die Gesellschaft faktisch geführt habe. Sie bestätigte ferner, damit einverstanden gewesen zu sein, die Gesellschaft auf ihren Namen zu gründen, und erklärte, sie sei über die Zahlungen und die weiteren finanziellen Angelegenheiten in- formiert gewesen. Weiter führte sie detailreich aus, gewusst zu haben, dass die Mitarbeiter angemeldet und entlöhnt sowie die AHV-Beiträge entrichtet werden müssten (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 70–78). bb) An der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2025 erklärte die Beschul- digte zunächst, sie wisse nicht, wie viel Geld die F.________ GmbH am

16. September 2020, als sie erstmals betrieben worden sei, gehabt habe und sie wisse auch nicht, ob die Gesellschaft neben dem Geschäftskonto noch weitere Aktiven besessen habe (KG-act. 24, Frage/Antwort Nr. 30–34). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre frühe- ren Aussagen bei der Vorinstanz hingegen und erklärte, über die Betreibun- gen informiert gewesen zu sein. Sie gab an, die entsprechenden Briefe jeweils geöffnet, jedoch nicht verstanden zu haben, worum es dabei ging. Das Wort “Betreibung” habe sie zwar gekannt, den Inhalt der Schreiben aber nicht ver- standen. Ihr Ehemann habe sie jeweils über die Auftragslage der Gesellschaft informiert. Auf Nachfrage bestätigte sie, einverstanden gewesen zu sei, den Betrieb mit den Mitarbeitenden fortzuführen, in der Hoffnung, dass sich die Situation wieder verbessern werde (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 26–34). Die Aussagen der Beschuldigten an der ersten Berufungsverhandlung vom

24. Juni 2025 sind daher als Schutzbehauptungen zu werten.

Kantonsgericht Schwyz 38 cc) Insgesamt erscheinen die konstanten und teilweise auch detailreichen Aussagen der Beschuldigten nachvollziehbar und somit glaubhaft. Zwar brachte die Beschuldigte vor, ihr Ehemann habe die Gesellschaft geführt und diese sei lediglich auf ihren Namen gegründet worden. Aus ihren wiederholten Aussagen geht jedoch trotz dieses Umstands hinreichend klar hervor, dass auch sie über die finanzielle Lage und die Betreibungen der F.________ GmbH informiert war und darauf hoffte, die ungünstige Situation durch die Fortführung des Betriebs verbessern zu können.

e) aa) Aus dem Betreibungsregisterauszug der F.________ GmbH ergibt sich, dass die ersten beiden Betreibungen über Forderungen in der Höhe von Fr. 4’481.10 und Fr. 13’209.75 von der P.________ am 16. September 2020 eingeleitet wurden. Beide Betreibungen endeten in einem Verlustschein (U-act. 14.2.006/7; U-act. 14.2.002). Zu diesem Zeitpunkt wies das Geschäfts- konto der F.________ GmbH einen Negativsaldo von Fr. 19’990.97 auf, der sich bis zur Konkurseröffnung am 1. Juni 2021 nicht mehr ins Positive verän- derte (U-act. 6.1.017/9). bb) Bis zum 24. September 2021 wurden insgesamt 21 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 153’010.55 gegen die F.________ GmbH eingeleitet, wovon neun in einem Verlustschein endeten (U-act. 14.2.002). Über die F.________ GmbH wurde am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet (U-act. 14.4.003). Aus der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2021 betreffend die Einstellung des Konkursverfahrens geht zudem hervor, dass in der Gesellschaft keine nennenswerten Aktiven vorhanden waren (U-act. 14.4.006 E. 2). Die F.________ GmbH hatte am 16. September 2020 die gewährte COVID- 19-Überzugslimite von Fr. 20’000.00 bereits vollständig ausgeschöpft und es

Kantonsgericht Schwyz 39 bestanden Betreibungen in der gleichen Höhe. Weil die Gesellschaft über kei- ne weiteren Aktiven verfügte, musste in diesem Zeitpunkt von einer bestehen- den Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen werden. Die nachfolgenden zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine bestätigen und vervollständigen das Bild einer überschuldeten Gesellschaft (U-act. 14.2.002).

f) aa) Der Verteidiger brachte vor, die Annahme einer sich bereits am

16. September 2020 abzeichnenden Überschuldung sei verfrüht, da es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass Rechnungen aus dem laufen- den Geschäftsgang bezahlt würden. Der Umstand, dass der Saldo des Ge- schäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe, lasse nicht auf eine drohende Überschuldung schliessen. Solange der Geschäftsgang der Gesellschaft die Bezahlung sämtlicher Rechnungen ermögliche, sei ein sol- ches Vorgehen nicht zu beanstanden. Die F.________ GmbH habe im Okto- ber 2020 zudem einen überdurchschnittlichen Umsatz von Fr. 86’652.92 er- zielt; es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, im Sep- tember 2020 eine drohende Überschuldung verschleppt zu haben (KG-act. 24/1 Rn. 33). bb) Wie bereits dargelegt wies das Geschäftskonto der F.________ GmbH nicht lediglich einen geringen positiven Saldo auf, sondern befand sich seit dem 2. April 2020 konstant im Minus (U-act. 6.1.017). Der Geschäftsgang er- laubte zudem gerade nicht die Zahlung sämtlicher Rechnungen, was die bei- den Betreibungen vom 16. September 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 17’690.85 belegen. Die Beschuldigte bestätigte, dass die F.________ GmbH die Rechnungen nicht mehr bezahlt habe, da diese über kein Geld mehr verfügt habe und folglich betrieben worden sei (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 86). Wäre die F.________ GmbH in der Lage gewesen, diese Forderun- gen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu begleichen, wäre es nicht zu den

Kantonsgericht Schwyz 40 Betreibungen gekommen. Auch der von der Verteidigung betonte Umsatz von Fr. 86’652.92 im Oktober 2020 vermochte die laufenden Verbindlichkeiten nicht zu decken, wie die weiteren neunzehn Betreibungen ab Oktober 2020 bis September 2021 von insgesamt Fr. 137’225.60 zeigen (U-act. 14.2.002; U- act. 14.2.002–U-act. 14.2.029). cc) Insgesamt ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass bereits am

16. September 2020 eine begründete Besorgnis der Überschuldung der F.________ GmbH bestand.

g) Gemäss Anklage soll die Beschuldigte einen Verschleppungsschaden von Fr. 69’467.37 verursacht haben. Die Anklage führt sämtliche gegen die F.________ GmbH erhobenen Betreibungen auf, die zusammen einen Betrag von Fr. 153’010.55 (exkl. Zinsen und Betreibungskosten) ergeben. Die Be- rechnung des Verschleppungsschadens im Umfang von Fr. 69’467.37 ergibt sich nicht aus der Anklage und ist auch anhand der Beweismittel nicht nach- vollziehbar. Dieser ist daher nicht als erstellt zu erachten.

h) Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten, dass sie sich der finanziellen Lage der F.________ GmbH, der gegen die Gesellschaft eingeleiteten Betreibungen sowie des Umstands, dass der Geschäftsbetrieb trotz dieser Situation in der Hoffnung auf eine Besserung fortgeführt wurde, bewusst war. Die Ausführungen der Beschuldigten, die Ge- sellschaft sei lediglich auf ihren Namen gegründet worden und ihr Ehemann habe die Geschäftsführung innegehabt und sich um sämtliche Belange gekümmert, sie sei mithin lediglich eine Strohfrau gewesen, ändern an ihrer Kenntnis der finanziellen Situation der Gesellschaft nichts. Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zudem, dass für die F.________ GmbH am 16. Sep- tember 2020 eine begründete Besorgnis einer drohenden Überschuldung be- stand, da der Kontostand Fr. –19’990.97 betrug und Betreibungen im Umfang

Kantonsgericht Schwyz 41 von Fr. 17’690.85 vorlagen. In der Folge wurde über die F.________ GmbH am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet.

i) aa) Der Verteidiger hielt an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an seinem Beweisantrag fest, wonach der Ehemann der Beschuldigten, M.________, der mittlerweile im Kosovo lebt, rechtshilfeweise einzuverneh- men sei (KG-act. 30 S. 9). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Es ist nicht anzunehmen, dass M.________ die Beschuldigte in seinen Aussagen vollumfänglich entlasten und sich damit selbst belasten würde, da ihm in diesem Fall ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Selbst wenn M.________ jedoch allfällige entlastende Aussagen tätigen und das Bewusstsein der Beschuldigten hinsichtlich der finanziellen Lage der F.________ GmbH bestreiten würde und somit sämtliche Schuld auf sich nähme, würden diese Aussagen den glaubhaften Aussagen der Beschuldig- ten, worin sie sich selbst belastete, sowie den objektiven Beweismitteln, die ihre Aussagen unterstreichen, entgegenstehen (vgl. E. 4.h oben). Ein Frei- spruch, der ausschliesslich auf den Aussagen von M.________ beruhen und die dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten sowie die objektiven Beweismittel gänzlich unberücksichtigt lassen würde, ist in Gesamtwürdigung der Beweislage ausgeschlossen. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 42

j) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser (mit Ausnahme des Verschleppungsschadens) als erstellt gilt.

5. Der Beschuldigten wird ferner eine Verletzung der Buchführungspflicht im Sinne von Art. 166 StGB vorgeworfen. Sie soll ihre gesetzlichen Pflichten als alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der F.________ GmbH zur laufenden, ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung missachtet haben, indem sie ab der Gründung am 12. August 2019 bis zur Konkurseröffnung am 1. Juni 2021 weder selbst eine Buchhaltung erstellt noch sich ernsthaft um deren Erstellung durch Dritte bemüht habe. Dadurch sei der Vermögensstand der F.________ GmbH im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung am 1. Juni 2021 nicht vollständig ersichtlich gewesen (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschuldigte habe ausgesagt, Herr R.________ sei für die Buchhaltung verantwortlich ge- wesen; sie selbst habe die Buchhaltung nie gesehen. Herr R.________ habe jedoch erklärt, dass er seit Jahren nicht mehr mit der F.________ GmbH zu- sammengearbeitet und keinerlei Unterlagen zur Buchhaltung erhalten, son- dern lediglich einige Arbeitsverträge für die Gesellschaft erstellt habe. Da kei- ne Buchhaltung eingereicht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche tatsächlich nicht geführt worden sei. Der Anklagesachverhalt sei daher erstellt (angef. Urteil E. II. 4.2).

b) Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte habe nicht lediglich aus- gesagt, Herr R.________ sei für die Buchhaltung der F.________ GmbH ver- antwortlich gewesen. Vielmehr habe sie erklärt, ihr Ehemann, der sich nach ihrer Darstellung um sämtliche Belange der Gesellschaft gekümmert habe,

Kantonsgericht Schwyz 43 habe ihr diese Information mitgeteilt, auf die sie sich verlassen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Verschulden eines formellen Organs im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der unterlassenen Buch- führung zu verneinen, wenn dieses in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt werde. Der Beschuldigten sei von ihrem Ehemann stets versichert worden, die Buchhaltung führe Herr R.________. Da sich ihr Ehemann auch um sämtliche übrige Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere um die Postbearbeitung, gekümmert habe, habe die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen können, dass seine Angaben zuträfen. Sie selbst sei in die operative Tätigkeit der Gesellschaft nicht eingebunden gewesen. Ihr einziger Beitrag habe darin bestanden, ihren Namen und ihre Unterschrift zur Verfügung zu stellen, da ihr Ehemann auf- grund seiner Verschuldung nicht als formelles Organ habe auftreten können. Es wäre daher stossend, die Beschuldigte als reine Strohfrau strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (KG-act. 24/1 Rn. 36–38).

c) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und die E-Mail von Herrn R.________ (U-act. 15.1.008). Wie bereits ausgeführt liegt die Buchhaltung der F.________ GmbH nicht in den Akten. Die Beschuldigte belegte das tatsächliche Vorhandensein einer Buchhaltung der F.________ GmbH nicht mit einem Mindestmass an Glaub- würdigkeit (vgl. E. 4.c.bb oben). Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis für die fehlende Buchhaltung der F.________ GmbH vorliegt. Zudem rügte die Verteidigung die diesbezügliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht. Es ist daher erstellt, dass seit der Gründung der F.________ GmbH keine Buchhaltung erstellt wurde. Ebenso ist aufgrund des Handelsregisterauszugs erwiesen, dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH amte-

Kantonsgericht Schwyz 44 te. Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob sich die Beschuldigte bewusst war, dass sie als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Verant- wortung dafür trug, eine vollständige und ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen und aufzubewahren oder ob sie, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, in guten Treuen auf die angebliche Mitteilung ihres Ehemannes ver- trauen durfte, wonach die Buchhaltung tatsächlich geführt werde.

d) aa) Die Beschuldigte gab bei der Vorinstanz an, ein Herr R.________ habe die Buchhaltung der F.________ GmbH geführt. Auch auf den Vorhalt hin, dass Herr R.________ erklärt habe, keinerlei Unterlagen von der F.________ GmbH zur Buchhaltung erhalten zu haben, blieb die Beschuldigte bei ihrer Aussage zu wissen, dass er für die Buchhaltung zuständig gewesen sei. Sie habe mit ihm telefoniert und ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei, was er ihr bestätigt habe (Vi-act. 23 Fragen/Antworten Nr. 93–102). An der Beru- fungsverhandlung wiederholte die Beschuldigte ihre Aussage, wonach Herr R.________ die Buchhaltung geführt habe und sie mit ihm diesbezüglich tele- fonischen Kontakt gehabt habe. Einsicht in die Buchhaltung habe sie jedoch nie gehabt und auch keine Kontrolle vorgenommen, da sie nach eigenen An- gaben über keine Kenntnisse im Bereich der Buchführung verfüge (KG-act. 24 Frage/Antworten Nr. 35–36; KG-act. 30 Frage/Antworten Nr. 34–40). bb) Die Beschuldigte erklärte zwar konstant, sie habe Herrn R.________ mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu dessen E-Mail vom 14. September 2022, in der Herr R.________ auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Ju- li 2022 (U-act. 15.1.001) hin mitteilte, dass seine S.________ GmbH seit Jah- ren nicht mehr mit der F.________ GmbH zusammengearbeitet habe. Zudem habe er keine Unterlagen betreffend die Buchhaltung der F.________ GmbH erhalten. Die S.________ GmbH habe lediglich einige Arbeitsverträge für die F.________ GmbH erstellt (U-act. 15.1.008).

Kantonsgericht Schwyz 45 Es sind keine Gründe erstellt, wieso Herr R.________ diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte. Überdies müsste es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen sein, entsprechende Unterlagen, die sie oder ihr Ehemann angeblich zur Erstellung der Buchhaltung an Herrn R.________ übermittelt hatten, vorzulegen. Dies tat sie jedoch nicht. Die Aussagen der Beschuldigten, sie habe Herrn R.________ mit der Erstel- lung der Buchhaltung beauftragt und diesbezüglich telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, wobei er ihr versichert habe, sich darum zu kümmern, erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Selbst wenn ein entsprechender Auftrag tatsächlich erteilt worden wäre, hätte die Beschuldigte misstrauisch werden und sich über den Verbleib der Buchhaltung informieren müssen, wäre die Buchhaltung trotz Auftrags ausgeblieben. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher insge- samt als Schutzbehauptung zu werten. cc) Die Beschuldigte erklärte, angeblich mit Herrn R.________ in Bezug auf die Buchhaltung telefoniert zu haben und somit in dieser Angelegenheit selbst aktiv geworden zu sein. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe auf eine angebliche Mitteilung ihres Ehemannes vertrauen dürfen, wonach die Buchhaltung tatsächlich geführt worden sei, findet in den Aussagen der Be- schuldigten somit keine Stütze. Selbst wenn es sich bei den Aussagen der Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt, stehen sie im Widerspruch zur Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldigte lediglich als Strohfrau fungiert habe. Der Umstand, dass die Beschuldigte diese Schutz- behauptung vorbrachte, verdeutlicht zudem ihr Bewusstsein über die Pflicht, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Andernfalls hätte sie keine Schutzbehauptung erheben müssen, sondern hätte geltend machen können, von der Buchführungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben.

Kantonsgericht Schwyz 46 dd) Insgesamt ergibt sich aus dem Aussageverhalten der Beschuldigten, dass sie sich ihrer Pflicht bewusst war, als alleinige Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss ge- führt und aufbewahrt wird.

e) aa) Der Verteidiger hielt an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an seinem Beweisantrag fest, wonach der Ehemann der Beschuldigten, M.________, der mittlerweile im Kosovo lebt, rechtshilfeweise einzuverneh- men sei (KG-act. 30 S. 9). bb) Es ist nicht anzunehmen, dass M.________ die Beschuldigte in seinen Aussagen vollumfänglich entlasten und sich damit selbst belasten würde, da ihm in diesem Fall ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, wurde für die F.________ GmbH keine Buchhaltung erstellt. Die Beschuldigte bestätigte ihre Sachverhaltsvari- ante, wonach sie Herrn R.________ mit der Führung der Buchhaltung beauf- tragt habe, mehrfach. Daraus ergibt sich ihr Bewusstsein um die Buch- führungspflicht der F.________ GmbH (vgl. E. 5.d.cc oben). Selbst wenn M.________ allfällige entlastende Aussagen tätigen und ein Bewusstsein der Beschuldigten hinsichtlich der Buchführungspflicht verneinen würde, würden diese Aussagen im Widerspruch zu den wiederholten Aussagen der Beschul- digten stehen. Ein Freispruch, der ausschliesslich auf den Aussagen von M.________ beruhen und die Aussagen der Beschuldigten gänzlich un- berücksichtigt lassen würde, erscheint in der Gesamtwürdigung der Beweisla- ge ausgeschlossen. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

f) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser als erstellt gilt.

Kantonsgericht Schwyz 47

6. Der Beschuldigten wird sodann mehrfache Veruntreuung von Quellen- steuern im Sinne von Art. 187 DGB vorgeworfen. Als alleinige geschäfts- führende Gesellschafterin soll sie ihre gesetzlich obliegende Pflicht zum Ab- zug und zur Ablieferung der Quellensteuern verletzt haben, indem sie die für den damals im Kanton Obwalden wohnhaften Mitarbeiter der F.________ GmbH, K.________, im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gemäss den Lohnauszügen monatlich abgezogenen Quellensteuern nicht an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden abgeliefert, sondern zu ihrem eige- nen beziehungsweise zum Nutzen der F.________ GmbH verwendet haben soll (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, K.________ habe für L.________ in einer an- deren Gesellschaft gearbeitet. Weder sie noch ihr Ehemann würden diese Person kennen. Entgegen diesen Aussagen gehe jedoch aus den von der Steuerverwaltung Obwalden edierten Lohnabrechnungen hervor, dass K.________ im Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 bei der F.________ GmbH angestellt gewesen sei, einen Lohn erhalten und davon Quellensteuern abgezogen worden seien. Vor diesem Hintergrund würden die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft erscheinen, weshalb vom Anklage- sachverhalt auszugehen sei (angef. Urteil E. II.5).

b) Die Verteidigung machte geltend, zwischen K.________ und der F.________ GmbH habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei viel- mehr einvernehmlich aufgelöst bzw. auf die T.________ GmbH, die Gesell- schaft von L.________, übertragen worden. Lediglich die Erstellung der Lohn- abrechnungen sei weiterhin von der F.________ GmbH vorgenommen wor- den, da die Beteiligten dies lediglich als Formalität betrachtet hätten. Eine Lohnabrechnung allein genüge nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhält-

Kantonsgericht Schwyz 48 nisses anzunehmen (KG-act. 24/1 Rn. 39–40). Zudem habe der Zeuge K.________ bestätigt, weder die Beschuldigte noch deren Ehemann zu ken- nen, und angegeben, seinen Lohn jeweils von L.________ erhalten zu haben. Damit sei belegt, dass zwischen K.________ und der F.________ GmbH kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Beschuldigte sei somit freizuspre- chen (KG-act. 30 S. 9).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und des Zeugen K.________ (KG-act. 30). Als objektive Beweismittel liegen die edier- ten Unterlagen der Steuerverwaltung Obwalden im Recht (U-act. 14.5.001–U- act. 14.5.003). bb) Aus dem Handelsregisterauszug der F.________ GmbH geht hervor, dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH amtete und damit grundsätzlich für die Ablieferung der von den Löhnen der Mitarbeitenden der F.________ GmbH abgezogenen Quel- lensteuern verantwortlich war. Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sach- verhalt ist im Berufungsverfahren, ob K.________ überhaupt für die F.________ GmbH tätig war und von dieser einen Lohn bezog, wovon Quel- lensteuern hätten abgezogen und an die Steuerverwaltung Obwalden abgelie- fert werden müssen.

d) aa) Die Beschuldigte sagte sowohl bei der Vorinstanz als auch bei der Berufungsinstanz konstant aus, K.________ habe nicht für die F.________ GmbH, sondern für L.________ gearbeitet. Weder sie noch ihr Ehemann wür- den K.________ kennen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 103; KG-act. 24 Fra- ge/Antwort 37–45). Bei diesen Aussagen handelt es sich um allgemeine Be- streitungen, weshalb eine vertiefte Würdigung nicht möglich ist.

Kantonsgericht Schwyz 49 bb) K.________ erklärte, weder die Beschuldigte noch deren Ehemann zu kennen und sie zuvor nie gesehen zu haben. Er habe für die F.________ GmbH gearbeitet, seine Ansprechperson sei jedoch stets L.________ gewe- sen. Zudem habe er in den Monaten Februar bis Dezember 2020 seinen Lohn jeweils bar von L.________ erhalten. Er habe zwar für verschiedene Gesell- schaften gearbeitet, sein Vorgesetzter sei jedoch immer L.________ gewesen (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 50–63). K.________ ist ein unabhängiger Zeu- ge, der keine persönliche Beziehung zur Beschuldigten unterhält (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 50). Seine Aussagen sind daher grundsätzlich als glaub- würdig zu erachten. Der Zeuge zeigte sich in seinen Aussagen differenziert und räumte ein, wenn er sich an bestimmte Umstände nicht mehr genau erin- nern konnte, etwa daran, ob er für L.________ in zwei Gesellschaften tätig gewesen sei oder ob ihm der Name T.________ GmbH etwas sage (KG- act. 30 Frage/Antwort Nr. 58 und 61). Die Aussagen des Zeugen stimmen zudem mit den Ausführungen der Beschuldigten überein. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von K.________ mithin als glaubwürdig und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist.

e) Aus den von der Steuerverwaltung Obwalden edierten Lohnabrechnun- gen von K.________ für die Monate Januar bis Dezember 2020 ergibt sich, dass die Lohnabrechnung für Januar 2020 von der U.________ GmbH aus- gestellt wurde, während die Lohnabrechnungen für Februar bis Dezember 2020 anschliessend von der F.________ GmbH stammen (U-act. 14.5.003). Gemäss Handelsregisterauszug war L.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der U.________ GmbH.

f) aa) Zusammengefasst stehen die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen K.________ den Lohnabrechnungen von K.________ für die Monate Februar bis Dezember 2020 gegenüber, wonach er in diesem Zeitraum für die F.________ GmbH tätig gewesen sein soll. Der

Kantonsgericht Schwyz 50 Umstand, dass K.________ offenbar weder die Beschuldigte noch deren Ehemann kennt und er seinen Lohn jeweils bar von L.________ erhielt, be- gründet erhebliche Zweifel daran, dass die Lohnzahlungen tatsächlich die F.________ GmbH leistete. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass die Lohnabrechnungen zwar formell auf die F.________ GmbH lauteten, K.________ jedoch tatsächlich für L.________ und dessen Gesellschaften arbeitete und daher auch von L.________ seinen Lohn erhielt. bb) Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigte tatsächlich Quellensteuern vom Lohn von K.________ abzog und diese der Steuerverwaltung Obwalden nicht ablieferte, sondern für die F.________ GmbH verwendete. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern freizusprechen. Folglich erübrigt sich auch eine Prüfung der damit verbundenen obligatorischen Landesverweisung.

7. a) aa) Der Sachverhalt betreffend die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung durch falsche Angaben im Kreditantrag ist nicht erstellt, weshalb die Beschuldigte in diesen Punkten freizusprechen ist. Erstellt ist je- doch, dass die Beschuldigte den COVID-19-Kredit für private Zwecke verwen- dete (vgl. E. 3.h oben). bb) Gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, mit Busse bis zu Fr. 100’000.00 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid- 19-SbüV verwendet. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. a bis lit. d Covid-19-SbüV sind während der Dauer der Solidarbürgschaft Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen, die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalte- ten Privat- und Aktionärsdarlehen, das Zurückführen von Gruppendarlehen

Kantonsgericht Schwyz 51 und die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verord- nung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Ge- suchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, ausgeschlossen. Es ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte vorsätzlich durch falsche Angaben einen Kredit erwirkte (vgl. E. 3.h oben). Die Verwendung des Kredits für priva- te Zwecke, insbesondere die Zahlungen an die O.________ GmbH, den Jus- tizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) sowie an die Jugendstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz, könnte als Gewährung von Privatdarlehen der F.________ GmbH an die Beschuldigte zu qualifizieren sein. Wie sich jedoch aus den obigen Erwägungen ergibt, ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo nicht auszuschliessen, dass die von der Beschuldigten getätigten Bezüge Lohnzahlungen und somit keine Privatdarlehen darstellten (vgl. E. 3.b.gg oben). Anhaltspunkte, dass die getätigten Privatbezüge Aus- schüttungen von Dividenden und Tantiemen, das Zurückerstatten von Kapita- lanlagen, das Zurückführen von Gruppendarlehen oder eine Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit der F.________ GmbH direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, darstellen würden, liegen keine vor. Somit fallen die getätigten Bezüge auch nicht unter die übrigen ausgeschlossenen Verwendungszwecke im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. a bis lit. d Covid-19-SbüV. Die Beschuldigte machte sich folglich nicht gemäss Art. 23 Covid-19-SbüV strafbar.

b) aa) Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen

Kantonsgericht Schwyz 52 Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung her- beiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. Als Täter kommt nach Art. 165 StGB nur der Schuldner in Betracht. Die Schuldnereigenschaft kann einer natürlichen Person in Abhängigkeit von ihrer Funktion gestützt auf Art. 29 StGB zugerechnet werden (Hagenstein, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N 2 ff.). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit be- gründet oder verschärft und die grundsätzlich nur der juristischen Person ob- liegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen über die Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehört insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegungspflicht oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle einer Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen. Gemäss Art. 820 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 725 Abs. 2 OR (in der im Tatzeitpunkt vom

16. September 2020 gültigen Fassung) haben die Verantwortlichen einer GmbH bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger nicht mehr gedeckt sind, ist das Gericht anzurufen. Misswirtschaft stellt ein Erfolgsdelikt dar; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwi- schen dem tatbestandsmässigen Verhalten, etwa einer arg nachlässigen Be- rufsausübung, und dem eingetretenen Erfolg (Herbeiführung oder Verschlim-

Kantonsgericht Schwyz 53 merung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Verschlechterung der Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsun- fähigkeit). Eine Unterlassung ist kausal für den tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrschein- lichkeit hätte vermieden werden können, sofern die pflichtwidrige Untätigkeit unterblieben wäre. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz in Bezug auf die Bankrotthandlung. Hinsichtlich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung des Tatbestands für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg im Falle seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich damit abfindet, mag dieser ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass seine Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs gewertet werden kann (Zum Ganzen: BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2022 E. 1.1.1 und E. 1.1.2 m.w.H.). bb) Die Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH und amtete damit als deren Organ, weshalb sie als Täterin in Betracht kommt. Ebenfalls steht fest, dass der Kontostand der F.________ GmbH im Zeitpunkt der beiden Betrei- bungen von insgesamt Fr. 17’690.85 am 16. September 2020 Fr. –19’990.97 betrug. Das Konkursverfahren der F.________ GmbH wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2021 mangels Aktiven eingestellt, da keine freien Aktiven bekannt bzw. vorhanden waren, welche die voraussichtlichen Kosten des summarischen Verfahrens decken würden (U-act. 14.4.006). Daraus er- gibt sich, dass die F.________ GmbH bereits am 16. September 2020 über

Kantonsgericht Schwyz 54 keine anderweitigen namhaften Aktiven verfügte und deshalb eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand. Dennoch unterliess es die Beschul- digte, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine arg nachlässige Berufsausübung darstellt (vgl. erstellter Sachverhalt E. 4 oben). Damit ist die Tathandlung erfüllt. Zudem ist erstellt, dass ab Oktober 2020 bis zum 24. September 2020 weitere neunzehn Betreibungen gegen die F.________ GmbH eingeleitet wurden, wovon neun in einem Verlustschein endeten (U-act. 14.2.002). Die finanzielle Lage der F.________ GmbH ver- schlechterte sich somit seit dem 16. September 2020 weiter. Hätte die Be- schuldigte nach den ersten beiden Betreibungen vom 16. September 2020 über insgesamt Fr. 17’690.85, bei einem damaligen Kontostand von Fr. – 19’990.90, eine Zwischenbilanz erstellt und prüfen lassen und den Geschäfts- betrieb nicht in der Hoffnung auf eine Verbesserung der finanziellen Lage wei- tergeführt, so hätten die weiteren Betreibungen und die damit zusammenhän- gende Verschlechterung der Vermögenslage der F.________ GmbH mit gros- ser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erfolg, mithin der Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH, ist somit ebenfalls gegeben. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich ferner, dass über die F.________ GmbH am

1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde (U-act. 14.4.003). Der objektive Tat- bestand ist mithin erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht machte die Verteidigung geltend, bei der Be- schuldigten habe es sich lediglich um ein faktisches Organ der F.________ GmbH gehandelt, mithin um eine reine Strohfrau, die weder über Einsicht in die Geschäftsunterlagen noch über Entscheidungsbefugnisse verfügt habe. Sie sei sich ihrer Verantwortlichkeit nicht bewusst gewesen und könne daher nicht vorsätzlich gehandelt haben (KG-act. 24/1 Rn. 31).

Kantonsgericht Schwyz 55 Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwal- tungsratsmandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Die Beschuldigte machte zwar geltend, lediglich als formelles Organ der F.________ GmbH geamtet zu haben, räumte jedoch gleichzeitig ein, ihr Ehemann habe alle geschäftlichen Angelegenheiten geregelt, da sie davon ohnehin nichts verstehe (Vi-act. 23 Frage/Antwort 70, 72; KG-act. 24 Fra- ge/Antwort 36). Damit gab die Beschuldigte zu, im Bewusstsein ihrer fehlen- den Sach- und Rechtskenntnisse die Geschäftsführung der F.________ GmbH übernommen zu haben. Zudem gilt als erstellt, dass die Beschuldigte über die finanzielle Situation und die laufenden Betreibungen der F.________ GmbH informiert war. Sie liess ihren Ehemann in der Hoffnung, alles werde sich zum Guten wenden, weiterarbeiten (vgl. E. 4 oben). Angesichts der finan- ziellen Lage der F.________ GmbH per 16. September 2020 (Kontostand: Fr. –19’990.97), der zu diesem Zeitpunkt hängigen Betreibungen über insge- samt Fr. 17’690.85 sowie dem Fehlen anderweitiger Aktiven der F.________ GmbH (vgl. E. 7.b.bb oben; U-act. 14.4.006) hätte sich der Beschuldigten eine Überschuldung als wahrscheinlich aufdrängen müssen. Die Beschuldigte führ- te aus, sie sei sich der finanziellen Lage der F.________ GmbH und der be- stehenden Betreibungen bewusst gewesen, habe jedoch in der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, ihren Ehemann die Geschäfte wei- terführen lassen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 85–91). Die Beschuldigte muss es zumindest für möglich gehalten haben, dass sich die finanzielle Lage der F.________ GmbH durch ihr Unterlassen weiter verschlimmern könnte. In der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, nahm sie diesen Erfolg in Kauf. Sie unterliess es somit zumindest eventualvorsätzlich, eine Zwischen- bilanz zu erstellen und prüfen zu lassen. Dadurch verursachte sie eine Ver-

Kantonsgericht Schwyz 56 schlechterung der finanziellen Lage der F.________ GmbH, was sie im Wis- sen der drohenden Überschuldung der Gesellschaft zumindest in Kauf nahm. dd) Insgesamt unterliess die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu er- stellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen führte zu einer weiteren Verschlechterung der fi- nanziellen Lage der F.________ GmbH, was die Beschuldigte im Wissen der drohenden Überschuldung der Gesellschaft zumindest in Kauf nahm. Der ob- jektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt, weshalb die Beschul- digte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

c) aa) Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Auf- bewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buch- führungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1262/2020 vom

2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrech- nung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bil-

Kantonsgericht Schwyz 57 den können (Zum Ganzen: BGer 6B_1263/2020 E. 2.3). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einerseits auf die Verlet- zung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, andererseits auf die dar- aus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage be- ziehen (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 166 StGB N 40). bb) Die Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH und amtete damit als deren Organ, weshalb sie als Täterin in Betracht kommt. Ebenfalls erstellt ist, dass über die F.________ GmbH am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde (U-act. 14.4.003) und die Buchführung unterblieb (vgl. E. 5 oben). Aus der unterbliebenen Buchführung ergibt sich, dass die Vermögenslage der F.________ GmbH nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden konnte. Die F.________ GmbH war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR verpflichtet. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt ebenfalls als erstellt, dass sich die Beschuldigte über ihre Pflicht bewusst war, als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung ordnungs- gemäss geführt und aufbewahrt wird (vgl. E. 5 oben). Die Verteidigung machte geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verschulden eines formellen Organs in Bezug auf den Tatvorwurf der unterlassenen Buch- führung zu verneinen sei, wenn die beschuldigte Person in guten Treuen da-

Kantonsgericht Schwyz 58 von ausgehen dürfe, die Buchhaltung werde tatsächlich geführt. Dabei ver- wies die Verteidigung auf das Bundesgerichtsurteil 96 IV 76. Der Ehemann der Beschuldigten habe dieser stets gesagt, Herr R.________ führe die Buch- haltung. Die Beschuldigte habe in guten Treuen annehmen dürfen, die Anga- ben ihres Ehemannes entsprächen der Wahrheit. Sie habe mit der Gesell- schaft nichts zu tun gehabt, sondern lediglich als Strohfrau gehandelt (KG- act. 24/1 Rn. 36–38). Das Bundesgericht führte im Entscheid 96 IV 76 E. 3 aus, dass die Strafbar- keit des formellen Organs wegen unterlassener Buchführung nur dann zu ver- neinen sei, wenn dieses in guten Treuen habe annehmen dürfen, die Buchhal- tung werde tatsächlich geführt, oder wenn es sich auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit über die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung in ei- nem Irrtum befunden habe. Wie dargelegt lassen sich die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Ehemann der Beschuldigten versichert habe, die Buchhaltung werde ord- nungsgemäss geführt, nicht erstellen (vgl. E. 5.c.cc oben). Im Gegenteil erklär- te die Beschuldigte, angeblich mit Herrn R.________ in Bezug auf die Buch- haltung telefoniert zu haben und somit in dieser Angelegenheit selbst aktiv geworden zu sein. Auch wenn es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbe- hauptung handelt (vgl. E. 5.c.bb oben), verdeutlichen ihre Ausführungen, dass ihr die Pflicht zur ordnungsgemässe Buchführung bekannt war. Folglich nahm sie durch ihre Unterlassung die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung der F.________ GmbH sowie die daraus resultierende Ver- schleierung der Vermögenslage zumindest in Kauf. cc) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte der unterlassenen Buchführung schuldig zu sprechen ist.

Kantonsgericht Schwyz 59

8. a) Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte für die Delikte des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung sowie der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehlt des Un- tersuchungsamts Gossau vom 1. April 2022.

b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es

Kantonsgericht Schwyz 60 nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzel- nen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Kantonsgericht Schwyz 61 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1). ee) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

Kantonsgericht Schwyz 62 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleis- ten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Ur- teils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grund- strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen fest- zusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatz- strafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 E. 2.2 m.w.H.). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bil- den die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jewei- ligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es

Kantonsgericht Schwyz 63 sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 E. 3.2.1).

c) Die Vorinstanz begründete die Wahl der Sanktionsart damit, dass für sämtliche Delikte ein leichtes Verschulden vorliege, weshalb eine Geldstrafe in allen Fällen angemessen erscheine (angef. Urteil E. III.2.1). Nach dem Grundsatz der reformatio in peius darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Folglich kann ohnehin nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden, sodass sich weitere Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen.

d) Das Untersuchungsamt Gossau sprach die Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 250.00. Das Delikt erfolgte am 25. bzw. 26. April 2020 (Vi-act. 17). Da die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor der verüb- ten Hehlerei begangen hatte und eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.

e) Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Die Delikte der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) haben einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Untersuchungsamt Gossau bestrafte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, da sie sich von ihrem Ehemann M.________ ein iPhone 11 Pro Silver schenken liess, obwohl sie wusste, dass ihr Ehemann das Mobiltelefon von einem Kollegen zu einem tieferen Preis, als man norma-

Kantonsgericht Schwyz 64 lerweise bezahlen würde, erworben hatte (Vi-act. 17). Wie noch gezeigt wird, stellt die zu beurteilende Misswirtschaft aufgrund des Verschuldens der Be- schuldigten im Vergleich zur verübten Hehlerei das schwerere Delikt dar (s. E. 8.f unten). Folglich ist die Einsatzstrafe anhand dieses Delikts festzulegen.

f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Misswirtschaft eine Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze als angemessen (angef. Urteil, E. III. 2.3). Die Beschuldigte machte keine Ausführungen zu den einzelnen Strafen (vgl. KG- act. 24/1). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte durch die Unterlassung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkam und da- durch weitere unbezahlte Forderungen und somit eine Welle von Betreibun- gen auslöste. Unbesehen der Höhe des Verschleppungsschadens ist strafer- höhend zu berücksichtigten, dass neun der einundzwanzig Betreibungen in einem Verlustschein endeten. Die Beschuldigte unterliess zwischen der ersten Betreibung am 16. September 2020 und der Konkurseröffnung am 1. Juni 2021, mithin während rund neun Monaten, die erforderlichen Massnahmen und Anzeigen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in der Hoff- nung, die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft durch das Aufrechter- haltens des Betriebes zu beheben, was verschuldensmindernd wirkt. Leicht straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden den- noch als leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatz- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 65

g) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Unterlassung der Buchführung eine Asperation von 20 Tagessätzen zur Einsatzstrafe als angemessen (angef. Urteil, E. III.2.4). bb) In objektiver Hinsicht ist bei der Unterlassung der Buchführung strafer- höhend zu berücksichtigten, dass während des gesamten Zeitraums des Be- stehens der F.________ GmbH die Beschuldigte die Buchführung unterliess und deshalb der Vermögensstand der Gesellschaft nur unvollständig ersicht- lich war. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der F.________ GmbH um einen kleinen Betrieb handelte, der abgesehen des Kontos bei der H.________ AG (Bank I) über keine weiteren Aktiven verfügte. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als leicht zu betrachten. In subjekti- ver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass die Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend wäre eine Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der Umstände erschiene eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die beiden Delikte der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbstän- dig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 20 Tagessätze.

h) Die Hehlerei, für die das Untersuchungsamt Gossau die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 verurteilte, hat nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten zu tun, sondern stellt eine unabhängige und selbstän- dige Tat dar. Insgesamt erscheint daher eine Asperation der Einsatzstrafe um

E. 10 a) Die Privatklägerin machte eine Zivilforderung von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. September 2021 geltend. Sie brachte vor, die Be- schuldigte habe widerrechtlich einen Covid-19-Kredit erlangt und die Kredit-

Kantonsgericht Schwyz 69 mittel in der Folge widerrechtlich verwendet. Die Beschuldigte sei daher ge- stützt auf Art. 41 OR verpflichtet, der Privatklägerin den daraus entstandenen Schaden zu bezahlen (Vi-act. 14). Die Vorinstanz erkannte, dass sich die Be- schuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, den Kredit somit in rechtswid- riger Weise erlangt und der Privatklägerin dadurch einen Schaden verursacht habe. Sie verpflichtete die Beschuldigte folglich, der Privatklägerin den geltend gemachten Betrag zu bezahlen (angef. Urteil E. V).

b) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ein Sachverhalt gilt als spruchreif, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren erhobenen Bewei- se ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Ergeht ein Freispruch, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist grundsätz- lich auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid, weshalb die Zivil- ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 126 StPO N 8).

c) Die Beschuldigte ist von den angeklagten Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung aufgrund des nicht rechtsgenügend erstellten Sach- verhalts freizusprechen (vgl. E. 3 oben). Folglich ist auch der zivilrechtlich be- deutsame Sachverhalt illiquid, weshalb die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sind.

Kantonsgericht Schwyz 70

E. 11 a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freige- sprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Domei- sen, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 426 StGB N 6). bb) Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten ausgangsgemäss sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. VI.). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind lediglich hinsichtlich der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buch- führung zu bestätigen. Von den Anklagepunkten des Betrugs, der Urkunden- fälschung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern ist die Be- schuldigte freizusprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21’992.10 wurde nicht beanstandet (vgl. KG-act. 24/1) und erscheint angesichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Schuldspruchs in Bezug auf die Delikte der Misswirtschaft und der unterlasse- nen Buchführung rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21’992.10, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 4’522.10), zu einem Drittel, entsprechend zu Fr. 5’823.30, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. 8.i oben) einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel (Fr. 1’507.35). Im

Kantonsgericht Schwyz 71 Übrigen gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Staates.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind insbe- sondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Überset- zungen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten nicht, soweit diese für Übersetzungen anfielen, die aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit erforderlich waren (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). In Anbetracht ihrer Anträge obsiegt die Beschuldigte hinsichtlich der Frei- sprüche von den Anklagepunkten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern sowie der damit verbunde- nen herabgesetzten Strafe. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’040.00 (bestehend aus Fr. 8’000.00 Gerichtskosten, Fr. 640.00 Überset- zungskosten betreffend die Beschuldigte, Fr. 200.00 Zeugenentschädigung, Fr. 200.00 Übersetzungskosten betreffend den Zeugen), mit Ausnahme der Übersetzungskosten von Fr. 640.00, die aufgrund der Fremdsprachigkeit der Beschuldigten entstanden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO), zu zwei Fünfteln (Fr. 3’360.00) der Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von drei Fünfteln (Fr. 5’040.00) gehen zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 72 bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der amtliche Verteidiger machte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren am ersten Verhandlungstag eine Honorarforderung über Fr. 5’158.30 inkl. Auslagen und MWST für 25 Stunden und 18 Minuten Aufwand geltend (KG-act. 24/2). Für die Dauer des zweiten Verhandlungstags, die Anreise und die Besprechung mit seiner Klientin beantragte der Verteidiger vier zusätzliche Stunden (KG- act. 30 S. 9). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der vierseiti- gen Berufungserklärung (KG-act. 3), der 15-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 24/1) und der übrigen Kurzaufwendungen erscheint die geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 5’158.30 angemes- sen. Der amtliche Verteidiger ist für die zweistündige Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung sowie die Anreise und die Besprechung mit der Beschuldig- ten, wie beantragt, zusätzlich mit vier Stunden, mithin insgesamt pauschal mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kostenvertei- lung im Berufungsverfahren (vgl. E. 11.b.aa oben) folgend bleibt die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln, entsprechend von Fr. 2’400.00, nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-

Kantonsgericht Schwyz 73 festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024 (SGO 2023 20) er- wuchs wie folgt in Rechtskraft: […]

8. Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

9. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 4’522.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. […] beschlossen: Der sinngemässe, zuletzt aufrechterhaltene Beweisantrag der Beschuldigten, M.________ sei als Auskunftsperson rechtshilfeweise einzuvernehmen, wird abgewiesen. sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024 (SGO 2023 20) in den Dispositivziffern 1a, 1b, 1e, 2, 3, in den Dispositivziffern 4 und 5 (Landesverweisung und deren Aus- schreibung) und in den Dispositivziffern 6, 7, 9b und 9c aufgehoben. In den Dispositivziffern 1c und 1d wird das Urteil bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Kantonsgericht Schwyz 74

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 16. September 2020 bis am 1. Juni 2021;

b) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, be- gangen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis am 1. Juni 2021.

2. A.________ wird betreffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG freigesprochen.

3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 1. April 2022 mit einer Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.

5. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 6. September 2021 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’140.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’330.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 4’522.10 Total Fr. 21’992.10 werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 4’522.10) A.________ zu 1/3 (Fr. 5’823.30) auferlegt. Die Kosten

Kantonsgericht Schwyz 75 der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 (Fr. 1’507.35). Im Übrigen gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Staates.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’040.00 (in- kl. Übersetzungskosten betreffend die Beschuldigte von Fr. 640.00, Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 und Übersetzungskosten betref- fend den Zeugen von Fr. 200.00) werden, mit Ausnahme der Überset- zungskosten betreffend die Beschuldigte von Fr. 640.00, zu 2/5 (Fr. 3’360.00) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 5’040.00) zulasten des Staates.

8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 2/5 (Fr. 2’400.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 76

10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elek- tronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2025 amu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 5. August 2025 STK 2024 34 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Pius Schuler und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Veruntreuung von Quellensteuern; Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024, SGO 2023 20);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: A. Am 28. Juli 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Be- schuldigte wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und mehrfacher Veruntreuung von Quellensteu- ern (Art. 187 DBG) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): A.________ wird beschuldigt Dossier 1 1. des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, begangen dadurch, dass sie in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführte oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkte und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmte, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte, 2. der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 StGB, begangen dadurch, dass sie in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälschte oder verfälschte, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines an- dern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützte oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete oder beurkunden liess, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebrauchte, bei folgendem Sachverhalt: Einleitung Die F.________ GmbH (nachfolgend: Kreditnehmerin) bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbei- ten sowie die Ausführung von Schalungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an

Kantonsgericht Schwyz 3 der G.________strasse zz ins Handelsregister des Kantons Schwyz ein- getragen. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ist seit Gründung der Kreditnehmerin einzige geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelun- terschrift. Irreführung sowie Urkundenqualität und inhaltliche Falschheit der Urkun- de Die Beschuldigte füllte an einem unbekannten Ort, vermutlich am Ge- schäftssitz der Kreditnehmerin in Schübelbach SZ, das Formular „CO- VID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)“ für einen zinslosen Kredit mit Bun- desdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung für die Kreditnehmerin aus, versah es mit der Ortsangabe „Schübelbach“ und dem Datum „31.03.2020“, unterschrieb es als Organ der Kreditneh- merin und liess es der Kreditgeberin H.________ AG (Bank I) zukom- men, wo es am 31.03.2020 einging. Die Kreditvereinbarung enthielt fol- gende Angaben:

- Definitiver Umsatzerlös 2019 (CHF); wenn nicht vorhanden: proviso- rischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018: CHF 235’00.00.

- Kreditbetrag: Maximalbetrag CHF 23’500.00; 10% des Umsatzerlö- ses oder geschätzten Umsatzerlöses, max. CHF 500’000.

- Kreditbetrag: CHF 20’000.00.

- Die Kreditnehmerin hat noch keinen Kredit nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung erhalten.

- Die Kreditnehmerin hat keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite.

- Die Kreditnehmerin sichert zu, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstel- lung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf anderen no- trechtrechtlichen Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten hat.

- Die Kreditnehmerin wurde vor dem 01.03.2020 gegründet.

- Zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinbarung befindet sich die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs- oder Nachlassver- fahren oder in Liquidation.

- Die Kreditnehmerin ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.

- Die Kreditnehmerin wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewähr- ten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liqui- ditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere: neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden oder Tantie- men auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten; Aktivdar- lehen zu gewähren; Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt ver-

Kantonsgericht Schwyz 4 bundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt.

- Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung).

- Die Kreditnehmerin bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

- Der Kreditnehmerin ist bekannt, dass sie durch unrichtige oder un- vollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) etc. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft werden kann. Zudem wird mit Busse bis 100 000 Franken be- straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erwirkt oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse ver- wendet. Der Kreditantrag war bestimmt und geeignet, diese für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu bewei- sen. Art. 3 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung be- schreibt die Bedeutung dieses Dokuments wie folgt: „Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Arti- kel 13, gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle ver- sandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat.“ Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuiert eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt dieses Dokuments: „Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind.“ Durch diese Verordnungsbestimmungen bestand eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung. Die Kreditvereinbarung enthielt die folgenden falschen Angaben, was die Beschuldigte wusste und wollte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm:

Kantonsgericht Schwyz 5 Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie Die Zusicherung, wonach die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19- Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, war falsch. Die Einnahmen der Kreditnehmerin, die seit ihrer Gründung am 12.08.2019 über das alleinige Geschäftskonto (IBAN yy) erzielt wurden, stellen sich wie folgt dar: Die von der Kreditnehmerin über das Geschäftskonto (IBAN yy) erzielten Einnahmen stiegen von rund CHF 97’763.13 im März 2020 auf rund CHF 171’359.64 im Mai 2020 deutlich an. Folglich war die Kreditnehme- rin aufgrund der COVID-19-Pandemie weder bei Antragsstellung am 31.03.2020, noch in den darauffolgenden Monaten wirtschaftlich negativ beeinträchtigt. Durch die falschen Angaben täuschte die Beschuldigte vor, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung im Betrag von CHF 20’000.00 zu erfüllen. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin Darüber hinaus wohnte der in der Kreditvereinbarung enthaltenen Zusi- cherung, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufen- den Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden, wie die Be-

Kantonsgericht Schwyz 6 schuldigte erkannte, der Erklärungswert inne, die Beschuldigte hege im Zeitpunkt der Unterzeichnung die Absicht, dies zu tun. Die Behauptung dieser inneren Tatsache war falsch. In Wirklichkeit beabsichtigte die Be- schuldigte bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung im Grundsatz die folgenden zweckwidrigen Verwendungen, die sie auf dem Konto IBAN yy der Kreditnehmerin bei der H.________ AG (Bank I) in der Folge vornahm:

- 3 Lastschriften mit Valuta vom 02.04.2020 und 03.04.2020 im Ge- samtbetrag von CHF 11’332.00 zufolge Einzahlung an der Poststelle Rapperswil SG bzw. Siebnen SZ, im folgenden Zusammenhang: Rückzahlungen privater Schulden;

- 4 Lastschriften mit Valuta vom 03.04.2020, 06.04.2020, 20.04.2020 sowie 22.04.2020 im Gesamtbetrag von CHF 5’120.00 zufolge Bar- geldbezügen an Bankomaten, im folgenden Zusammenhang: private Verwendung;

- 15 Lastschriften mit Valuta vom 02.04.2020, 04.04.2020, 09.04.2020, 14.04.2020, 17.04.2020, 20.04.2020, 27.04.2020, 29.05.2020, 11.07.2020, 19.07.2020, 05.08.2020 und 06.08.2020 im Betrag von CHF 2’252.60 zufolge Kartenzahlungen, im folgenden Zusammen- hang: private Einkäufe und Dienstleistungen u.a. bei I.________ GmbH, J.________ AG, N.________ AG und O.________ GmbH, etc.;

- 1 Lastschrift mit Valuta vom 27.04.2020 im Betrag von total CHF 740.00 zufolge Überweisungen auf das Konto xx, lautend auf Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) BVD Ersatzfreiheits- strafe V1 Zürich, im folgenden Zusammenhang: Bus- se/Verfahrenskosten;

- 1 Lastschrift mit Valuta vom 17.06.2020 im Betrag von total CHF 395.00 zufolge Überweisungen auf das Konto Nr. ww, lautend auf die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, im folgenden Zusammenhang: Busse/Verfahrenskosten. Durch die falschen Angaben täuschte die Beschuldigte vor, die Voraus- setzungen für einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschafts- verordnung im Betrag von CHF 20’000.00 zu erfüllen. Arglist Die Beschuldigte sah voraus, dass das Personal der Bank und der Bürg- schaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der ver- tragskonformen Verwendung unterlassen würde. Diese Prognose beruh- te auf den klaren Regelungen der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung und der Kreditvereinbarung: Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor, dass die Bürgschaftsorganisationen auf blosse Tatsachenerklärung der Kreditnehmer „formlos eine einmalige So- lidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu 500 000 Franken“ ge-

Kantonsgericht Schwyz 7 währen. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditverein- barung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentral- stelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung unterstellt die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller in Bezug auf die Angaben in der Kreditvereinbarung einer qualifizierten Wahrheitspflicht, um eine Grund- lage für ein erhöhtes Vertrauen des Personals der Bank und der Bürg- schaftsorganisation zu schaffen. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung verpflich- tet die Bürgschaftsorganisationen, die Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit zu überprüfen, entlastet sie jedoch durch qualifiziertes Schweigen von der Überprüfung der inhalt- lichen Richtigkeit. Ziffer 5 der Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 der Verordnung hält fest: „Die Bank hat keine Pflicht, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen.“ All das ist Ausdruck des breit kommunizierten politischen Willens, Unternehmen, die durch die Covid-19-Pandemie in Bedrängnis geraten sind, rasch und unbürokratisch zu helfen. Irrtum Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation verliess sich entsprechend der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und den dort enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Er- klärungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller darauf, dass die An- gaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung korrekt waren, und verfiel entsprechend dem vom Beschuldigten wissentlich und willentlich herbeigeführten Irrtum. Vermögensdisposition Die Bank gewährte am 01.04.2020 mittels Erhöhung der Überzugslimite auf dem Geschäftskonto (IBAN yy) der Kreditnehmerin einen Kredit von CHF 20’000.00, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank gemäss Art. 20 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung refinanziert wurde. Durch diese Freigabe des Kreditbetrages gestützt auf die von der Be- schuldigten unterzeichneten Kreditvereinbarung wurde der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt. Dies hatte zur Folge, dass dieser Bürgschaftsbetrag und die Verwal- tungskosten der Bürgschaftsorganisation ebenfalls unter die hundertpro- zentige Deckungsgarantie des Bundes gemäss Art. 8 der Verordnung fie- len.

Kantonsgericht Schwyz 8 Schaden Die Vermögensdisposition belastete das Vermögen des Bundes, d.h. der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Denn der durch die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus verknüpft den ausgezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzierung durch die National- bank (SNB), die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen und die Deckungsgarantie des Bundes zu einer untrennbaren Einheit, die insge- samt den Vermögenswert des Bundes bildet, den die Kreditnehmerin ab- sichtsgemäss zu ihrer unrechtmässigen Bereicherung erhalten hat. Der Bund muss der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen. Zur Übernahme dieses Risikos war der Bund nur be- reit, um seinen durch die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung be- stimmten Beitrag zur Linderung der durch die COVID-19-Pandemie ver- ursachten wirtschaftlichen Not zu leisten. Da die Voraussetzungen für den Betrag von CHF 20’000.00 nicht erfüllt waren, gereichte dem Bund die Gewährung dieser Deckungsgarantie zum Schaden, was die Be- schuldigte wusste und wollte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm. Absicht unrechtmässiger Bereicherung, Täuschunqs- sowie Vorteilsab- sicht Die Beschuldigte machte die falschen Angaben, da sie für die Kredit- nehmerin einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung im Betrag von CHF 20’000.00 erlangen wollte und sie wusste, dass sie mit den wahren Angaben diesen Kredit nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen der COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht erfüllte. Die Beschuldigte beab- sichtigte, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren Schaden und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen. Dossier 2 3. der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB, begangen dadurch, dass sie als Organ einer juristischen Person als Schuldnerin in anderer Weise als nach Artikel 164 StGB, durch Misswirt- schaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnis- mässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren

Kantonsgericht Schwyz 9 oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder ar- ge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, deren Überschuldung herbeiführte oder verschlimmerte, deren Zahlungs- unfähigkeit herbeiführte oder im Bewusstsein ihrer Zahlungsunfähigkeit deren Vermögenslage verschlimmerte, wobei über sie der Konkurs eröff- net wurde, bei folgendem Sachverhalt: Die F.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbeiten sowie die Ausführung von Scha- lungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an der G.________strasse zz ins Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen. Mit Verfügung vom 01.06.2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnet, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Beschuldigte war seit der Gründung bis zur Konkurseröffnung am 01.06.2021 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH. Für die Beschuldigte bestand spätestens ab dem 16.09.2020 (erste Be- treibung für eine öffentlich-rechtliche Forderung der P.________ über CHF 4’481.10, welche in einem Verlustschein nach Art. 149 SchKG en- dete) begründete Besorgnis einer Überschuldung. Trotzdem unterliess es die Beschuldigte, ihren gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 810 OR i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu las- sen und anschliessend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder sofort die Bilanz beim zuständigen Richter zu deponieren, obwohl sie als Ge- schäftsführerin hierzu verpflichtet war. Stattdessen arbeitete die Beschul- digte seit dem 16.09.2020 mit der überschuldeten Gesellschaft weiter. Diese arge Nachlässigkeit der Beschuldigten, die die gebotenen Kontrol- len bzw. Anzeigen unterliess, bewirkte eine Verschleppung des Konkur- ses, was zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH führte. Einerseits machte die Beschuldigte zwischen dem 16.09.2020 und dem 01.06.2021 (Datum Konkurseröffnung) neue Schul- den und anderseits wurden durch die Verschleppung des Konkurses zu- sätzliche Verzugszinsen und Betreibungskosten verursacht, welche nicht entstanden wären, wenn die Beschuldigte ihre gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin nachgekommen wäre. Insgesamt verursachte die Be- schuldigte einen Verschleppungsschaden in der Höhe von CHF 69’467.37, welcher sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Kantonsgericht Schwyz 10 […] Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Der Beschuldigten war der Besorgniszeitpunkt der F.________ GmbH seit spätestens am 16.09.2020 bewusst. Zudem kannte sie die ihr obliegenden Pflichten als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und nahm diese dennoch wissentlich und willentlich nicht wahr, wodurch sie die Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH zumindest billigend in Kauf genommen hat. 4. der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen dadurch, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz der Schuldnerin verletzte, so dass deren Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich war, wobei sie als Organ oder als Mitglied ei- nes Organs und als Gesellschafterin einer juristischen Person handelte, wobei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, bei folgendem Sachverhalt: Die F.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Armierungsarbeiten sowie die Ausführung von Scha- lungsarbeiten und wurde am 12.08.2019 mit einem Stammkapital von CHF 20’000.00 mit Domizil an der G.________strasse zz ins Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen. Mit Verfügung vom 01.06.2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnet, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Beschuldigte war seit der Gründung bis zur Konkurseröffnung einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH. Die Beschuldigte hat ihre gesetzlichen Pflichten als einzige geschäfts- führende Gesellschafterin zur korrekten, stets aktuellen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der F.________ GmbH nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR missachtet, indem sie ab Gründung am 12.08.2019 bis zur Konkurseröffnung über die F.________ GmbH am 01.06.2021 weder selbst eine solche erstellt

Kantonsgericht Schwyz 11 noch sich um die Erstellung einer solchen durch Dritte ernsthaft geküm- mert hat, so dass der Vermögensstand der F.________ GmbH im Zeit- punkt der Konkurseröffnung am 01.06.2021 nicht vollständig ersichtlich war. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Ihr war bewusst, dass die F.________ GmbH buchführungspflichtig ist und dass sie als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dafür verantwortlich war zu sorgen, dass die Buchhaltung vollständig geführt und aufbewahrt wird. 5. der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG, begangen dadurch, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur Ablieferung von abgezogenen Quellensteuern verletzte, indem sie mehrfach die abgezogenen Quellen- steuern zu ihrem oder eines andern Nutzen verwendete, bei folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigten war als einzige geschäftsführende Gesellschafterin der F.________ GmbH bewusst, dass sie für die Ablieferung der abge- zogenen Quellensteuern von K.________ verantwortlich war, zumal sie durch die kantonale Steuerverwaltung Obwalden folgende Aufforde- rungsschreiben zur Einreichung der ausstehenden Quellensteuern er- hielt:

Kantonsgericht Schwyz 12 Die Beschuldigte hat als einzige geschäftsführende Gesellschafterin ihre gesetzlich obliegende Pflicht zum Abzug und zur Ablieferung von abge- zogenen Quellensteuern verletzt, indem sie die Quellensteuern für den damals im Kanton Obwalden wohnhaften Mitarbeitenden der F.________ GmbH, K.________, im Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 zwar monatlich gemäss Lohnauszügen abzog, jedoch nie gegenüber der kan- tonalen Steuerverwaltung Obwalden ablieferte. Vielmehr verwendete die Beschuldigte die abgezogenen Quellensteuern zu ihrem respektive dem Nutzen der F.________ GmbH. Da mit Verfügung vom 01.06.2021 der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe über die F.________ GmbH mit Wirkung ab dem gleichen Tag den Konkurs eröffnete, welcher mit Verfü- gung des Einzelrichters vom 24.06.2021 mangels Aktiven eingestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die abgezogenen, jedoch nicht abgelieferten Quellensteuern für die Begleichung von Forde- rungen der F.________ GmbH verwendete. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Die Beschuldigte kannte die ihr obliegenden Pflichten als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und nahm diese dennoch wis- sentlich und willentlich nicht wahr, wodurch ausstehende Quellensteuer- forderungen inkl. Bussen, Gebühren, Spesen und Zinsen gegenüber der F.________ GmbH von insgesamt CHF 3’402.60 entstanden. B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 1. Februar 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am

31. März 2020;

b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 31. März 2020;

c) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 16. September 2020 bis 1. Juni 2021;

d) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum 12. August 2019 bis 1. Juni 2021;

e) der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG, begangen im Zeitraum 1. Februar 2020 bis

31. Dezember 2020.

Kantonsgericht Schwyz 13

2. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersu- chungsamts Gossau vom 1. April 2022 mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren auf- geschoben.

4. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB für die Dau- er von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

5. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem wird verzichtet.

6. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 6. September 2021 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der D.________ diesen Betrag zu bezahlen.

7. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’140.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’330.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 4’522.10 Total Fr. 21’992.10 werden A.________ auferlegt.

8. Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ für ihre Auf- wendungen im Verfahren wird abgewiesen.

9. Amtliche Verteidigung:

a. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 4’522.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. [10. Zustellung.] [11. Rechtsmittel.]

Kantonsgericht Schwyz 14 C. Die Beschuldigte meldete am 19. März 2024 gegen dieses Urteil Beru- fung an und reichte am 14. August 2024 die Berufungserklärung ein (KG- act. 1–3). Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte die Staatsanwältin mit, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung zu verzichten (KG-act. 5). Die Privatklägerin erklärte am

21. August 2024, auch im Berufungsverfahren vollumfänglich an der Zivilfor- derung und der Parteientschädigung festzuhalten und ersuchte um Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils. Sie erhebe keine Anschlussberufung und werde nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen (KG-act. 6). An der Be- rufungsverhandlung vom 24. Juni 2025 befragte der Vorsitzende die Beschul- digte. Daraufhin stellte der Verteidiger die folgenden Anträge (KG-act. 24/1):

1. Das Urteil des Strafgerichts SGO 2023 20 vom 1. Februar 2024 sei in Dispositiv-Ziffer 1 bis 7 sowie 9 b) und c) aufzuheben, A.________ sei von Schuld uns Strafe freizusprechen und die angeordnete Lan- desverweisung sei aufzuheben.

2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 3’387.60 gutzuheissen.

4. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und RA B.________ sei als ihr amtlicher Verteidiger einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST von 8.1 %) zu Lasten des Staates. Zudem stellte der Verteidiger den Beweisantrag, L.________ und M.________ als Zeugen einzuvernehmen (KG-act. 24/1 S. 1 f.). Anlässlich der Urteilsbera- tung im Anschluss an die am 24. Juni 2025 stattgefundenen Berufungsver- handlung erkannte die Strafkammer, dass der Fall nicht spruchreif sei. Sie beschloss daher, über die an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisan- träge hinaus weitere Beweise abzunehmen und lud die Parteien zur Wieder-

Kantonsgericht Schwyz 15 aufnahme der Berufungsverhandlung am 5. August 2025 vor. Zur fortgesetz- ten Berufungsverhandlung wurden M.________ und L.________ als Aus- kunftspersonen sowie K.________ als Zeuge vorgeladen (KG-act. 19–22). M.________ und L.________ erschienen nicht zur Verhandlung vom 5. Au- gust 2025. Der Vorsitzende befragte an der Fortsetzung der Berufungsver- handlung den Zeugen K.________ und die Beschuldigte (KG-act. 30). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie 9 b) und 9 c) des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche, die mit einer Probezeit von 4 Jahren bedingte Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, die Landesverweisung und der Verzicht auf die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem, die Zivilforderung der Privat- klägerin, die Kostenfolgen sowie die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Die Dispositivziffern 8 und 9 a) hinsichtlich der Ab- weisung der Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerin und der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten und daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die der Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der mehrfa- chen Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 Abs. 1 DBG) erstellt ist.

Kantonsgericht Schwyz 16

b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

Kantonsgericht Schwyz 17 bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch metho- dische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszu- gehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erle- ben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdi- gung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Be- weismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaus- sagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilde- rungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensäch- lichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

Kantonsgericht Schwyz 18

3. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret soll sie am 31. März 2020 im Na- men der F.________ GmbH im Formular COVID-19-KREDIT (nachfolgend: Kreditantrag) wissentlich falsche Angaben gemacht haben. Sie soll darin fäl- schlicherweise zugesichert haben, aufgrund der COVID-19-Pandemie in ihrem Umsatz erheblich beeinträchtigt zu sein. Zudem soll sie bestätigt haben, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnis- se der Kreditnehmerin (F.________ GmbH) zu verwenden, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht gehabt haben soll, die Mittel zweckwidrig zu verwenden. Durch diese falschen Anga- ben soll sie vorgetäuscht haben, die Voraussetzungen für einen COVID-19- Kredit zu erfüllen (Vi-act. 1; Dossier 1).

a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe ein- geräumt, die Kreditvereinbarung am 31. März 2020 im Namen der F.________ GmbH unterzeichnet und einen Kredit von Fr. 20’000.00 bean- tragt zu haben. In der Folge habe die H.________ AG (Bank I) die Überzugs- limite auf dem Geschäftskonto erhöht. Hinsichtlich der Angaben zur wirtschaft- lichen Betroffenheit ergebe sich aus dem Kontoauszug der F.________ GmbH, dass die Einnahmen im Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2020 von Fr. 31’934.01 auf Fr. 171’395.64 angestiegen seien, wobei lediglich im April 2020 ein Rückgang auf Fr. 49’701.70 zu verzeichnen sei. Weil auch in den Vormonaten Einkommensschwankungen ersichtlich seien, erscheine dieser Rückgang nicht ungewöhnlich. Ein Einbruch infolge der COVID-19-Pandemie lasse sich somit nicht feststellen; vielmehr seien im ersten Halbjahr insgesamt steigende Einnahmen zu beobachten gewesen. Vor diesem Hintergrund ge- langte die Vorinstanz zum Schluss, die Zusicherung der Beschuldigten im Kreditantrag, die F.________ GmbH sei aufgrund der COVID-19-Pandemie

Kantonsgericht Schwyz 19 wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, sei unzutreffend gewesen (angef. Urteil E. II. 2.5). bb) Betreffend die Absicht der Beschuldigten, den Kreditbetrag ausschliess- lich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden, hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe eingeräumt, private Bestellungen aus dem Kredit getätigt zu haben. Insbesondere die Zah- lungen an die O.________ GmbH sowie an den Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich würden offensichtlich keinen Bezug zur F.________ GmbH aufweisen und daher Privatbezüge darstellen. Zudem ha- be die Beschuldigte zugegeben, mit dem Kredit die Wohnungsmiete bezahlt zu haben, da ihr zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Be- schuldigte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditantrags die Absicht gehabt habe, den Kreditbetrag für private Zwecke zu verwenden, da sie sich offensichtlich in einer finanziellen Notlage befunden habe (angef. Urteil E. II. 2.6). cc) Durch die Falschangaben im Kreditantrag habe die Beschuldigte die H.________ AG (Bank I) getäuscht, so die Vorinstanz weiter. Zwar habe sie sich dabei keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient, sie habe jedoch voraussehen können, dass ihre Angaben nicht eingehend überprüft würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde unter solchen Umständen auch eine einfache falsche Angabe eine arglistige Täuschung darstellen. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb sie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Die Vorinstanz erkannte wei- ter, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts auch die objektiven und subjek- tiven Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne von

Kantonsgericht Schwyz 20 Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt seien. Folglich sei die Beschuldigte auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen (angef. Urteil E. II. 2.7–2.10).

b) aa) Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte habe im Kredit- antrag keine nachweislich unwahren Angaben gemacht. Hinsichtlich des Be- griffs der erheblichen wirtschaftlichen Betroffenheit durch die COVID-19- Pandemie verwies die Verteidigung auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach dieser Begriff weit auszulegen sei. Durch eine Äusserung, die eine erkennbare Ansichtssache sei, könne keine arglistige Täuschung began- gen werden. Weiter führte die Verteidigung aus, der Bundesrat habe in Kennt- nis der teils weiten Auslegung des unbestimmten Begriffs der „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ darauf verzichtet, diesen zu konkretisieren. Für eine Verurteilung wegen Betrugs sei gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Nachweis erforderlich, dass die antragstellende Unternehmung wirtschaftlich offensichtlich nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen ge- wesen sei, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Geschäftstätigkeit voraussetze. Die Vorinstanz habe sich zwar mit den Umsatzzahlen der F.________ GmbH auseinandergesetzt, jedoch lediglich die Periode Novem- ber 2019 bis Mai 2020 berücksichtigt und nur im April 2020 einen Umsatz- rückgang festgestellt. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da der Umsatz auch im Juni 2020 im Vergleich zum Mai 2020 erneut zurück- gegangen sei. Folglich lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass die F.________ GmbH nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen ge- wesen sei. Vielmehr hätten sich die Umsatzzahlen im zweiten Halbjahr im Vergleich zum ersten nahezu halbiert, womit die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH klar erwiesen sei (KG-act. 24/1 Rn. 4–11). bb) Die Verteidigung führte weiter aus, dass sich weder aus den Kontounter- lagen der F.________ GmbH noch aus den Aussagen der Beschuldigten ab- leiten lasse, sie habe bereits bei Unterzeichnung und Einreichung des Kre-

Kantonsgericht Schwyz 21 ditantrags beabsichtigt, den Kredit für private Zwecke zu verwenden. Zwar treffe es zu, dass ein Teil der Mittel später für private Zahlungen eingesetzt worden sei; diese Verwendungen seien jedoch zum Zeitpunkt der Antragstel- lung noch nicht geplant gewesen. Es erscheine wenig plausibel, dass die Be- schuldigte bereits bei Einreichung des Kreditantrags den Erwerb von Waren geringen Werts vorgesehen habe. Zudem hätten die Beschuldigte und ihr Ehemann ihren Lohn von der F.________ GmbH nicht mittels Überweisungen auf Privatkonten bezogen, sondern durch Begleichung privater Rechnungen über das Geschäftskonto oder durch Barbezüge. Diese Zahlungen würden nach Ansicht der Verteidigung Lohnzahlungen darstellen und seien daher ge- rechtfertigt. Insgesamt sei somit nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Kreditantrag falsche Angaben gemacht habe (KG-act. 24/1 Rn. 12–19).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und der Kreditantrag sowie die Bankunterlagen der F.________ GmbH (U- act. 6.1.013; U-act. 6.1.017 und U-act. 6.1.021). bb) Die Beschuldigte bestätigte, den Kreditantrag unterzeichnet zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 47 und 49; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23), was auch aus dem Kreditantrag selbst hervorgeht (U-act. 6.1.013). Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungsverfahren, ob die Beschuldigte im Kreditantrag betreffend die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH durch die COVID-19-Pandemie sowie hinsichtlich der Ab- sicht, den Kredit ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der F.________ GmbH zu verwenden, falsche Angaben machte.

d) aa) Die Beschuldigte machte während der Untersuchung keine Aus- sagen (U-act. 10.1.001 und U-act. 10.1.002). Hinsichtlich der vorgeworfenen Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der

Kantonsgericht Schwyz 22 F.________ GmbH im Kreditantrag lässt sich aus den Aussagen der Beschul- digten bei der Vorinstanz lediglich entnehmen, dass die F.________ GmbH während der COVID-19-Pandemie weniger Aufträge gehabt haben soll. Der Umsatz sei zuerst ähnlich gewesen, dann jedoch zurückgegangen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 63 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschul- digte, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob die F.________ GmbH infolge der COVID-19-Pandemie tatsächlich weniger Aufträge gehabt habe (KG- act. 24 Frage/Antwort Nr. 24). Sie wisse nicht, wie viele Aufträge die Gesell- schaft gehabt habe; ihr Ehemann habe sie jeweils nur allgemein darüber in- formiert, ob neue Aufträge eingegangen seien (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 25 und 33). Die Beschuldigte äusserte sich nur spärlich zur vorgeworfenen Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantrag, weshalb eine vertiefte Würdigung ihrer Aussagen nicht möglich ist. Die wenigen Äusserungen enthalten jedoch Widersprüche: So gab sie bei der Vorinstanz an, gewusst zu haben, dass die F.________ GmbH infolge der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten habe, erklärte jedoch später, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt ist auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten somit nicht abzustellen. bb) Bezüglich der Absicht der Verwendung des COVID-19-Kredits erklärte die Beschuldigte sowohl bei der Vorinstanz als auch an der Berufungsver- handlung übereinstimmend, sie habe den Kreditantrag zwar unterzeichnet, dieser sei jedoch von ihrem Ehemann ausgefüllt worden, der auch sonst sämt- liche Geschäfte der Gesellschaft erledigt habe. Der Kredit sei nach ihrer Dar- stellung zur Bezahlung der Mitarbeitenden bestimmt gewesen. Zudem habe sie mit einem Teil des Betrags die Wohnungsmiete für einen Monat sowie Le- bensmittel für die Familie bezahlt, da sie zu diesem Zeitpunkt über keine eige- nen finanziellen Mittel verfügt habe (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 42 und

Kantonsgericht Schwyz 23 Nr. 47–52; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23; KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 18 und 20). Die Beschuldigte räumte ausserdem ein, auch private Ausgaben aus dem Kredit getätigt zu haben, insbesondere für Bestellungen bei O.________ GmbH (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 57). Diese privaten Bezüge seien jedoch nicht geplant gewesen, sondern „aus dem Moment heraus“ erfolgt (KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 27 f.). Die Beschuldigte belastete sich selbst und räumte auf Nachfrage auch ihre privaten Bezüge ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zwar enthalten die Aussagen der Beschuldigten auch gewisse Widersprüche: So erklärte sie zunächst, den Kredit nicht für private Zwecke verwendet zu haben, gestand aber kurz darauf ein, über O.________ GmbH private Bestellungen getätigt zu haben. Ebenso gab sie an, nicht gewusst zu haben, dass der Kre- dit nicht für private Zwecke habe verwendet werden dürfen, obwohl sie zuvor ausgesagt hatte, der Kredit habe für die Bezahlung der Mitarbeitenden einge- setzt werden dürfen (KG-act. 23 Frage/Antwort Nr. 51 und 59). Diese Un- stimmigkeiten lassen sich jedoch durch das grundsätzliche Interesse und Recht einer beschuldigten Person erklären, sich selbst nicht belasten zu müs- sen. Darüber hinaus betonte die Beschuldigte mehrfach und konstant, mit der F.________ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben, weil ihr Ehemann sämtli- che Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt habe. Die festgestellten Wider- sprüche sind daher auch durch die eher passive Rolle der Beschuldigten in- nerhalb der Gesellschaft zu erklären. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, sie habe den COVID-19-Kredit auch für private Zwecke ver- wendet, wobei diese nicht bereits bei Einreichung des Kreditantrags geplant gewesen, sondern spontan erfolgt seien, somit glaubhaft.

e) Im Kreditantrag ist ersichtlich, dass die Beschuldigte diesen am 31. März 2020 im Namen der F.________ GmbH unterzeichnete. Auf dem Formular bestätigte sie, dass die F.________ GmbH als Kreditnehmerin aufgrund der

Kantonsgericht Schwyz 24 COVID-19-Pandemie hinsichtlich deren Umsatzes wirtschaftlich erheblich be- einträchtigt sei. Zudem sicherte die Beschuldigte zu, den Kredit ausschliess- lich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden (U-act. 6.1.013).

f) aa) Den Kontoauszügen der F.________ GmbH bei der H.________ AG (Bank I) sind die Einnahmen von Oktober 2019 bis Dezember 2020 zu ent- nehmen, die in der Anklage in Übereinstimmung mit den Kontoauszügen kor- rekt aufgeführt sind (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021; Vi-act. 1): Anhand der Einnahmen lässt sich erkennen, dass diese in den ersten Mona- ten seit der Gründung der F.________ GmbH am ________ (Eintragung im SHAB) kontinuierlich anstiegen, im Januar 2020 (Fr. 31’934.01) im Vergleich zum Dezember 2019 (Fr. 116’892.20) jedoch stark einbrachen, bevor sie im

Kantonsgericht Schwyz 25 Februar 2020 (Fr. 89’697.66) und März 2020 (Fr. 97’763.13) wieder zunah- men. Der Bundesrat erklärte am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage in der Schweiz, was zu einer Verschärfung der Schutzmassnahmen und zum „Lockdown“ führte (vgl. Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, SR 818.101.24). Im April 2020 sanken die Einnahmen der F.________ GmbH gegenüber Februar und März 2020 auf nahezu die Hälfte (Fr. 49’701.70). Die Beschuldigte beantragte am 31. März 2020 den COVID-19-Kredit; zu diesem Zeitpunkt musste sie bzw. ihr Ehemann die Auftragslage für April 2020 bereits realistisch abgeschätzt haben können. Zwar stiegen die Einnahmen der F.________ GmbH im Mai 2020 (Fr. 171’395.64) erheblich an, fielen im Juni 2020 (Fr. 53’698.40) jedoch wieder auf das Niveau von April 2020 (Fr. 49’701.70) zurück. Aus den Kontoauszügen ergibt sich somit, dass die F.________ GmbH nach dem Lockdown in der Schweiz am 16. März 2020 in den Monaten April 2020 und Juni 2020 deutliche Umsatzeinbussen erlitt. bb) Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe bereits bei Unterzeichnung des Kreditantrags die Absicht gehabt, mehrere zweckwidrige Verwendungen des COVID-19-Kredits vorzunehmen. Die Beschuldigte soll gemäss Anklage sieben Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April

2020) des COVID-19-Kredits für private Zwecke verwendet haben (Vi-act. 1 S. 5 f.). Diese Bezüge sind den Kontoauszügen zu entnehmen (U- act. 6.1.017). Die Beschuldigte sagte aus, den Kredit zur Bezahlung der Mita- rbeitenden sowie für die Begleichung einer Wohnungsmiete und für Lebens- mittel der Familie verwendet zu haben (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 42 und Nr. 47–52; KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 23; KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 18 und 20). Ausserdem habe sie mit dem Kredit private Ausgaben bezahlt, ins- besondere Bestellungen bei O.________ GmbH (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 57). Auf den Kontoauszügen sind mehrere Zahlungen an die O.________ GmbH ersichtlich, wobei die erste am 17. April 2020 erfolgte (U-act. 6.1.017).

Kantonsgericht Schwyz 26 Die aus dem Kredit angeblich beglichenen Löhne der Mitarbeiter sowie die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Lebensmittel lassen sich den Konto- auszügen nicht entnehmen, weshalb diese Verwendungen bar bezogen wer- den mussten. Neben den angeklagten Barbezügen im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) wurden vom Geschäftskonto der F.________ GmbH viele weitere Bargeldbezüge getätigt, so insbesondere am 5. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 20. Mai 2020, etc. Weder den Aussagen der Beschuldigten noch den Kontoauszügen ist zu entnehmen, wann die Barabhebungen für die Be- gleichung der Wohnungsmiete und der Lebensmittel erfolgte. Es ist denkbar, dass die Barabhebung für die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Le- bensmittel nach dem 22. April 2020 erfolgte und die angeklagten Barbezüge der Bezahlung der Mitarbeiterlöhne dienten. Weitere Beweismittel, die eine private Verwendung der angeklagten Barbezüge beweisen könnten, liegen keine vor. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020,

6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) gemäss Aussagen der Be- schuldigten für die Bezahlung der Mitarbeiterlöhne verwendet wurden und somit keine zweckwidrige Verwendung darstellen. Ferner soll die Beschuldigte gemäss Anklage fünfzehn Lastschriften infolge Kartenzahlungen im Gesamt- betrag von Fr. 2’252.60 für private Einkäufe bei der I.________ GmbH, der J.________ AG, der N.________ AG und der O.________ GmbH etc. vom Kredit bezogen haben. Zwischen dem 3. April 2020 und dem 5. April 2020 erfolgten vom Konto der F.________ GmbH verschiedene Zahlungen an die J.________ AG, die I.________ GmbH und die N.________ AG. Diese Aus- gaben könnten jedoch von der F.________ GmbH auch für Telefonie und Zu- behör getätigt worden sein. Hinsichtlich dieser Transaktionen ist daher, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ein geschäftlicher Zusammenhang mit der F.________ GmbH nicht auszuschliessen (angef. Urteil E. II.2.6). Folglich

Kantonsgericht Schwyz 27 kann auch bezüglich dieser Zahlungen eine Verwendung des Kredits für priva- te Zwecke nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Zwischen dem 17. April 2020 und dem 27. April 2020 erfolgten vom Konto der F.________ GmbH mehrere Zahlungen an die O.________ GmbH sowie an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe). Am

29. Mai 2020 wurde eine weitere Zahlung an die Q.________ AG und am

17. Juni 2020 an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz getätigt (U-act. 6.1.017). Die Beschuldigte bestätigte, den Kredit für private Zwecke verwendet zu haben, insbesondere für Zahlungen an die O.________ GmbH (KG-act. 24 Frage/Antwort Nr. 27 f.). Die Zahlungen an den JuWe und die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffen Forderungen aus Straffälligkeiten von Privatpersonen und fallen mithin nicht in den Geschäfts- betrieb der F.________ GmbH. Die Zahlung an die Q.________ AG steht of- fenkundig im Zusammenhang mit dem Kauf von Parfums und Körperpflege- produkten, was ebenso wenig dem Geschäftsbetrieb einer Baufirma zuzu- rechnen ist. Hinsichtlich dieser Zahlungen ist die Verwendung des Kredits für private Zwecke aufgrund der Bankbelege sowie der entsprechenden Aussa- gen der Beschuldigten somit hinreichend erstellt. cc) Aus den Kontoauszügen ergibt sich zudem, dass die F.________ GmbH die Löhne ihren Mitarbeitenden nicht mittels Banküberweisung auszahlte, da entsprechende Transaktionen in den Kontoauszügen fehlen (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021). Demgegenüber sind dort regelmässige Barabhebungen über mehrere tausend Franken ersichtlich (z.B. am 31. Januar 2020 über Fr. 18’000.00, am 21. Februar 2020 zweimal über Fr. 9’000.00, am 19. März 2020 über Fr. 19’300.00 etc.). Es ist daher als erstellt zu erachten, dass die Löhne für die Mitarbeitenden jeweils in bar abgehoben und ausbezahlt wur- den.

Kantonsgericht Schwyz 28 dd) Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschuldigte den Kreditantrag am 31. März 2020 einreichte und dieser am

1. April 2020 bewilligt wurde (U-act. 6.1.013). Kurz darauf erfolgten zwischen dem 2. April 2020 bis zum 6. April 2020 Barbezüge vom Konto der F.________ GmbH. Diesbezüglich kann eine geschäftliche Verwendung je- doch nicht ausgeschlossen werden. Der erste Bezug des Kredits, der nach- weislich einen privaten Zweck aufweist, ist die Zahlung an die O.________ GmbH vom 17. April 2020 in der Höhe von Fr. 60.00 (U-act 6.1.017). Ansch- liessend folgten weitere private Bezüge an den JuWe am 27. April 2020, an die Q.________ AG am 29. Mai 2020 und an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 17. Juni 2020. Ferner gilt als erstellt, dass die F.________ GmbH die Löhne der Mitarbeitenden jeweils in bar auszahlte.

g) aa) Betreffend die vorgeworfene Irreführung durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantrag liegen als Beweismittel zusammengefasst die Aussagen der Beschuldigten, worauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.d.aa oben), sowie die Konto- auszüge der F.________ GmbH vor, aus denen hervorgeht, dass der Umsatz im April 2020, nach dem Lockdown vom 16. März 2020, um etwa die Hälfte zurückging. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Die Vorinstanz begründete die Sachverhaltserstellung allein damit, dass es bei der F.________ GmbH bereits vor der COVID-19-Pandemie zu Umsatz- schwankungen gekommen sei, weshalb der Rückgang im April 2020 nicht aussergewöhnlich erscheine und somit kein deutlicher wirtschaftlicher Ein- schnitt aufgrund der COVID-19-Pandemie habe festgestellt werden können (angef. Urteil E. II. 2.5). Der Vorinstanz ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die F.________ GmbH bereits im Januar 2020 einen Umsatzrückgang verzeichnete und damit gewisse Schwankungen bestanden (vgl. E. 3.f oben). Dass die Geschäftstätigkeit bereits zuvor Schwankungen unterworfen war,

Kantonsgericht Schwyz 29 schliesst jedoch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die COVID-19- Pandemie nicht zwingend aus. Allein aufgrund der Umsatzzahlen lässt sich nicht ohne überwindbare Zweifel erstellen, dass die F.________ GmbH zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags am 31. März 2020 wirtschaftlich nicht von der COVID-19- Pandemie betroffen war. Dies gilt umso mehr, als die Umsatzzahlen im April 2020, nach dem Lockdown vom 16. März 2020, im Vergleich zum Vormonat um etwa die Hälfte zurückgingen und somit eine Umsatzeinbusse ausgewie- sen ist (vgl. E. 3.f oben). Weitere Beweismittel, die eine gegenteilige Feststel- lung stützen könnten, liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt betreffend die vorgeworfene Irreführung durch falsche Angaben über die wirt- schaftliche Betroffenheit der F.________ GmbH im Kreditantragsformular so- mit nicht erstellen. bb) Betreffend die vorgeworfene fehlende Absicht, den Kredit ausschliess- lich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu ver- wenden, liegen zusammengefasst als Beweismittel die diesbezüglich glaub- haften Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. 3.d.bb oben) sowie die Kontoaus- züge der F.________ GmbH vor. Die Beschuldigte erklärte, die privaten Be- züge seien jeweils spontan (aus dem Moment heraus) und nicht geplant er- folgt. Aus den Kontoauszügen und den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich, dass der erste private Bezug am 17. April 2020, mithin erst zwei Wochen nach der Genehmigung des Kredits am 1. April 2020, über einen Betrag von Fr. 60.00 an die O.________ GmbH erfolgte (vgl. E. 3.f.cc oben). Hätte die Beschuldigte die privaten Bezüge bereits bei der Unterzeichnung des Kre- ditantrags am 31. März 2020 beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese unmittelbar nach der Genehmigung des Kredits am 1. April 2020 vorgenommen hätte. Das Zuwarten von zwei Wochen und der geringe Betrag von Fr. 60.00 (im Vergleich zur Kredithöhe) sprechen gegen die Absicht bei

Kantonsgericht Schwyz 30 Kreditabschluss, den Kredit für solche Zahlungen zu verwenden, zumal die Beschuldigte damit übereinstimmend erklärte, die privaten Bezüge seien je- weils spontan, aus dem Moment heraus, und nicht geplant erfolgt. Der Verteidiger brachte vor, die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten ihren Lohn von der F.________ GmbH nicht durch Überweisung auf Privatkonten, sondern durch Begleichung privater Rechnungen über das Geschäftskonto oder durch Barbezüge erhalten (KG-act. 24/1 Rn. 16). Wie bereits ausgeführt, zahlte die F.________ GmbH die Löhne der Mitarbeiter jeweils bar aus (vgl. E. 3.f.cc oben). Die Beschuldigte führte zudem glaubhaft aus, den Kredit für die Bezahlung einer Wohnungsmiete sowie für den Kauf von Kleidung für die Familie und Zahlungen an O.________ GmbH verwendet zu haben (vgl. E. 3.d.bb oben). Dabei handelt es sich um Ausgaben des täglichen Be- darfs, die üblicherweise aus dem Lohn finanziert werden. Ferner erklärte die Beschuldigte selbst, ihr Ehemann habe von der F.________ GmbH einen Lohn bezogen, den er sich jeweils bar ausbezahlt habe; gewisse Rechnungen seien aber auch direkt vom Geschäftskonto bezahlt worden (KG-act. 24 Fra- ge/Antwort Nr. 82 ff.) Wie noch zu zeigen sein wird, führte die F.________ GmbH keine Buchhaltung (vgl. E. 5 unten), weshalb nicht nachvollzogen wer- den kann, wie hoch der monatliche Lohn des Ehemannes der Beschuldigten war. Dessen ungeachtet erscheint es plausibel, dass die privaten Bezüge tatsächlich Lohnanteile des Ehemannes der Beschuldigten darstellten, zumal keine Belege von Lohnzahlungen in den Akten liegen. Dies umso mehr, als das Konto der F.________ GmbH zum Zeitpunkt der getätigten Bezüge an O.________ GmbH, den JuWe, die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Q.________ AG einen Negativsaldo von jeweils über Fr. 19’000.00 aufwies und der gewährte Kredit damit nahezu vollständig aus- geschöpft war (U-act. 6.1.017). Es ist daher denkbar, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann angesichts der angespannten finanziellen Lage der F.________ GmbH vorübergehend auf Barlohnbezüge verzichteten und statt-

Kantonsgericht Schwyz 31 dessen einzelne private Rechnungen direkt über das Geschäftskonto als Lohnsurrogate bezahlten. Selbst wenn der Beschuldigten nachgewiesen wer- den könnte, dass sie bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

31. März 2020 die Absicht hatte, die Mittel für private Zwecke zu verwenden, wären die fraglichen Bezüge in dubio pro reo nicht als eigennützige Privatent- nahmen, sondern als Lohnanteile im Rahmen der laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der F.________ GmbH zu qualifizieren. Andere Beweismittel, die einen Lohnbezug ausschliessen und die Privatbezüge ohne unüberwindliche Zweifel beweisen könnten, liegen nicht vor. Die Vorinstanz leitete allein aus der Aussage der Beschuldigten, sie habe den Kredit für eine Wohnungsmiete verwendet, da sie zu diesem Zeitpunkt über keine liquiden Mittel verfügt habe, ab, dass die Beschuldigte bereits bei der Kreditbeantragung die Absicht gehabt habe, das Geld auch für private Zwecke zu nutzen, da sie sich offensichtlich in einem finanziellen Engpass befunden habe. Aus der Aussage der Beschuldigten ergibt sich jedoch nicht, zu wel- chem Zeitpunkt sie den Kredit tatsächlich für die Wohnungsmiete verwendete, sondern lediglich, dass sie eine solche Zahlung tätigte (vgl. E. 3.f.bb oben). Folglich lässt sich dieser Aussage auch nicht entnehmen, wann genau sie über keine liquiden Mittel verfügte. Es ist daher nicht erstellt, dass sich die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung in einem privaten finanziellen Engpass befand. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Bank- auszügen der F.________ GmbH erstellen, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags die Absicht hatte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden (vgl. E. 3.d.bb und E. 3.f. oben). Die angeklagten Bargeldbezüge kurz nach der Kreditgewährung im Gesamtbetrag von Fr. 16’452.00 (Valuta 2. April 2020, 3. April 2020, 6. April 2020, 20. April 2020 und 22. April 2020) erfolgten in in dubio pro reo zur Bezahlung der Mitarbeiter- löhne und nicht für private Zwecke (vgl. E. 3.f.bb). Selbst wenn sich die Be-

Kantonsgericht Schwyz 32 schuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung in einem privaten finan- ziellen Engpass befunden hätte, wie die Vorinstanz ausführte, genügt dieser Umstand in der Gesamtwürdigung der übrigen entlastenden Beweislage für sich allein nicht, um ohne überwindbare Zweifel zu belegen, dass sie schon bei Einreichung des Kreditantrags die Absicht hatte, den Kredit (auch) für pri- vate Zwecke zu verwenden. Zudem hätte die Beschuldigte unter diesen Um- ständen, wie bereits ausgeführt, mit der Verwendung des Kredits nicht zwei Wochen zugewartet, sondern diesen umgehend nach Genehmigung für die Überbrückung ihrer finanziellen Engpässe verwendet. Weitere Beweismittel, die eine gegenteilige Annahme stützen könnten, liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den objektiven Beweismitteln ohne unüberwindbare Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte im Kreditantrag unrichtige Angaben in Bezug auf ihre Absicht machte, den Kredit nicht ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liqui- ditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden. Ebenso wenig ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erstellt, ob es sich bei den an- geklagten Bezügen überhaupt um Privatentnahmen handelte oder ob diese vielmehr Lohnbestandteile und damit Ausgaben im Rahmen der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH darstellten.

h) Zusammenfassend ist der Sachverhalt betreffend die der Beschuldigten vorgeworfenen falschen Angaben im Kreditantrag nicht erstellt. Die Beschul- digte täuschte somit nicht durch falsche Angaben vor, die Voraussetzungen für einen COVID-19-Kredit zu erfüllen und ist daher von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. Erstellt ist jedoch, dass sie private Bezüge aus dem Kredit tätigte, insbesondere verschiedene Zah- lungen an die O.________ GmbH, an das JuWe sowie an die Jugendstaats- anwaltschaft des Kantons Schwyz. Dieses Verhalten könnte eine mögliche Straffolge gemäss Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und

Kantonsgericht Schwyz 33 Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 25. März 2020 (Covid-19- SBüV; SR.951.261) darstellen, was unten geprüft wird (vgl. E. 7.a unten).

4. Der Beschuldigten wird ferner Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgeworfen, indem sie es unterlassen haben soll, ihren gesetzli- chen Pflichten nachzukommen und bei begründeter Besorgnis einer Über- schuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen, diese durch einen Revisor prüfen zu lassen sowie anschliessend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder unverzüglich die Bilanz beim zuständigen Richter zu deponieren. Stattdessen soll die Beschuldigte den Geschäftsbetrieb der bereits überschuldeten Gesell- schaft fortgeführt haben. Diese arge Nachlässigkeit in der Geschäftsführung habe eine Konkursverschleppung sowie einen daraus resultierenden Schaden in der Höhe von Fr. 69’467.37 verursacht (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die F.________ GmbH erstmals am 16. September 2020 erfolglos betrieben wor- den sei, wobei die Forderung in einem Verlustschein geendet habe. Den Kon- toauszügen der F.________ GmbH lasse sich zudem entnehmen, dass be- reits zu einem früheren Zeitpunkt eine Besorgnis der Überschuldung bestan- den habe, da der Saldo des einzigen Geschäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe. Die Beschuldigte habe überdies selbst ein- geräumt, dass die F.________ GmbH nicht mehr liquide gewesen sei. Indem sie es unterlassen habe, die Überschuldung anzuzeigen, habe die Beschuldig- te den objektiven Tatbestand erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe sie zumindest in Kauf genommen, dass ihr Untätigbleiben die Vermögenslage der Gesell- schaft verschlimmern könnte (angef. Urteil E. II. 3).

b) Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, bei der Beschuldig- ten handle es sich lediglich um ein formelles Organ der Gesellschaft, eine rei- ne Strohfrau, die faktisch weder Einblick in die Geschäftsunterlagen noch Ent-

Kantonsgericht Schwyz 34 scheidungsbefugnisse gehabt habe. Die Beschuldigte habe kein Bewusstsein darüber gehabt, was es bedeute, für die F.________ GmbH verantwortlich zu sein. Unter diesen Umständen könne sich ein formelles Organ nicht strafbar machen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Saldo des Geschäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe, auf eine drohende Überschuldung schliessen lassen solle. Solange der Ge- schäftsgang der Gesellschaft die Bezahlung sämtlicher Rechnungen ermög- licht habe, sei ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Auch die Annah- me einer sich bereits am 16. September 2020 abzeichnenden Überschuldung sei verfrüht. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Rech- nungen aus dem laufenden Geschäftsgang beglichen würden. Angesichts der Tatsache, dass die F.________ GmbH noch im Oktober 2020 einen über- durchschnittlichen Umsatz von Fr. 86’652.92 erzielt habe, könne der Beschul- digten nicht vorgeworfen werden, im September 2020 eine drohende Über- schuldung verschleppt zu haben. Der laufende Umsatz lege vielmehr nahe, dass sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ge- ordneten Bahnen befunden habe. Ein Zeitpunkt, ab dem klar mit einer Über- schuldung hätte gerechnet werden müssen, sei nicht erstellt, weshalb die Be- schuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen sei (KG-act. 24/1 Rn. 31–35).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002, Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und als objektive Beweismittel die edierten Unterlagen des Betreibungsamts Schübel- bach und des Konkursamts March (U-act. 14.2.001–U-act. 14.2.0029; U- act. 14.4.001–U-act. 14.2.006) sowie die Kontoauszüge der F.________ GmbH (U-act. 6.1.017; U-act. 6.1.021). bb) Die Buchhaltung der F.________ GmbH wurde bis dato nicht ins Recht gelegt. Die Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, sie habe Herrn

Kantonsgericht Schwyz 35 R.________ mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt und diesbezüglich telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, wobei er ihr versichert habe, sich darum zu kümmern (Vi-act. 23 Fragen/Antworten Nr. 93–102; KG-act. 24 Frage/Ant- worten Nr. 35–36; KG-act. 30 Frage/Antworten Nr. 34–40). Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Straf- barkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Min- destmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid- Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Ne- gativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzu- klären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldig- te Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Sub- stantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3). Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Aussagen der Beschuldigten hinsicht- lich des Vorliegens der Buchhaltung der F.________ GmbH als nicht glaub- haft zu qualifizieren (s. E. 5.d.bb unten). Wäre tatsächlich eine Buchhaltung der F.________ GmbH vorhanden, könnte zudem davon ausgegangen wer-

Kantonsgericht Schwyz 36 den, dass die Beschuldigte sie zu ihrer Entlastung eingereicht hätte. Das tatsächliche Vorhandensein einer Buchhaltung wurde somit nicht mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis für die fehlende Buchhaltung der F.________ GmbH vorliegt. Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass die F.________ GmbH keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte und die Be- schuldigte keine Zwischenbilanz erstellte oder diese durch einen Revisor prü- fen liess. Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt folglich umstritten, ob für die Beschuldigte spätestens ab dem 16. September 2020 eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe und ob sie dennoch den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft fortgeführt und dadurch eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage der F.________ GmbH bewirkt habe.

d) aa) Die Beschuldigte führte diesbezüglich bei der Vorinstanz aus, sie habe sich keine Gedanken über die Betreibungen gegen die F.________ GmbH gemacht. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die F.________ GmbH kein Geld mehr gehabt habe, weshalb Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können und es in der Folge zu Betreibungen gekommen sei (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 83–86). Auf die Frage, welche Massnahmen sie dagegen ergriffen habe, erklärte sie, sie wisse es nicht; ihr Ehemann habe sich um alles gekümmert. Sie habe die Situation mit ihrem Ehemann bespro- chen und beide hätten die Hoffnung gehabt, dass sich die Lage wieder stabili- sieren werde. Auf erneute Nachfrage der Vorinstanz bestätigte die Beschul- digte zudem, dass sie über die Betreibungen und die angespannte finanzielle Situation der F.________ GmbH informiert gewesen sei und damit einver- standen gewesen sei, den Betrieb fortzuführen, in der Hoffnung, die schlechte finanzielle Lage noch retten zu können (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 88–92). Die Beschuldigte erklärte somit wiederholt und übereinstimmend, von den Betreibungen und der finanziellen Situation Kenntnis gehabt zu haben. Auch

Kantonsgericht Schwyz 37 ist ihre Aussage nachvollziehbar, sie und ihr Ehemann hätten darauf gehofft, dass sich die finanzielle Lage der F.________ GmbH wieder verbessern wer- de. Die Beschuldigte führte zudem konstant und widerspruchsfrei aus, dass die Gesellschaft lediglich auf ihren Namen gegründet worden sei, während ihr Ehemann für sämtliche geschäftlichen Belange zuständig gewesen und die Gesellschaft faktisch geführt habe. Sie bestätigte ferner, damit einverstanden gewesen zu sein, die Gesellschaft auf ihren Namen zu gründen, und erklärte, sie sei über die Zahlungen und die weiteren finanziellen Angelegenheiten in- formiert gewesen. Weiter führte sie detailreich aus, gewusst zu haben, dass die Mitarbeiter angemeldet und entlöhnt sowie die AHV-Beiträge entrichtet werden müssten (Vi-act. 23, Frage/Antwort Nr. 70–78). bb) An der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2025 erklärte die Beschul- digte zunächst, sie wisse nicht, wie viel Geld die F.________ GmbH am

16. September 2020, als sie erstmals betrieben worden sei, gehabt habe und sie wisse auch nicht, ob die Gesellschaft neben dem Geschäftskonto noch weitere Aktiven besessen habe (KG-act. 24, Frage/Antwort Nr. 30–34). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre frühe- ren Aussagen bei der Vorinstanz hingegen und erklärte, über die Betreibun- gen informiert gewesen zu sein. Sie gab an, die entsprechenden Briefe jeweils geöffnet, jedoch nicht verstanden zu haben, worum es dabei ging. Das Wort “Betreibung” habe sie zwar gekannt, den Inhalt der Schreiben aber nicht ver- standen. Ihr Ehemann habe sie jeweils über die Auftragslage der Gesellschaft informiert. Auf Nachfrage bestätigte sie, einverstanden gewesen zu sei, den Betrieb mit den Mitarbeitenden fortzuführen, in der Hoffnung, dass sich die Situation wieder verbessern werde (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 26–34). Die Aussagen der Beschuldigten an der ersten Berufungsverhandlung vom

24. Juni 2025 sind daher als Schutzbehauptungen zu werten.

Kantonsgericht Schwyz 38 cc) Insgesamt erscheinen die konstanten und teilweise auch detailreichen Aussagen der Beschuldigten nachvollziehbar und somit glaubhaft. Zwar brachte die Beschuldigte vor, ihr Ehemann habe die Gesellschaft geführt und diese sei lediglich auf ihren Namen gegründet worden. Aus ihren wiederholten Aussagen geht jedoch trotz dieses Umstands hinreichend klar hervor, dass auch sie über die finanzielle Lage und die Betreibungen der F.________ GmbH informiert war und darauf hoffte, die ungünstige Situation durch die Fortführung des Betriebs verbessern zu können.

e) aa) Aus dem Betreibungsregisterauszug der F.________ GmbH ergibt sich, dass die ersten beiden Betreibungen über Forderungen in der Höhe von Fr. 4’481.10 und Fr. 13’209.75 von der P.________ am 16. September 2020 eingeleitet wurden. Beide Betreibungen endeten in einem Verlustschein (U-act. 14.2.006/7; U-act. 14.2.002). Zu diesem Zeitpunkt wies das Geschäfts- konto der F.________ GmbH einen Negativsaldo von Fr. 19’990.97 auf, der sich bis zur Konkurseröffnung am 1. Juni 2021 nicht mehr ins Positive verän- derte (U-act. 6.1.017/9). bb) Bis zum 24. September 2021 wurden insgesamt 21 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 153’010.55 gegen die F.________ GmbH eingeleitet, wovon neun in einem Verlustschein endeten (U-act. 14.2.002). Über die F.________ GmbH wurde am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet (U-act. 14.4.003). Aus der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2021 betreffend die Einstellung des Konkursverfahrens geht zudem hervor, dass in der Gesellschaft keine nennenswerten Aktiven vorhanden waren (U-act. 14.4.006 E. 2). Die F.________ GmbH hatte am 16. September 2020 die gewährte COVID- 19-Überzugslimite von Fr. 20’000.00 bereits vollständig ausgeschöpft und es

Kantonsgericht Schwyz 39 bestanden Betreibungen in der gleichen Höhe. Weil die Gesellschaft über kei- ne weiteren Aktiven verfügte, musste in diesem Zeitpunkt von einer bestehen- den Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen werden. Die nachfolgenden zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine bestätigen und vervollständigen das Bild einer überschuldeten Gesellschaft (U-act. 14.2.002).

f) aa) Der Verteidiger brachte vor, die Annahme einer sich bereits am

16. September 2020 abzeichnenden Überschuldung sei verfrüht, da es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass Rechnungen aus dem laufen- den Geschäftsgang bezahlt würden. Der Umstand, dass der Saldo des Ge- schäftskontos jeweils nur geringfügig über Fr. 0.00 gelegen habe, lasse nicht auf eine drohende Überschuldung schliessen. Solange der Geschäftsgang der Gesellschaft die Bezahlung sämtlicher Rechnungen ermögliche, sei ein sol- ches Vorgehen nicht zu beanstanden. Die F.________ GmbH habe im Okto- ber 2020 zudem einen überdurchschnittlichen Umsatz von Fr. 86’652.92 er- zielt; es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, im Sep- tember 2020 eine drohende Überschuldung verschleppt zu haben (KG-act. 24/1 Rn. 33). bb) Wie bereits dargelegt wies das Geschäftskonto der F.________ GmbH nicht lediglich einen geringen positiven Saldo auf, sondern befand sich seit dem 2. April 2020 konstant im Minus (U-act. 6.1.017). Der Geschäftsgang er- laubte zudem gerade nicht die Zahlung sämtlicher Rechnungen, was die bei- den Betreibungen vom 16. September 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 17’690.85 belegen. Die Beschuldigte bestätigte, dass die F.________ GmbH die Rechnungen nicht mehr bezahlt habe, da diese über kein Geld mehr verfügt habe und folglich betrieben worden sei (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 86). Wäre die F.________ GmbH in der Lage gewesen, diese Forderun- gen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu begleichen, wäre es nicht zu den

Kantonsgericht Schwyz 40 Betreibungen gekommen. Auch der von der Verteidigung betonte Umsatz von Fr. 86’652.92 im Oktober 2020 vermochte die laufenden Verbindlichkeiten nicht zu decken, wie die weiteren neunzehn Betreibungen ab Oktober 2020 bis September 2021 von insgesamt Fr. 137’225.60 zeigen (U-act. 14.2.002; U- act. 14.2.002–U-act. 14.2.029). cc) Insgesamt ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass bereits am

16. September 2020 eine begründete Besorgnis der Überschuldung der F.________ GmbH bestand.

g) Gemäss Anklage soll die Beschuldigte einen Verschleppungsschaden von Fr. 69’467.37 verursacht haben. Die Anklage führt sämtliche gegen die F.________ GmbH erhobenen Betreibungen auf, die zusammen einen Betrag von Fr. 153’010.55 (exkl. Zinsen und Betreibungskosten) ergeben. Die Be- rechnung des Verschleppungsschadens im Umfang von Fr. 69’467.37 ergibt sich nicht aus der Anklage und ist auch anhand der Beweismittel nicht nach- vollziehbar. Dieser ist daher nicht als erstellt zu erachten.

h) Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten, dass sie sich der finanziellen Lage der F.________ GmbH, der gegen die Gesellschaft eingeleiteten Betreibungen sowie des Umstands, dass der Geschäftsbetrieb trotz dieser Situation in der Hoffnung auf eine Besserung fortgeführt wurde, bewusst war. Die Ausführungen der Beschuldigten, die Ge- sellschaft sei lediglich auf ihren Namen gegründet worden und ihr Ehemann habe die Geschäftsführung innegehabt und sich um sämtliche Belange gekümmert, sie sei mithin lediglich eine Strohfrau gewesen, ändern an ihrer Kenntnis der finanziellen Situation der Gesellschaft nichts. Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich zudem, dass für die F.________ GmbH am 16. Sep- tember 2020 eine begründete Besorgnis einer drohenden Überschuldung be- stand, da der Kontostand Fr. –19’990.97 betrug und Betreibungen im Umfang

Kantonsgericht Schwyz 41 von Fr. 17’690.85 vorlagen. In der Folge wurde über die F.________ GmbH am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet.

i) aa) Der Verteidiger hielt an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an seinem Beweisantrag fest, wonach der Ehemann der Beschuldigten, M.________, der mittlerweile im Kosovo lebt, rechtshilfeweise einzuverneh- men sei (KG-act. 30 S. 9). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Es ist nicht anzunehmen, dass M.________ die Beschuldigte in seinen Aussagen vollumfänglich entlasten und sich damit selbst belasten würde, da ihm in diesem Fall ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Selbst wenn M.________ jedoch allfällige entlastende Aussagen tätigen und das Bewusstsein der Beschuldigten hinsichtlich der finanziellen Lage der F.________ GmbH bestreiten würde und somit sämtliche Schuld auf sich nähme, würden diese Aussagen den glaubhaften Aussagen der Beschuldig- ten, worin sie sich selbst belastete, sowie den objektiven Beweismitteln, die ihre Aussagen unterstreichen, entgegenstehen (vgl. E. 4.h oben). Ein Frei- spruch, der ausschliesslich auf den Aussagen von M.________ beruhen und die dargelegten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten sowie die objektiven Beweismittel gänzlich unberücksichtigt lassen würde, ist in Gesamtwürdigung der Beweislage ausgeschlossen. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 42

j) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser (mit Ausnahme des Verschleppungsschadens) als erstellt gilt.

5. Der Beschuldigten wird ferner eine Verletzung der Buchführungspflicht im Sinne von Art. 166 StGB vorgeworfen. Sie soll ihre gesetzlichen Pflichten als alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der F.________ GmbH zur laufenden, ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung missachtet haben, indem sie ab der Gründung am 12. August 2019 bis zur Konkurseröffnung am 1. Juni 2021 weder selbst eine Buchhaltung erstellt noch sich ernsthaft um deren Erstellung durch Dritte bemüht habe. Dadurch sei der Vermögensstand der F.________ GmbH im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung am 1. Juni 2021 nicht vollständig ersichtlich gewesen (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschuldigte habe ausgesagt, Herr R.________ sei für die Buchhaltung verantwortlich ge- wesen; sie selbst habe die Buchhaltung nie gesehen. Herr R.________ habe jedoch erklärt, dass er seit Jahren nicht mehr mit der F.________ GmbH zu- sammengearbeitet und keinerlei Unterlagen zur Buchhaltung erhalten, son- dern lediglich einige Arbeitsverträge für die Gesellschaft erstellt habe. Da kei- ne Buchhaltung eingereicht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche tatsächlich nicht geführt worden sei. Der Anklagesachverhalt sei daher erstellt (angef. Urteil E. II. 4.2).

b) Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte habe nicht lediglich aus- gesagt, Herr R.________ sei für die Buchhaltung der F.________ GmbH ver- antwortlich gewesen. Vielmehr habe sie erklärt, ihr Ehemann, der sich nach ihrer Darstellung um sämtliche Belange der Gesellschaft gekümmert habe,

Kantonsgericht Schwyz 43 habe ihr diese Information mitgeteilt, auf die sie sich verlassen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Verschulden eines formellen Organs im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der unterlassenen Buch- führung zu verneinen, wenn dieses in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt werde. Der Beschuldigten sei von ihrem Ehemann stets versichert worden, die Buchhaltung führe Herr R.________. Da sich ihr Ehemann auch um sämtliche übrige Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere um die Postbearbeitung, gekümmert habe, habe die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen können, dass seine Angaben zuträfen. Sie selbst sei in die operative Tätigkeit der Gesellschaft nicht eingebunden gewesen. Ihr einziger Beitrag habe darin bestanden, ihren Namen und ihre Unterschrift zur Verfügung zu stellen, da ihr Ehemann auf- grund seiner Verschuldung nicht als formelles Organ habe auftreten können. Es wäre daher stossend, die Beschuldigte als reine Strohfrau strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (KG-act. 24/1 Rn. 36–38).

c) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und die E-Mail von Herrn R.________ (U-act. 15.1.008). Wie bereits ausgeführt liegt die Buchhaltung der F.________ GmbH nicht in den Akten. Die Beschuldigte belegte das tatsächliche Vorhandensein einer Buchhaltung der F.________ GmbH nicht mit einem Mindestmass an Glaub- würdigkeit (vgl. E. 4.c.bb oben). Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis für die fehlende Buchhaltung der F.________ GmbH vorliegt. Zudem rügte die Verteidigung die diesbezügliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht. Es ist daher erstellt, dass seit der Gründung der F.________ GmbH keine Buchhaltung erstellt wurde. Ebenso ist aufgrund des Handelsregisterauszugs erwiesen, dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH amte-

Kantonsgericht Schwyz 44 te. Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob sich die Beschuldigte bewusst war, dass sie als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Verant- wortung dafür trug, eine vollständige und ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen und aufzubewahren oder ob sie, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, in guten Treuen auf die angebliche Mitteilung ihres Ehemannes ver- trauen durfte, wonach die Buchhaltung tatsächlich geführt werde.

d) aa) Die Beschuldigte gab bei der Vorinstanz an, ein Herr R.________ habe die Buchhaltung der F.________ GmbH geführt. Auch auf den Vorhalt hin, dass Herr R.________ erklärt habe, keinerlei Unterlagen von der F.________ GmbH zur Buchhaltung erhalten zu haben, blieb die Beschuldigte bei ihrer Aussage zu wissen, dass er für die Buchhaltung zuständig gewesen sei. Sie habe mit ihm telefoniert und ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei, was er ihr bestätigt habe (Vi-act. 23 Fragen/Antworten Nr. 93–102). An der Beru- fungsverhandlung wiederholte die Beschuldigte ihre Aussage, wonach Herr R.________ die Buchhaltung geführt habe und sie mit ihm diesbezüglich tele- fonischen Kontakt gehabt habe. Einsicht in die Buchhaltung habe sie jedoch nie gehabt und auch keine Kontrolle vorgenommen, da sie nach eigenen An- gaben über keine Kenntnisse im Bereich der Buchführung verfüge (KG-act. 24 Frage/Antworten Nr. 35–36; KG-act. 30 Frage/Antworten Nr. 34–40). bb) Die Beschuldigte erklärte zwar konstant, sie habe Herrn R.________ mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu dessen E-Mail vom 14. September 2022, in der Herr R.________ auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Ju- li 2022 (U-act. 15.1.001) hin mitteilte, dass seine S.________ GmbH seit Jah- ren nicht mehr mit der F.________ GmbH zusammengearbeitet habe. Zudem habe er keine Unterlagen betreffend die Buchhaltung der F.________ GmbH erhalten. Die S.________ GmbH habe lediglich einige Arbeitsverträge für die F.________ GmbH erstellt (U-act. 15.1.008).

Kantonsgericht Schwyz 45 Es sind keine Gründe erstellt, wieso Herr R.________ diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte. Überdies müsste es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen sein, entsprechende Unterlagen, die sie oder ihr Ehemann angeblich zur Erstellung der Buchhaltung an Herrn R.________ übermittelt hatten, vorzulegen. Dies tat sie jedoch nicht. Die Aussagen der Beschuldigten, sie habe Herrn R.________ mit der Erstel- lung der Buchhaltung beauftragt und diesbezüglich telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, wobei er ihr versichert habe, sich darum zu kümmern, erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Selbst wenn ein entsprechender Auftrag tatsächlich erteilt worden wäre, hätte die Beschuldigte misstrauisch werden und sich über den Verbleib der Buchhaltung informieren müssen, wäre die Buchhaltung trotz Auftrags ausgeblieben. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher insge- samt als Schutzbehauptung zu werten. cc) Die Beschuldigte erklärte, angeblich mit Herrn R.________ in Bezug auf die Buchhaltung telefoniert zu haben und somit in dieser Angelegenheit selbst aktiv geworden zu sein. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe auf eine angebliche Mitteilung ihres Ehemannes vertrauen dürfen, wonach die Buchhaltung tatsächlich geführt worden sei, findet in den Aussagen der Be- schuldigten somit keine Stütze. Selbst wenn es sich bei den Aussagen der Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt, stehen sie im Widerspruch zur Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldigte lediglich als Strohfrau fungiert habe. Der Umstand, dass die Beschuldigte diese Schutz- behauptung vorbrachte, verdeutlicht zudem ihr Bewusstsein über die Pflicht, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Andernfalls hätte sie keine Schutzbehauptung erheben müssen, sondern hätte geltend machen können, von der Buchführungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben.

Kantonsgericht Schwyz 46 dd) Insgesamt ergibt sich aus dem Aussageverhalten der Beschuldigten, dass sie sich ihrer Pflicht bewusst war, als alleinige Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung ordnungsgemäss ge- führt und aufbewahrt wird.

e) aa) Der Verteidiger hielt an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an seinem Beweisantrag fest, wonach der Ehemann der Beschuldigten, M.________, der mittlerweile im Kosovo lebt, rechtshilfeweise einzuverneh- men sei (KG-act. 30 S. 9). bb) Es ist nicht anzunehmen, dass M.________ die Beschuldigte in seinen Aussagen vollumfänglich entlasten und sich damit selbst belasten würde, da ihm in diesem Fall ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, wurde für die F.________ GmbH keine Buchhaltung erstellt. Die Beschuldigte bestätigte ihre Sachverhaltsvari- ante, wonach sie Herrn R.________ mit der Führung der Buchhaltung beauf- tragt habe, mehrfach. Daraus ergibt sich ihr Bewusstsein um die Buch- führungspflicht der F.________ GmbH (vgl. E. 5.d.cc oben). Selbst wenn M.________ allfällige entlastende Aussagen tätigen und ein Bewusstsein der Beschuldigten hinsichtlich der Buchführungspflicht verneinen würde, würden diese Aussagen im Widerspruch zu den wiederholten Aussagen der Beschul- digten stehen. Ein Freispruch, der ausschliesslich auf den Aussagen von M.________ beruhen und die Aussagen der Beschuldigten gänzlich un- berücksichtigt lassen würde, erscheint in der Gesamtwürdigung der Beweisla- ge ausgeschlossen. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

f) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser als erstellt gilt.

Kantonsgericht Schwyz 47

6. Der Beschuldigten wird sodann mehrfache Veruntreuung von Quellen- steuern im Sinne von Art. 187 DGB vorgeworfen. Als alleinige geschäfts- führende Gesellschafterin soll sie ihre gesetzlich obliegende Pflicht zum Ab- zug und zur Ablieferung der Quellensteuern verletzt haben, indem sie die für den damals im Kanton Obwalden wohnhaften Mitarbeiter der F.________ GmbH, K.________, im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gemäss den Lohnauszügen monatlich abgezogenen Quellensteuern nicht an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden abgeliefert, sondern zu ihrem eige- nen beziehungsweise zum Nutzen der F.________ GmbH verwendet haben soll (Vi-act. 1, Dossier 2).

a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, K.________ habe für L.________ in einer an- deren Gesellschaft gearbeitet. Weder sie noch ihr Ehemann würden diese Person kennen. Entgegen diesen Aussagen gehe jedoch aus den von der Steuerverwaltung Obwalden edierten Lohnabrechnungen hervor, dass K.________ im Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 bei der F.________ GmbH angestellt gewesen sei, einen Lohn erhalten und davon Quellensteuern abgezogen worden seien. Vor diesem Hintergrund würden die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft erscheinen, weshalb vom Anklage- sachverhalt auszugehen sei (angef. Urteil E. II.5).

b) Die Verteidigung machte geltend, zwischen K.________ und der F.________ GmbH habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei viel- mehr einvernehmlich aufgelöst bzw. auf die T.________ GmbH, die Gesell- schaft von L.________, übertragen worden. Lediglich die Erstellung der Lohn- abrechnungen sei weiterhin von der F.________ GmbH vorgenommen wor- den, da die Beteiligten dies lediglich als Formalität betrachtet hätten. Eine Lohnabrechnung allein genüge nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhält-

Kantonsgericht Schwyz 48 nisses anzunehmen (KG-act. 24/1 Rn. 39–40). Zudem habe der Zeuge K.________ bestätigt, weder die Beschuldigte noch deren Ehemann zu ken- nen, und angegeben, seinen Lohn jeweils von L.________ erhalten zu haben. Damit sei belegt, dass zwischen K.________ und der F.________ GmbH kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Beschuldigte sei somit freizuspre- chen (KG-act. 30 S. 9).

c) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen der Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act 10.1.002; Vi-act. 23; KG-act. 24 und KG-act. 30) und des Zeugen K.________ (KG-act. 30). Als objektive Beweismittel liegen die edier- ten Unterlagen der Steuerverwaltung Obwalden im Recht (U-act. 14.5.001–U- act. 14.5.003). bb) Aus dem Handelsregisterauszug der F.________ GmbH geht hervor, dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH amtete und damit grundsätzlich für die Ablieferung der von den Löhnen der Mitarbeitenden der F.________ GmbH abgezogenen Quel- lensteuern verantwortlich war. Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sach- verhalt ist im Berufungsverfahren, ob K.________ überhaupt für die F.________ GmbH tätig war und von dieser einen Lohn bezog, wovon Quel- lensteuern hätten abgezogen und an die Steuerverwaltung Obwalden abgelie- fert werden müssen.

d) aa) Die Beschuldigte sagte sowohl bei der Vorinstanz als auch bei der Berufungsinstanz konstant aus, K.________ habe nicht für die F.________ GmbH, sondern für L.________ gearbeitet. Weder sie noch ihr Ehemann wür- den K.________ kennen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 103; KG-act. 24 Fra- ge/Antwort 37–45). Bei diesen Aussagen handelt es sich um allgemeine Be- streitungen, weshalb eine vertiefte Würdigung nicht möglich ist.

Kantonsgericht Schwyz 49 bb) K.________ erklärte, weder die Beschuldigte noch deren Ehemann zu kennen und sie zuvor nie gesehen zu haben. Er habe für die F.________ GmbH gearbeitet, seine Ansprechperson sei jedoch stets L.________ gewe- sen. Zudem habe er in den Monaten Februar bis Dezember 2020 seinen Lohn jeweils bar von L.________ erhalten. Er habe zwar für verschiedene Gesell- schaften gearbeitet, sein Vorgesetzter sei jedoch immer L.________ gewesen (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 50–63). K.________ ist ein unabhängiger Zeu- ge, der keine persönliche Beziehung zur Beschuldigten unterhält (KG-act. 30 Frage/Antwort Nr. 50). Seine Aussagen sind daher grundsätzlich als glaub- würdig zu erachten. Der Zeuge zeigte sich in seinen Aussagen differenziert und räumte ein, wenn er sich an bestimmte Umstände nicht mehr genau erin- nern konnte, etwa daran, ob er für L.________ in zwei Gesellschaften tätig gewesen sei oder ob ihm der Name T.________ GmbH etwas sage (KG- act. 30 Frage/Antwort Nr. 58 und 61). Die Aussagen des Zeugen stimmen zudem mit den Ausführungen der Beschuldigten überein. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von K.________ mithin als glaubwürdig und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist.

e) Aus den von der Steuerverwaltung Obwalden edierten Lohnabrechnun- gen von K.________ für die Monate Januar bis Dezember 2020 ergibt sich, dass die Lohnabrechnung für Januar 2020 von der U.________ GmbH aus- gestellt wurde, während die Lohnabrechnungen für Februar bis Dezember 2020 anschliessend von der F.________ GmbH stammen (U-act. 14.5.003). Gemäss Handelsregisterauszug war L.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der U.________ GmbH.

f) aa) Zusammengefasst stehen die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen K.________ den Lohnabrechnungen von K.________ für die Monate Februar bis Dezember 2020 gegenüber, wonach er in diesem Zeitraum für die F.________ GmbH tätig gewesen sein soll. Der

Kantonsgericht Schwyz 50 Umstand, dass K.________ offenbar weder die Beschuldigte noch deren Ehemann kennt und er seinen Lohn jeweils bar von L.________ erhielt, be- gründet erhebliche Zweifel daran, dass die Lohnzahlungen tatsächlich die F.________ GmbH leistete. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass die Lohnabrechnungen zwar formell auf die F.________ GmbH lauteten, K.________ jedoch tatsächlich für L.________ und dessen Gesellschaften arbeitete und daher auch von L.________ seinen Lohn erhielt. bb) Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigte tatsächlich Quellensteuern vom Lohn von K.________ abzog und diese der Steuerverwaltung Obwalden nicht ablieferte, sondern für die F.________ GmbH verwendete. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern freizusprechen. Folglich erübrigt sich auch eine Prüfung der damit verbundenen obligatorischen Landesverweisung.

7. a) aa) Der Sachverhalt betreffend die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung durch falsche Angaben im Kreditantrag ist nicht erstellt, weshalb die Beschuldigte in diesen Punkten freizusprechen ist. Erstellt ist je- doch, dass die Beschuldigte den COVID-19-Kredit für private Zwecke verwen- dete (vgl. E. 3.h oben). bb) Gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, mit Busse bis zu Fr. 100’000.00 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid- 19-SbüV verwendet. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. a bis lit. d Covid-19-SbüV sind während der Dauer der Solidarbürgschaft Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen, die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalte- ten Privat- und Aktionärsdarlehen, das Zurückführen von Gruppendarlehen

Kantonsgericht Schwyz 51 und die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verord- nung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Ge- suchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, ausgeschlossen. Es ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte vorsätzlich durch falsche Angaben einen Kredit erwirkte (vgl. E. 3.h oben). Die Verwendung des Kredits für priva- te Zwecke, insbesondere die Zahlungen an die O.________ GmbH, den Jus- tizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) sowie an die Jugendstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz, könnte als Gewährung von Privatdarlehen der F.________ GmbH an die Beschuldigte zu qualifizieren sein. Wie sich jedoch aus den obigen Erwägungen ergibt, ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo nicht auszuschliessen, dass die von der Beschuldigten getätigten Bezüge Lohnzahlungen und somit keine Privatdarlehen darstellten (vgl. E. 3.b.gg oben). Anhaltspunkte, dass die getätigten Privatbezüge Aus- schüttungen von Dividenden und Tantiemen, das Zurückerstatten von Kapita- lanlagen, das Zurückführen von Gruppendarlehen oder eine Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit der F.________ GmbH direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, darstellen würden, liegen keine vor. Somit fallen die getätigten Bezüge auch nicht unter die übrigen ausgeschlossenen Verwendungszwecke im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. a bis lit. d Covid-19-SbüV. Die Beschuldigte machte sich folglich nicht gemäss Art. 23 Covid-19-SbüV strafbar.

b) aa) Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen

Kantonsgericht Schwyz 52 Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung her- beiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. Als Täter kommt nach Art. 165 StGB nur der Schuldner in Betracht. Die Schuldnereigenschaft kann einer natürlichen Person in Abhängigkeit von ihrer Funktion gestützt auf Art. 29 StGB zugerechnet werden (Hagenstein, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N 2 ff.). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit be- gründet oder verschärft und die grundsätzlich nur der juristischen Person ob- liegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen über die Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehört insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegungspflicht oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle einer Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen. Gemäss Art. 820 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 725 Abs. 2 OR (in der im Tatzeitpunkt vom

16. September 2020 gültigen Fassung) haben die Verantwortlichen einer GmbH bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger nicht mehr gedeckt sind, ist das Gericht anzurufen. Misswirtschaft stellt ein Erfolgsdelikt dar; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwi- schen dem tatbestandsmässigen Verhalten, etwa einer arg nachlässigen Be- rufsausübung, und dem eingetretenen Erfolg (Herbeiführung oder Verschlim-

Kantonsgericht Schwyz 53 merung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Verschlechterung der Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsun- fähigkeit). Eine Unterlassung ist kausal für den tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrschein- lichkeit hätte vermieden werden können, sofern die pflichtwidrige Untätigkeit unterblieben wäre. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz in Bezug auf die Bankrotthandlung. Hinsichtlich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung des Tatbestands für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg im Falle seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich damit abfindet, mag dieser ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass seine Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs gewertet werden kann (Zum Ganzen: BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2022 E. 1.1.1 und E. 1.1.2 m.w.H.). bb) Die Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH und amtete damit als deren Organ, weshalb sie als Täterin in Betracht kommt. Ebenfalls steht fest, dass der Kontostand der F.________ GmbH im Zeitpunkt der beiden Betrei- bungen von insgesamt Fr. 17’690.85 am 16. September 2020 Fr. –19’990.97 betrug. Das Konkursverfahren der F.________ GmbH wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2021 mangels Aktiven eingestellt, da keine freien Aktiven bekannt bzw. vorhanden waren, welche die voraussichtlichen Kosten des summarischen Verfahrens decken würden (U-act. 14.4.006). Daraus er- gibt sich, dass die F.________ GmbH bereits am 16. September 2020 über

Kantonsgericht Schwyz 54 keine anderweitigen namhaften Aktiven verfügte und deshalb eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand. Dennoch unterliess es die Beschul- digte, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine arg nachlässige Berufsausübung darstellt (vgl. erstellter Sachverhalt E. 4 oben). Damit ist die Tathandlung erfüllt. Zudem ist erstellt, dass ab Oktober 2020 bis zum 24. September 2020 weitere neunzehn Betreibungen gegen die F.________ GmbH eingeleitet wurden, wovon neun in einem Verlustschein endeten (U-act. 14.2.002). Die finanzielle Lage der F.________ GmbH ver- schlechterte sich somit seit dem 16. September 2020 weiter. Hätte die Be- schuldigte nach den ersten beiden Betreibungen vom 16. September 2020 über insgesamt Fr. 17’690.85, bei einem damaligen Kontostand von Fr. – 19’990.90, eine Zwischenbilanz erstellt und prüfen lassen und den Geschäfts- betrieb nicht in der Hoffnung auf eine Verbesserung der finanziellen Lage wei- tergeführt, so hätten die weiteren Betreibungen und die damit zusammenhän- gende Verschlechterung der Vermögenslage der F.________ GmbH mit gros- ser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erfolg, mithin der Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH, ist somit ebenfalls gegeben. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich ferner, dass über die F.________ GmbH am

1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde (U-act. 14.4.003). Der objektive Tat- bestand ist mithin erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht machte die Verteidigung geltend, bei der Be- schuldigten habe es sich lediglich um ein faktisches Organ der F.________ GmbH gehandelt, mithin um eine reine Strohfrau, die weder über Einsicht in die Geschäftsunterlagen noch über Entscheidungsbefugnisse verfügt habe. Sie sei sich ihrer Verantwortlichkeit nicht bewusst gewesen und könne daher nicht vorsätzlich gehandelt haben (KG-act. 24/1 Rn. 31).

Kantonsgericht Schwyz 55 Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwal- tungsratsmandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Die Beschuldigte machte zwar geltend, lediglich als formelles Organ der F.________ GmbH geamtet zu haben, räumte jedoch gleichzeitig ein, ihr Ehemann habe alle geschäftlichen Angelegenheiten geregelt, da sie davon ohnehin nichts verstehe (Vi-act. 23 Frage/Antwort 70, 72; KG-act. 24 Fra- ge/Antwort 36). Damit gab die Beschuldigte zu, im Bewusstsein ihrer fehlen- den Sach- und Rechtskenntnisse die Geschäftsführung der F.________ GmbH übernommen zu haben. Zudem gilt als erstellt, dass die Beschuldigte über die finanzielle Situation und die laufenden Betreibungen der F.________ GmbH informiert war. Sie liess ihren Ehemann in der Hoffnung, alles werde sich zum Guten wenden, weiterarbeiten (vgl. E. 4 oben). Angesichts der finan- ziellen Lage der F.________ GmbH per 16. September 2020 (Kontostand: Fr. –19’990.97), der zu diesem Zeitpunkt hängigen Betreibungen über insge- samt Fr. 17’690.85 sowie dem Fehlen anderweitiger Aktiven der F.________ GmbH (vgl. E. 7.b.bb oben; U-act. 14.4.006) hätte sich der Beschuldigten eine Überschuldung als wahrscheinlich aufdrängen müssen. Die Beschuldigte führ- te aus, sie sei sich der finanziellen Lage der F.________ GmbH und der be- stehenden Betreibungen bewusst gewesen, habe jedoch in der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, ihren Ehemann die Geschäfte wei- terführen lassen (Vi-act. 23 Frage/Antwort Nr. 85–91). Die Beschuldigte muss es zumindest für möglich gehalten haben, dass sich die finanzielle Lage der F.________ GmbH durch ihr Unterlassen weiter verschlimmern könnte. In der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, nahm sie diesen Erfolg in Kauf. Sie unterliess es somit zumindest eventualvorsätzlich, eine Zwischen- bilanz zu erstellen und prüfen zu lassen. Dadurch verursachte sie eine Ver-

Kantonsgericht Schwyz 56 schlechterung der finanziellen Lage der F.________ GmbH, was sie im Wis- sen der drohenden Überschuldung der Gesellschaft zumindest in Kauf nahm. dd) Insgesamt unterliess die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu er- stellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen führte zu einer weiteren Verschlechterung der fi- nanziellen Lage der F.________ GmbH, was die Beschuldigte im Wissen der drohenden Überschuldung der Gesellschaft zumindest in Kauf nahm. Der ob- jektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt, weshalb die Beschul- digte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

c) aa) Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Auf- bewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buch- führungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1262/2020 vom

2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrech- nung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bil-

Kantonsgericht Schwyz 57 den können (Zum Ganzen: BGer 6B_1263/2020 E. 2.3). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einerseits auf die Verlet- zung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, andererseits auf die dar- aus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage be- ziehen (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 166 StGB N 40). bb) Die Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt alleinige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der F.________ GmbH und amtete damit als deren Organ, weshalb sie als Täterin in Betracht kommt. Ebenfalls erstellt ist, dass über die F.________ GmbH am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde (U-act. 14.4.003) und die Buchführung unterblieb (vgl. E. 5 oben). Aus der unterbliebenen Buchführung ergibt sich, dass die Vermögenslage der F.________ GmbH nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden konnte. Die F.________ GmbH war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR verpflichtet. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt ebenfalls als erstellt, dass sich die Beschuldigte über ihre Pflicht bewusst war, als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung ordnungs- gemäss geführt und aufbewahrt wird (vgl. E. 5 oben). Die Verteidigung machte geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verschulden eines formellen Organs in Bezug auf den Tatvorwurf der unterlassenen Buch- führung zu verneinen sei, wenn die beschuldigte Person in guten Treuen da-

Kantonsgericht Schwyz 58 von ausgehen dürfe, die Buchhaltung werde tatsächlich geführt. Dabei ver- wies die Verteidigung auf das Bundesgerichtsurteil 96 IV 76. Der Ehemann der Beschuldigten habe dieser stets gesagt, Herr R.________ führe die Buch- haltung. Die Beschuldigte habe in guten Treuen annehmen dürfen, die Anga- ben ihres Ehemannes entsprächen der Wahrheit. Sie habe mit der Gesell- schaft nichts zu tun gehabt, sondern lediglich als Strohfrau gehandelt (KG- act. 24/1 Rn. 36–38). Das Bundesgericht führte im Entscheid 96 IV 76 E. 3 aus, dass die Strafbar- keit des formellen Organs wegen unterlassener Buchführung nur dann zu ver- neinen sei, wenn dieses in guten Treuen habe annehmen dürfen, die Buchhal- tung werde tatsächlich geführt, oder wenn es sich auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit über die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung in ei- nem Irrtum befunden habe. Wie dargelegt lassen sich die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Ehemann der Beschuldigten versichert habe, die Buchhaltung werde ord- nungsgemäss geführt, nicht erstellen (vgl. E. 5.c.cc oben). Im Gegenteil erklär- te die Beschuldigte, angeblich mit Herrn R.________ in Bezug auf die Buch- haltung telefoniert zu haben und somit in dieser Angelegenheit selbst aktiv geworden zu sein. Auch wenn es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbe- hauptung handelt (vgl. E. 5.c.bb oben), verdeutlichen ihre Ausführungen, dass ihr die Pflicht zur ordnungsgemässe Buchführung bekannt war. Folglich nahm sie durch ihre Unterlassung die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung der F.________ GmbH sowie die daraus resultierende Ver- schleierung der Vermögenslage zumindest in Kauf. cc) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte der unterlassenen Buchführung schuldig zu sprechen ist.

Kantonsgericht Schwyz 59

8. a) Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte für die Delikte des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung sowie der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehlt des Un- tersuchungsamts Gossau vom 1. April 2022.

b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es

Kantonsgericht Schwyz 60 nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzel- nen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Kantonsgericht Schwyz 61 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1). ee) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hatte, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

Kantonsgericht Schwyz 62 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleis- ten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Ur- teils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grund- strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen fest- zusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatz- strafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 E. 2.2 m.w.H.). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bil- den die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jewei- ligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es

Kantonsgericht Schwyz 63 sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 E. 3.2.1).

c) Die Vorinstanz begründete die Wahl der Sanktionsart damit, dass für sämtliche Delikte ein leichtes Verschulden vorliege, weshalb eine Geldstrafe in allen Fällen angemessen erscheine (angef. Urteil E. III.2.1). Nach dem Grundsatz der reformatio in peius darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Folglich kann ohnehin nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden, sodass sich weitere Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen.

d) Das Untersuchungsamt Gossau sprach die Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 250.00. Das Delikt erfolgte am 25. bzw. 26. April 2020 (Vi-act. 17). Da die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor der verüb- ten Hehlerei begangen hatte und eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.

e) Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Die Delikte der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) haben einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Untersuchungsamt Gossau bestrafte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, da sie sich von ihrem Ehemann M.________ ein iPhone 11 Pro Silver schenken liess, obwohl sie wusste, dass ihr Ehemann das Mobiltelefon von einem Kollegen zu einem tieferen Preis, als man norma-

Kantonsgericht Schwyz 64 lerweise bezahlen würde, erworben hatte (Vi-act. 17). Wie noch gezeigt wird, stellt die zu beurteilende Misswirtschaft aufgrund des Verschuldens der Be- schuldigten im Vergleich zur verübten Hehlerei das schwerere Delikt dar (s. E. 8.f unten). Folglich ist die Einsatzstrafe anhand dieses Delikts festzulegen.

f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Misswirtschaft eine Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze als angemessen (angef. Urteil, E. III. 2.3). Die Beschuldigte machte keine Ausführungen zu den einzelnen Strafen (vgl. KG- act. 24/1). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte durch die Unterlassung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkam und da- durch weitere unbezahlte Forderungen und somit eine Welle von Betreibun- gen auslöste. Unbesehen der Höhe des Verschleppungsschadens ist strafer- höhend zu berücksichtigten, dass neun der einundzwanzig Betreibungen in einem Verlustschein endeten. Die Beschuldigte unterliess zwischen der ersten Betreibung am 16. September 2020 und der Konkurseröffnung am 1. Juni 2021, mithin während rund neun Monaten, die erforderlichen Massnahmen und Anzeigen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in der Hoff- nung, die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft durch das Aufrechter- haltens des Betriebes zu beheben, was verschuldensmindernd wirkt. Leicht straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden den- noch als leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatz- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 65

g) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Unterlassung der Buchführung eine Asperation von 20 Tagessätzen zur Einsatzstrafe als angemessen (angef. Urteil, E. III.2.4). bb) In objektiver Hinsicht ist bei der Unterlassung der Buchführung strafer- höhend zu berücksichtigten, dass während des gesamten Zeitraums des Be- stehens der F.________ GmbH die Beschuldigte die Buchführung unterliess und deshalb der Vermögensstand der Gesellschaft nur unvollständig ersicht- lich war. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der F.________ GmbH um einen kleinen Betrieb handelte, der abgesehen des Kontos bei der H.________ AG (Bank I) über keine weiteren Aktiven verfügte. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als leicht zu betrachten. In subjekti- ver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass die Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend wäre eine Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der Umstände erschiene eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die beiden Delikte der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbstän- dig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel der Einzelstrafe, mithin um 20 Tagessätze.

h) Die Hehlerei, für die das Untersuchungsamt Gossau die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. April 2022 verurteilte, hat nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten zu tun, sondern stellt eine unabhängige und selbstän- dige Tat dar. Insgesamt erscheint daher eine Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze im Zusammenhang mit der vom Untersuchungsamt Gossau

Kantonsgericht Schwyz 66 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen (vgl. Vi-act. 17) angemes- sen.

i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Die Be- schuldigte wies im Zeitpunkt des Strafbefehls des Untersuchungsamts Gos- sau, bis auf eine nicht einschlägige Vorstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund von Delikten gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer aus dem Jahr 2013, keine Vorstrafen auf, was strafzumessungs- neutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 13). Die 56-jährige Beschuldigte lebt zusammen mit ihren beiden Söhnen in V.________. Gemäss eigenen Aussa- gen hat sie keine Unterhaltsverpflichtungen, verdient mit Reinigungsarbeiten monatlich ca. Fr. 380.00 und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt, der sich momentan im Kosovo aufhält. Sie hat Betreibungen, weiss aber nicht in welchem Betrag (KG-act 24 Frage/Antwort Nr. 2–11; KG-act. 30 Frage/Ant- wort Nr. 2 ff.). Ihre persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Reue oder Einsicht zeigte die Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täter- komponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.

j) Insgesamt ergibt dies eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 90 Tagessätzen. Von dieser sind 20 Tagessätze des Strafbefehls des Untersu- chungsamts Gossau abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 70 Tagessät- zen auszufällen ist.

k) Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 fest (angef. Urteil E. III.3). Die Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tages- satzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (vgl. KG-act. 24/1). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens 30 Franken und höchsten 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,

Kantonsgericht Schwyz 67 namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1’800.00 und einer Einkommenspfändung von monatlich Fr. 800.00 aus (angef. Urteil E. III.3). Gemäss Aussagen der Beschuldigten verdient sie momentan Fr. 380.00 mo- natlich und wird im Übrigen von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. (vgl. E. 8.i. oben). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil angemessen.

l) Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.

9. a) Die Vorinstanz erkannte eine bedingte Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren. Sie erklärte im Wesentlichen, die Beschuldigte sei zwar mehr- fach vorbestraft, doch rühre die erste Vorstrafe aus dem Jahr 2013 her und die zweite aus dem Jahr 2022 sei nicht einschlägig. Zudem führe die Beschul- digte derzeit keine Gesellschaft mehr, sodass der Auslöser der Straftaten nicht mehr bestehe. Der Vollzug der Geldstrafe sei daher aufzuschieben; den ver- bleibenden Bedenken sei mit der Ansetzung einer vierjährigen Probezeit zu begegnen (angef. Urteil E. 4). Die Beschuldigte äusserte sich zum Vollzug der Strafe im Falle eines Schuldspruchs nicht (vgl. KG-act. 24/1).

b) aa) In Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. E. 8.c oben) ist der vorinstanzlich ausgefällte und ohnehin auch nach Ansicht der Strafkammer angezeigte bedingte Vollzug der Gelds- trafe zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 68 bb) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Die Vorinstanz sprach eine bedingte Geldstrafe aus und ging bei der Beschul- digten somit in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zutreffend von einer günstigen Prognose aus. Zwar ist die Beschuldigte aufgrund von Delik- ten gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vorbe- straft, die Vorstrafe ist jedoch nicht einschlägig und datiert aus dem Jahr 2013, mithin vergingen seither 12 Jahre. Die Vorinstanz führte aus, den verbleiben- den Bedenken sei mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren zu begeg- nen, begründete diese Bedenken jedoch nicht näher. Im Gegenteil hielt sie selbst fest, dass die Vorstrafe weder einschlägig sei noch zeitlich nahe liege. Die gegebenen Umstände lassen somit keine erhöhte Rückfälligkeitsgefahr erkennen. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entnehmen. Die Probe- zeit ist daher, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, im unteren Rah- men festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren angemessen ist.

10. a) Die Privatklägerin machte eine Zivilforderung von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. September 2021 geltend. Sie brachte vor, die Be- schuldigte habe widerrechtlich einen Covid-19-Kredit erlangt und die Kredit-

Kantonsgericht Schwyz 69 mittel in der Folge widerrechtlich verwendet. Die Beschuldigte sei daher ge- stützt auf Art. 41 OR verpflichtet, der Privatklägerin den daraus entstandenen Schaden zu bezahlen (Vi-act. 14). Die Vorinstanz erkannte, dass sich die Be- schuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, den Kredit somit in rechtswid- riger Weise erlangt und der Privatklägerin dadurch einen Schaden verursacht habe. Sie verpflichtete die Beschuldigte folglich, der Privatklägerin den geltend gemachten Betrag zu bezahlen (angef. Urteil E. V).

b) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ein Sachverhalt gilt als spruchreif, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren erhobenen Bewei- se ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Ergeht ein Freispruch, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist grundsätz- lich auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid, weshalb die Zivil- ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 126 StPO N 8).

c) Die Beschuldigte ist von den angeklagten Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung aufgrund des nicht rechtsgenügend erstellten Sach- verhalts freizusprechen (vgl. E. 3 oben). Folglich ist auch der zivilrechtlich be- deutsame Sachverhalt illiquid, weshalb die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sind.

Kantonsgericht Schwyz 70

11. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freige- sprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Domei- sen, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 426 StGB N 6). bb) Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten ausgangsgemäss sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. VI.). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind lediglich hinsichtlich der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buch- führung zu bestätigen. Von den Anklagepunkten des Betrugs, der Urkunden- fälschung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern ist die Be- schuldigte freizusprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21’992.10 wurde nicht beanstandet (vgl. KG-act. 24/1) und erscheint angesichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Schuldspruchs in Bezug auf die Delikte der Misswirtschaft und der unterlasse- nen Buchführung rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21’992.10, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 4’522.10), zu einem Drittel, entsprechend zu Fr. 5’823.30, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. 8.i oben) einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel (Fr. 1’507.35). Im

Kantonsgericht Schwyz 71 Übrigen gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Staates.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind insbe- sondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Überset- zungen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten nicht, soweit diese für Übersetzungen anfielen, die aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit erforderlich waren (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). In Anbetracht ihrer Anträge obsiegt die Beschuldigte hinsichtlich der Frei- sprüche von den Anklagepunkten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern sowie der damit verbunde- nen herabgesetzten Strafe. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’040.00 (bestehend aus Fr. 8’000.00 Gerichtskosten, Fr. 640.00 Überset- zungskosten betreffend die Beschuldigte, Fr. 200.00 Zeugenentschädigung, Fr. 200.00 Übersetzungskosten betreffend den Zeugen), mit Ausnahme der Übersetzungskosten von Fr. 640.00, die aufgrund der Fremdsprachigkeit der Beschuldigten entstanden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO), zu zwei Fünfteln (Fr. 3’360.00) der Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von drei Fünfteln (Fr. 5’040.00) gehen zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 72 bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der amtliche Verteidiger machte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren am ersten Verhandlungstag eine Honorarforderung über Fr. 5’158.30 inkl. Auslagen und MWST für 25 Stunden und 18 Minuten Aufwand geltend (KG-act. 24/2). Für die Dauer des zweiten Verhandlungstags, die Anreise und die Besprechung mit seiner Klientin beantragte der Verteidiger vier zusätzliche Stunden (KG- act. 30 S. 9). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der vierseiti- gen Berufungserklärung (KG-act. 3), der 15-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 24/1) und der übrigen Kurzaufwendungen erscheint die geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 5’158.30 angemes- sen. Der amtliche Verteidiger ist für die zweistündige Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung sowie die Anreise und die Besprechung mit der Beschuldig- ten, wie beantragt, zusätzlich mit vier Stunden, mithin insgesamt pauschal mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kostenvertei- lung im Berufungsverfahren (vgl. E. 11.b.aa oben) folgend bleibt die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln, entsprechend von Fr. 2’400.00, nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-

Kantonsgericht Schwyz 73 festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024 (SGO 2023 20) er- wuchs wie folgt in Rechtskraft: […]

8. Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

9. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 4’522.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. […] beschlossen: Der sinngemässe, zuletzt aufrechterhaltene Beweisantrag der Beschuldigten, M.________ sei als Auskunftsperson rechtshilfeweise einzuvernehmen, wird abgewiesen. sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Februar 2024 (SGO 2023 20) in den Dispositivziffern 1a, 1b, 1e, 2, 3, in den Dispositivziffern 4 und 5 (Landesverweisung und deren Aus- schreibung) und in den Dispositivziffern 6, 7, 9b und 9c aufgehoben. In den Dispositivziffern 1c und 1d wird das Urteil bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Kantonsgericht Schwyz 74

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 16. September 2020 bis am 1. Juni 2021;

b) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, be- gangen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis am 1. Juni 2021.

2. A.________ wird betreffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Sinne von Art. 187 DBG freigesprochen.

3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 1. April 2022 mit einer Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.

5. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 6. September 2021 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’140.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’330.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 4’522.10 Total Fr. 21’992.10 werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 4’522.10) A.________ zu 1/3 (Fr. 5’823.30) auferlegt. Die Kosten

Kantonsgericht Schwyz 75 der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 (Fr. 1’507.35). Im Übrigen gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Staates.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’040.00 (in- kl. Übersetzungskosten betreffend die Beschuldigte von Fr. 640.00, Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 und Übersetzungskosten betref- fend den Zeugen von Fr. 200.00) werden, mit Ausnahme der Überset- zungskosten betreffend die Beschuldigte von Fr. 640.00, zu 2/5 (Fr. 3’360.00) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 5’040.00) zulasten des Staates.

8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 2/5 (Fr. 2’400.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 76

10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elek- tronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2025 amu